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Geschäftsnummer: VB.2012.00695  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Der Beschwerdeführerin ist es nach dem vorinstanzlichen Entscheid unbenommen, bei Eintreten einer neuen Sachlage jederzeit eine neue Einschätzung der Situation vorzunehmen - insbesondere dann, wenn sich hinsichtlich der Höhe der Stipendien Veränderungen ergeben sollten. Insofern ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den Streitwert aufgrund der auf die gesamte Ausbildungsdauer hochgerechneten bevorschussenden Unterstützung zu berechnen (E. 1.2). Anfechtbarer Rückweisungsentscheid (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (E. 1.4). Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin in diesem Fall Autonomie zukommt (E. 3.1). Die Frage, mit welcher Kognition die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdeführerin beurteilte bzw. beurteilen durfte, ist von derjenigen zu unterscheiden, welche Sachlage sie ihrem Beschluss zugrunde legen konnte. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass die seit dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. während der Dauer des Rekursverfahrens zugesprochenen Stipendien für das Schuljahr 2011/2012 sowohl die Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners beinahe zu decken vermochten und es dem Beschwerdegegner offenbar gelingt, die Anforderungen der Schule zu erfüllen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem diese Tatsachen nach Erlass der mit Rekurs angefochtenen Anordnung eingetreten waren, sie keine neuen Rechtsfragen aufwarfen und auch den Streitgegenstand nicht veränderten. Damit kann nicht von einem unzulässigen Eingriff in den Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Aufgrund der veränderten Gegebenheiten drängten sich vielmehr eine umfassende Überprüfung des Entscheids der Beschwerdeführerin und die Ausübung eigenen Ermessens seitens der Vorinstanz auf (E. 3.2). Ein Missbrauch des Ermessens oder eine Über- oder Unterschreitung desselben bzw. eine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen. Deren Ermessen zu überprüfen, steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht nicht zu (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSEN
ERSTAUSBILDUNG
GEMEINDEAUTONOMIE
GEMEINDELEGITIMATION
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 85 KV
§ 15 Abs. III SHG
§ 21 Abs. II lit. b VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00695

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, Jahrgang 1989, bezieht seit November 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde der Stadt B (fortan: Sozialbehörde). Im August 2011 begann er eine dreijährige (Erst-) Ausbildung an der C-Schule.

Mit Entscheid vom 3. November 2011 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde die von A beantragte materielle Hilfe ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Ausbildung ab dem 22. August 2011 bis Ende Juli 2014 ab. A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien, Stiftungen, Fonds, Kredit, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden. Eine weiterführende materielle Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.

II.  

Dagegen erhob A am 2. Dezember 2011 Rekurs beim Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK und die Ausrichtung von ergänzender materieller Hilfe zu allfälligen Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien. Mit Beschluss vom 27. September 2012 hiess der Bezirksrat das Rechtsmittel gut, hob den Beschluss der SEK vom 3. November 2011 auf und wies die Sozialbehörde an, A ergänzend zu Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Ausbildung an der C-Schule mit materieller Hilfe zu unterstützen (Disp.-Ziff. I.). Gleichzeitig wies der Bezirksrat A darauf hin, dass die Sozialbehörde bei Eintreten einer neuen Sachlage eine neue Einschätzung der Situation vornehmen könne. Zudem hielt er ihn an, jeweils rechtzeitig die städtischen und kantonalen Stipendien zu beantragen (Disp.-Ziff. II.). Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

 

III.  

Daraufhin gelangte die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, am 25. Oktober 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. September 2012 sei aufzuheben und der Entscheid der SEK vom 3. November 2011 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 5. November 2012 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. A reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner sowohl die Schulkosten als auch seinen Lebensunterhalt während des Schuljahres 2011/2012 beinahe vollumfänglich mit Stipendien decken konnte. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, rechnerisch ergebe sich ein von der Beschwerdeführerin zu tragender Betrag von Fr. 630.- bzw. ungefähr Fr. 50.- pro Monat (offenbar Fr. 19'443.60 [jährliche wirtschaftliche Hilfe] abzüglich Fr. 19'030.- [verbleibende Summe der Stipendien] zuzüglich Fr. 216.05 [Krankheitskosten]). Die Beschwerdeführerin stellte diese Berechnung nicht infrage.

