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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00705
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
X,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsrat der Universität Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Y,
Rektor der Universität Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Ausstandsbegehren
gegen den Rektor der Universität Zürich,
hat sich ergeben:
I.
X ist an der Universität
Zürich angestellt. Mit Schreiben vom 21. September
2012 teilte der Rektor namens der Universität dem Rechtsvertreter von X mit,
dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis aufgrund unbefriedigenden
Verhaltens und mangelhafter Leistung unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist per 31. März 2013 aufzulösen. Am 27. September 2012
liess X mit an den Rektor gerichteter Eingabe diesen darum ersuchen, im
Hinblick auf eine Kündigung in den Ausstand zu treten. Mit Präsidialverfügung
vom gleichen Tag wies die Vorsitzende des Universitätsrats das
Ausstandsbegehren ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am
28. September 2012 wurde das Arbeitsverhältnis unter Mitwirkung des
Rektors per 31. März 2013 aufgelöst und X während der Kündigungsfrist freigestellt.
II.
X liess am 29. Oktober 2012 Beschwerde gegen
die Präsidialverfügung vom 27. September 2012 führen und Folgendes unter
Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Die
Verfügung der Präsidentin des Universitätsrats der Universität Zürich vom
27. September 2012 betreffend Ausstand des Rektors der Universität Zürich
sei aufzuheben;
2. Das Ausstandsbegehren
gegen den Rektor der Universität Zürich sei gutzuheissen; eventuell sei die
Beurteilung des Ausstandsbegehrens an den Universitätsrat zurückzuweisen;
3. Eventuell
ist die Verfügung des Rektors der Universität Zürich vom 28. September
2012 betreffend Kündigung und Freistellung aufzuheben".
Weiter ersuchte er um Beizug der Akten eines parallel bei
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hängigen Verfahrens betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung.
Das Gericht legte in der Folge das vorliegende Geschäft an
und zog die Akten des bei der Rekurskommission hängigen Verfahrens bei. Am
5. November 2012 reichte X ein Schreiben der Rekurskommission vom
1. November 2012 zu den Akten, wonach diese jenes Verfahren bis zur
Mitteilung des Entscheids des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren
sistiere.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Anordnungen des
Universitätsrats etwa betreffend ein Ausstandsbegehren ist das
Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 VRG in Verbindung mit § 46
Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11)
zuständig.
1.2 Der
angefochtene Entscheid über ein Ausstandsbegehren stellt einen Zwischenentscheid
im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG dar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 5a N. 30). Dagegen ist die Beschwerde nach
§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
1.3 Bezüglich
der weiteren Eintretensvoraussetzungen kann sich die Kammer im Folgenden auf diejenige
der Beschwerdelegitimation beschränken.
2.
2.1 Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da der Beschwerdeführer
offensichtlich von der angefochtenen Verfügung betroffen ist, interessiert hier
nur, wie es sich mit dem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder
Änderung derselben verhält.
2.2 Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde
dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen
oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei
genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung
des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu
verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss
schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum
Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 f. und 25; BGE 125 I 394
E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a; VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00228,
E. 1.2 – 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.1 –
14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 2.1).
3.
3.1 Hiesse das
Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und das Ausstandsbegehren gutgeheissen würde, hätte dies grundsätzlich
zur Folge, dass der Mitbeteiligte im Verfahren betreffend Auflösung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nicht mitwirken dürfte. Indessen hat
er dies am 28. September 2012 bereits getan.
Das Interesse des Beschwerdeführers besteht deshalb darin,
die Kündigungsverfügung vom 28. September 2012 wegen der Mitwirkung des
Mitbeteiligten aufheben zu lassen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse liegt demnach
nur vor, wenn der Beschwerdeführer solches mit vorliegender Beschwerde
erreichen kann.
3.2 Die
Nichtbeachtung der Ausstandspflicht führt in der Regel zur Aufhebung der unter
Mitwirkung einer befangenen Person ergangenen Anordnung; eine Heilung ist nur
in besonders leichten Fällen möglich (BGr, 14. Februar 1997, ZBl 99/1998,
S. 289 ff. E. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 7; Pierre
Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Volume II, 3. A., Bern
2011, S. 372). Wird ein selbständiger, den Ausstand ablehnender Entscheid aufgehoben,
ist grundsätzlich auch der in der Zwischenzeit ergangene materielle Entscheid
aufzuheben, unabhängig davon, ob dieser überhaupt Gegenstand des Verfahrens
bildet (BGE 117 Ia 157 E. 4a; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar
zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2008, Art. 30 N. 16).
