{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00695_2013-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212574&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9dd02860a040f8e5f425ac27b1b9e250"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2013  VB.2012.00695"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2013  VB.2012.00695"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2013  VB.2012.00695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Der Beschwerdef\u00fchrerin ist es nach dem vorinstanzlichen Entscheid unbenommen, bei Eintreten einer neuen Sachlage jederzeit eine neue Einsch\u00e4tzung der Situation vorzunehmen - insbesondere dann, wenn sich hinsichtlich der H\u00f6he der Stipendien Ver\u00e4nderungen ergeben sollten. Insofern ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, den Streitwert aufgrund der auf die gesamte Ausbildungsdauer hochgerechneten bevorschussenden Unterst\u00fctzung zu berechnen (E. 1.2). Anfechtbarer R\u00fcckweisungsentscheid (E. 1.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin machte eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tats\u00e4chlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (E. 1.4). Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Fall Autonomie zukommt (E. 3.1). Die Frage, mit welcher Kognition die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdef\u00fchrerin beurteilte bzw. beurteilen durfte, ist von derjenigen zu unterscheiden, welche Sachlage sie ihrem Beschluss zugrunde legen konnte. Die Vorinstanz ber\u00fccksichtigte, dass die seit dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. w\u00e4hrend der Dauer des Rekursverfahrens zugesprochenen Stipendien f\u00fcr das Schuljahr 2011/2012 sowohl die Schulkosten als auch den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners beinahe zu decken vermochten und es dem Beschwerdegegner offenbar gelingt, die Anforderungen der Schule zu erf\u00fcllen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem diese Tatsachen nach Erlass der mit Rekurs angefochtenen Anordnung eingetreten waren, sie keine neuen Rechtsfragen aufwarfen und auch den Streitgegenstand nicht ver\u00e4nderten. Damit kann nicht von einem unzul\u00e4ssigen Eingriff in den Ermessensspielraum der Beschwerdef\u00fchrerin gesprochen werden. Aufgrund der ver\u00e4nderten Gegebenheiten dr\u00e4ngten sich vielmehr eine umfassende \u00dcberpr\u00fcfung des Entscheids der Beschwerdef\u00fchrerin und die Aus\u00fcbung eigenen Ermessens seitens derVorinstanz auf (E. 3.2). Ein Missbrauch des Ermessens oder eine \u00dcber- oder Unterschreitung desselben bzw. eine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz l\u00e4sst sich nicht ausmachen. Deren Ermessen zu \u00fcberpr\u00fcfen, steht dem auf Rechtskontrolle beschr\u00e4nkten Verwaltungsgericht nicht zu (E. 4.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:42", "Checksum": "8330b9f7da2f68455a23cb5ba1f1b748"}