Bei einem mehrjährigen Studium bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer (vgl. VGr, 8. No-vember 2012, VB.2012.00478, E. 1.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2). Vorliegend lässt sich der Streitwert nicht abschliessend bestimmen: Aufgrund der Akten ist unklar, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe dem Beschwerdegegner auch für die weiteren zwei Schuljahre Stipendien gewährt wurden bzw. werden. Ginge man davon aus, dass der Beschwerdegegner wie bis anhin mit Stipendien unterstützt werden wird, so würde der von der Beschwerdeführerin zu übernehmende Betrag entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung Fr. 1'260.- (2 x Fr. 630.-) betragen. Ginge man hingegen von der in Disp.-Ziff. 3 des Entscheids vom 3. November 2011 geäusserten "Androhung" aus, dass eine weiterführende materielle Hilfe nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener Stellensuche gewährt werde, würde sich demgegenüber angesichts der jährlichen Unterstützung von Fr. 19'443.60 ein weitaus höherer Streitwert ergeben. Der Beschwerdeführerin ist es nach dem vorinstanzlichen Entscheid allerdings unbenommen, bei Eintreten einer neuen Sachlage jederzeit eine neue Einschätzung der Situation vorzunehmen – insbesondere dann, wenn sich hinsichtlich der Höhe der Stipendien Veränderungen ergeben sollten. Insofern ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den Streitwert aufgrund der auf die gesamte Ausbildungsdauer hochgerechneten bevorschussenden Unterstützung zu berechnen. Vielmehr erscheint es damit angebracht, von einem unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Beim angefochtenen Bezirksratsbeschluss handelt es sich formell um einen Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Wird durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird dies als selbständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids angewiesen, den Beschwerdegegner während der Ausbildung ergänzend mit materieller Hilfe zu unterstützen. Ein Ermessensspielraum steht der Beschwerdeführerin damit nur noch hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Unterstützung zu, nicht mehr aber in Bezug auf das Bestehen einer Unterstützungspflicht. Der angefochtene Beschluss ist demnach als selbständig anfechtbarer Endentscheid zu erachten (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 1.3).

1.4 Die Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt. Da die Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amts wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, der Entscheid der Vorinstanz greife in unzulässiger Weise in ihren Ermessensspielraum ein und verletze ihre Gemeindeautonomie. Die Gemeindeautonomie wird von Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) garantiert, weshalb die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Entscheid vom 3. November 2011 damit, dass der Beschwerdegegner seine Lehre abgebrochen habe und keine Fortsetzung derselben zustande gekommen sei. Auch seien verschiedene Arbeitsintegrationsversuche gescheitert. Der Beschwerdegegner habe sodann die Termine bei der zuständigen Sozialarbeiterin nur sehr unzuverlässig wahrgenommen. Sodann sei es nicht die Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe, die Kosten für Ausbildungen von privaten Trägerschaften, die weder von den Eltern noch von den öffentlichen Stipendienstellen vollumfänglich getragen würden, zu übernehmen.

2.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 27. September 2012, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids die subsidiäre materielle Unterstützung während der Ausbildung des Beschwerdegegners an der C-Schule abgelehnt habe. Seit diesem Entscheid sei aber mehr als ein Jahr vergangen. Der Beschwerdegegner besuche immer noch die C-Schule, und die Stipendien für das Schuljahr 2012/2013 seien angemeldet worden. Letztere hätten während des Schuljahres 2011/2012 sowohl die Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners beinahe vollumfänglich gedeckt. Somit liege eine deutlich veränderte Sachlage vor, die aber den Streitgegenstand nicht verändere und daher von ihr – der Vorinstanz – berücksichtigt werden könne. Infrage stehe die Ablösung von der Sozialhilfe. Es gebe Hinweise darauf, dass die Stipendien auch für das zweite Ausbildungsjahr ausgerichtet würden. Der Beschwerdegegner zeige eine positive Entwicklung, und es könne die Prognose gestellt werden, dass es ihm gelingen werde, die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, was ihm die Erzielung eines Einkommens ermögliche. Es sei deshalb unangemessen, ihm die subsidiäre materielle Hilfe während der Ausbildung nicht zuzugestehen.

