{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00705_2012-11-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212399&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7676b5ee4bde4e55c95f37e3d2466249"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00705"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.11.2012  VB.2012.00705"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.11.2012  VB.2012.00705"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.11.2012  VB.2012.00705"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren gegen den Rektor der Universit\u00e4t Z\u00fcrich | Gegen Zwischenentscheide \u00fcber Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zul\u00e4ssig (E. 1.2). Zur Beschwerde gegen eine Anordnung ist legitimiert, wer unter anderem ein schutzw\u00fcrdiges Interese an deren Aufhebung oder \u00c4nderung hat. Das schutzw\u00fcrdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdef\u00fchrer eintragen w\u00fcrde (E. 2). Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht f\u00fchrt in der Regel auch zur Aufhebung einer Anordnung, die mittlerweile unter Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren betroffenen Person ergangenen ist. Dies gilt f\u00fcr das Verwaltungsgericht kraft \u00a7 27a Abs. 1 VRG allerdings dann nicht, wenn es sich bei dieser Anordnung um eine K\u00fcndigung handelt, die bloss anfechtbar ist. Die Aufhebung einer K\u00fcndigung ist dem Verwaltungsgericht sowohl bei materiellen als auch bei formellen M\u00e4ngel verwehrt (E. 3.2). Die Verletzung von Ausstandsregeln f\u00fchrt nur in Ausnahmef\u00e4llen - ein solcher liegt hier nicht vor - zur Nichtigkeit der K\u00fcndigung (E. 3.3). Dem Beschwerdef\u00fchrer fehlt es an einem Interesse, eine angebliche Befangenheit feststellen zu lassen, weil er diese im Hauptsacheverfahren betreffend K\u00fcndigung geltend machen kann (E. 4). Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses l\u00e4sst sich hier nicht absehen (E. 5). Weil nicht der zuf\u00e4llige Zeitpunkt, in dem das Rechtsschutzinteresse nach Erlass der angefochtenen Verf\u00fcgung entf\u00e4llt, dar\u00fcber entscheiden kann, ob die Ausgangsverf\u00fcgung rechtskr\u00e4ftig werde oder nicht, ist vorliegend Letzteres der Fall (E. 6). Die Gerichtskosten k\u00f6nnen auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden. Vorliegend hat die Aufsichtsbeh\u00f6rde unzust\u00e4ndigerweise \u00fcber das Ausstansbegehren befunden und damit das Verfahren verursacht, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (E. 7.1). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:56", "Checksum": "176847bac351fd6ac4b4c982c9ff1c0e"}