Nach § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a
Abs. 1 VRG kann indes das Verwaltungsgericht in personalrechtlichen
Angelegenheiten die Unrechtmässigkeit einer Kündigung, Einstellung im Amt oder
vorzeitigen Entlassung nur feststellen und gegebenenfalls eine Entschädigung
festsetzen; die Aufhebung der Kündigung ist ihm demgegenüber verwehrt. Diese
Bestimmung lehnt sich an entsprechende Regeln des privaten Arbeitsrechts an und
hat ihren Grund darin, dass in solchen Fällen das Vertrauensverhältnis zwischen
der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer oft derart stark beeinträchtigt ist,
dass eine Aufhebung der Kündigung nicht sinnvoll wäre (ABl 2009, 886 f.). Dem
Gericht ist die Aufhebung einer Kündigung nach ständiger Rechtsprechung der
Kammer auch dann verwehrt, wenn formelle Mängel des Kündigungsverfahrens
geltend gemacht werden (vgl. VGr, 1. Juni 2011, PB.2010.00022, E. 4.1
–12. August 2005, PB.2005.00018, E. 5.2 Abs. 1 – 6. Juli
2005, PB.2005.00013, E. 5.1; Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff.,
567–569; in diesem Sinne auch Art. 34b Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 34c e contrario des Revisionsentwurfs zum Bundespersonalgesetz
[vgl. BBl 2011, 6733 ff., 6740 f., und hierzu die Botschaft des
Bundesrats vom 31. August 2011, BBl 2011, 6703 ff., 6723 f.]).
Somit könnte der Beschwerdeführer bei blosser Anfechtbarkeit der Kündigungsverfügung
sein Ziel mit vorliegender Beschwerde nicht erreichen und fehlte es ihm mithin
an einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.3 Anders
wäre die Sachlage indes, wenn sich die Kündigungsverfügung als nichtig erwiese,
denn in diesen Fällen geht es nicht um die Frage, ob eine Kündigung ungerechtfertigt
und deshalb eine Entschädigung zuzusprechen ist, sondern um die originäre
Gültigkeit der Kündigung (RB 2008 Nr. 102 E. 2.2.2). Mangelhafte
Verfügungen sind jedoch nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren Mangel
leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1, 117 Ia 202 E. 8a; VGr, 11. Juni
2003, PB.2003.00011, E. 3c; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 2554 ff. mit
zahlreichen Hinweisen; Moor/Poltier, S. 366 ff.).
Die Verletzung von Ausstandsregeln hat grundsätzlich nur
die Anfechtbarkeit der davon betroffenen Anordnung zur Folge. Sie kann jedoch
ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden Fällen, die Nichtigkeit der
Anordnung zur Folge haben. Die Nichtigkeit fällt vor allem in Betracht, wenn
eine an der Anordnung mitwirkende Person persönliche Interessen verfolgte (vgl.
zum Ganzen BGE 136 II 383 E. 4; Moor/Poltier, S. 372;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 7).
Die Verfolgung persönlicher Interessen des Mitbeteiligten
wird vorliegend nicht geltend gemacht. Auch liegen keine Gründe vor, welche die
behauptete Befangenheit des Mitbeteiligten offensichtlich erscheinen liessen.
Nachdem die angefochtene Verfügung das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneint
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, erwies sich die
Mitwirkung des Mitbeteiligten sodann zumindest im Zeitpunkt der Kündigung als
zulässig. Stellte sich nachträglich heraus, dass Ausstandsgründe gegen den
Mitbeteiligten vorlagen, führte dies zwar zur Fehlerhaftigkeit der
Kündigungsverfügung; ein Mangel, der derart schwer wöge, dass er ihre Nichtigkeit
zur Folge hätte, läge indes nicht vor.
3.4 Demnach führten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens
nicht zur Aufhebung der Kündigungsverfügung.
4.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein
geschütztes Interesse auf Feststellung hat, ob der Mitbeteiligte an der
Kündigungsverfügung mitwirken durfte. Feststellungsbegehren setzen ein
schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand,
Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist.
Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der
Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind
Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2012,
VB.2012.00340, E. 1.4 Abs. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 60 ff.).
Das Feststellungsbegehren kann hier – neben einer
Genugtuungsfunktion für den Betroffenen (vgl. hierzu betreffend
Rechtsverzögerung VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1 mit
Hinweisen) – namentlich dazu dienen, dem Beschwerdeführer wegen formeller Mängel
der Kündigungsverfügung vom 28. September 2012 einen Entschädigungsanspruch
zu verschaffen (vgl. zum Anspruch auf Entschädigung wegen formeller Mängel der
Kündigung etwa VGr, 1. Juni 2011, PB.2010.00022, E. 4 mit zahlreichen
Hinweisen). Beides lässt sich indes auch mittels entsprechenden
Leistungsbegehrens im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Kündigungsverfügung
erreichen. Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Feststellungsinteresse.
5.
Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse
sich jedenfalls nur dann absehen, sofern sich die aufgeworfene Frage unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und sonst zu grundsätzlichen
Problemen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid ergehen könnte
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00335,
E. 1.3 – 7. November 2007, VB.2007.00278, E. 1.2.2 – 21. August 2008,
VB.2008.00247, E. 2.2; BGE 136 II 101 [= Pra 99/2010 Nr. 94] E. 1.1).