2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz hebe aufgrund einer angeblich neuen Sachlage eine – auch nach ihrer Ansicht – korrekte erstinstanzliche Entscheidung auf, bei der sowohl ein beträchtlicher Ermessensspielraum als auch Gemeindeautonomie bestehe, und die sich zudem auf eine geltende Richtlinie stütze. Die Vorinstanz höhle damit ihre – der Beschwerdeführerin – erstinstanzlichen Befugnisse in unzulässiger Weise aus und verletze ihre Entscheidkompetenz. Die von der Vorinstanz angeführten neuen Tatsachen würden sodann den Streitgegenstand verändern. Zwar beziehe sich deren Entscheid weiterhin auf die ergänzende materielle Unterstützung des Beschwerdegegners. Der Entscheid aufgrund der angeblich neuen Sachlage verhindere aber die Durchführung des funktionellen Instanzenzugs. Aufgrund der oftmals langen Dauer der Gerichtsverfahren könnten insbesondere in Ausbildungsverfahren die Ermessensentscheide der Sozialbehörde durch die Schaffung von neuen Fakten durch die Betroffenen grundsätzlich immer umgangen werden. Mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Ermessenskontrolle im Bereich der Gemeindeautonomie könnten prozessökonomische Gründe nicht angeführt werden, um vorliegend die Berücksichtigung eines neuen Sachverhalts zu begründen. Die Argumentation der Vorinstanz würde allenfalls für eine Neuprüfung mit einem neuen Gesuch sprechen, nicht aber für die Gutheissung des Rekurses.

3.  

3.1 Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder ganz der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder sich auf einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts beziehen. Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es keiner Autonomie in einem ganzen Aufgabengebiet; es genügt eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2; BGE 136 I 395 E. 3.2.1; BGE 129 I 410 E. 2.1).

Art. 85 KV garantiert in allgemeiner Weise die Autonomie der zürcherischen Gemeinden. Für den hier interessierenden Bereich der Sozialhilfe hält § 1 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) fest, dass die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen sorgen, die sich in einer Notlage befinden (vgl. auch Art. 111 KV). Der Fürsorgebehörde obliegen dabei neben anderem die Gewährleistung der persönlichen Hilfe und die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a und b). Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG).

Voraussetzung für das Vorliegen von Gemeindeautonomie ist, dass der erstinstanzliche Vollzug der Gemeinde übertragen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Nach den soeben genannten gesetzlichen Bestimmungen ist dies ohne Weiteres der Fall. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner beantragten ergänzenden materiellen Hilfe verbleibt der Beschwerdeführerin sodann zweifellos ein gewisser Spielraum bei der Gesetzesanwendung auf die konkreten – insbesondere persönlichen – Verhältnisse (vgl. BGE 136 I 395 E. 3.2.3; BGr, 5. April 2011, 8C_145/2011, E. 2.2). Es erscheint vorliegend überdies nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin dieselben als Erstinstanz dank ihrer Nähe und Sachkunde besser beurteilen könnte als die Vorinstanz. Ob der Beschwerdeführerin in diesem Fall damit tatsächlich Autonomie zukommt, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – letzten Endes jedoch offengelassen werden.

3.2 Die Überprüfungsbefugnis der Rekursbehörden, die grundsätzlich auch zur Kontrolle der Ermessensausübung ihrer Vorinstanzen berechtigt sind, wird insbesondere im geschützten Autonomiebereich der Gemeinden beschränkt. Auch wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder die angefochtene Verfügung den Richtlinien einer Verwaltungsverordnung entsprechen, auferlegen sich die Rekursbehörden Zurückhaltung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, 22). Die Frage, mit welcher Kognition die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdeführerin beurteilte bzw. beurteilen durfte, ist allerdings von derjenigen zu unterscheiden, welche Sachlage sie ihrem Beschluss zugrunde legen konnte. Für den Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Boss-hart/Röhl, § 52 N. 16). Im Rekursverfahren wird dieser Grundsatz jedoch weniger streng als im Verwaltungsgerichtsverfahren gehandhabt. Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eintreten, können in diesem Verfahren berücksichtigt werden, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die neu eingetretenen Tatsachen keine neuen Rechtsfragen aufwerfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47, mit Hinweis).

Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Beschluss, dass die seit dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. während der Dauer des Rekursverfahrens zugesprochenen Stipendien für das Schuljahr 2011/2012 sowohl die Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners beinahe zu decken vermochten. Sie zog auch den Umstand in Betracht, dass es dem Beschwerdegegner offenbar gelingt, die Anforderungen der Schule zu erfüllen (vgl. vorn E. 2.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem diese Tatsachen nach Erlass der mit Rekurs angefochtenen Anordnung eingetreten waren, sie keine neuen Rechtsfragen aufwarfen und auch den Streitgegenstand nicht veränderten. Zu beurteilen war nach wie vor, ob der Beschwerdegegner während seiner Ausbildung mit ergänzender materieller Hilfe zu unterstützen sei. Damit kann nicht von einem unzulässigen Eingriff in den Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Aufgrund der veränderten Gegebenheiten drängten sich vielmehr eine umfassende Überprüfung des Entscheids vom 3. November 2011 und die Ausübung eigenen Ermessens seitens der Vorinstanz auf.

4.  

4.1 Im Gegensatz zur derjenigen der Rekursbehörden (vorn E.  3.2) ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Nach § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem Rekursentscheid. Sollte sich dieser daher als rechtmässig erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte.

4.2 Eine Erstausbildung wie vorliegend fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6). Grundsätzlich geht aber die Unterstützung durch Stipendien, welche auch die Kosten des Lebensunterhalts deckt (vgl. § 27 Abs. 1 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004), vor. Die Sozialhilfe trägt prinzipiell die Kosten in einer staatlichen oder staatlich subventionierten Institution. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von Kosten einer Privatschule angezeigt sein (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 133 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 148).

4.3 Unumstritten ist, dass der Beschwerdegegner in der Erstausbildung steht. Mit der Frage, ob dessen Eltern zugemutet werden könnte, für die Ausbildung aufzukommen, setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Dazu bestand auch kein Anlass, nachdem sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihrem Entscheid vom 3. November 2011 nicht geäussert hatte. Sodann war zwar auch die Vorinstanz grundsätzlich der Ansicht, dass die Ausbildung nicht zwingend in einer Privatschule absolviert werden müsse (vorn E. 2.2). Angesichts der veränderten Umstände – des aufgrund der Stipendien geringen, von der Beschwerdeführerin zu tragenden Betrags und der Entwicklung des Beschwerdegegners – sah sie den Besuch einer Privatschule offenbar dennoch als gerechtfertigt an, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, bei Eintreten einer neuen Sachlage eine neue Einschätzung der Situation vornehmen zu können. Diese Schlussfolgerungen liegen im Ermessen der Vorinstanz. Ein Missbrauch oder eine Über- oder Unterschreitung desselben bzw. eine Rechtsverletzung lässt sich diesbezüglich nicht ausmachen. Das Ermessen der Vorinstanz zu überprüfen, steht dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht jedoch wie gesagt nicht zu.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als Unterliegenden nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Mangels eines entsprechenden Antrags gilt dies auch für den Beschwerdegegner.

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid (vgl. E. 1.3). Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3; vorn E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…