Hier fehlt es jedenfalls schon an der ersten
Voraussetzung, weil die geltend gemachten Ausstandsgründe mit den sehr
speziellen Umständen des vorliegenden Falls zusammenhängen und in dieser Weise
kaum je wieder vorkommen dürften. Aus den gleichen Gründen liegt hier auch kein
Fall eines grundsätzlichen Problems vor, welches unabhängig von der Aktualität
des Rechtsschutzinteresses einer Beantwortung bedürfte. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer die Frage, ob der Mitbeteiligte in den Ausstand hätte treten
müssen, im Rahmen des Verfahrens betreffend seine Kündigung aufwerfen und
werden die Rechtsmittelbehörden dies mit voller Kognition zu prüfen haben (dazu
sogleich unter 6). Insofern lässt sich das Nichteintreten vorliegend auch mit
der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) vereinbaren (vgl. Marion Spori,
Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit
der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147 ff., und dazu VGr, 30. Januar
2008, VB.2007.00419, E. 1.2 Abs. 3).
Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer freisteht,
gegen das Vorgehen der Präsidentin des Beschwerdegegners – welches nach dem
Gesagten einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung entzogen ist –
Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat zu führen (vgl. § 26
Abs. 1 UniG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 29–45).
6.
Da es vorliegend dem Rechtsmittel schon im
Zeitpunkt seiner Einreichung an einer Prozessvoraussetzung fehlte, ist darauf
nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 91).
Wäre die Prozessvoraussetzung erst während des Verfahrens entfallen, wäre
dieses wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gewesen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 28 N. 11). Während Letzteres zur Folge hätte, dass die angefochtene
Verfügung nicht in Rechtskraft erwüchse, tut sie dies prinzipiell bei
Nichteintreten auf die Beschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 1
und 3). Indes kann nicht der zufällige Zeitpunkt, in dem das
Rechtsschutzinteresse nach Erlass der angefochtenen Verfügung entfällt, darüber
entscheiden, ob die Ausgangsverfügung rechtskräftig werde oder nicht. Dies wäre
vorliegend umso stossender, als gerade der Entzug der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung im Ergebnis dazu führte, dass
das Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung derselben entfiel. Deswegen ist
auf die Beschwerde in dem Sinn nicht einzutreten, dass sie bereits vor
Einreichung gegenstandslos geworden ist; aus diesem Grund kann die angefochtene
Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen RB 2007
Nr. 19 E. 2.1 und hierzu BGr, 7. Februar 2008, 2C_746/2007,
E. 4). Entsprechend ist die angefochtene Verfügung im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens gegen die Kündigungsverfügung vom 28. September
2012 unbeachtlich und werden die Rechtsmittelbehörden die Frage, ob die
Mitwirkung des Mitbeteiligten einen formellen Mangel darstellt, gegebenenfalls
mit voller Kognition zu prüfen haben.
7.
7.1 In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
Fr. 30'000.- werden nach § 65a Abs. 3 VRG keine Gerichtskosten
auferlegt. Bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide bestimmt sich der
Streitwert nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, bei der
die Hauptsache hängig ist (RB 2008 Nr. 27; VGr,
16. November 2010, PB.2010.00045, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1
lit. c BGG und hierzu Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011,
Art. 51 BGG N. 30–33). Stehen sich Haupt- und Eventualanträge gegenüber,
bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Betrag (VGr, 1. April 2009,
PB.2009.00002, E. 1.2 Abs. 3, und 18. April 2007, PB.2006.00044,
E. 1.2 [jeweils mit Verweis auf Max Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 113 Anm. 32 am Ende]). Der
Streitwert beträgt damit entsprechend der Summe der Eventualanträge in der
Hauptsache Fr. 156'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtkosten in
erster Linie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Als unterliegend ist hier
der Beschwerdeführer zu betrachten, da er mit seinen Anträgen nicht durchdringt
(vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Indessen können die
Kosten des Verfahrens nach dem Verursacherprinzip auch jener Partei auferlegt
werden, die es durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht hat; dies
gilt auch bei deren Obsiegen dieser Partei (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 20–22).
Gemäss § 5a Abs. 2 VRG entscheidet über ein strittiges
Ausstandsbegehren die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines
Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des
betreffenden Mitglieds. Anstellungsorgan für das Universitätspersonal ist nach
§ 5 Abs. 1 der Personalverordnung der Universität Zürich vom
5. November 1999 (LS 415.21) die Universitätsleitung, welche damit
auch zuständig für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist (§ 2 der
Personalverordnung in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 [LS 177.10]). Die Universitätsleitung setzt
sich aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren sowie
der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zusammen (§ 31
Abs. 1 UniG). Damit handelt es sich bei der Universitätsleitung um eine
Kollegialbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG, die über
Ausstandsbegehren gegen eines ihrer Mitglieder – hier des Rektors – unter
Ausschluss desselben in eigener Kompetenz zu befinden hat.
Nach dem Gesagten hätte die Universitätsleitung und nicht
der Beschwerdegegner über das Ausstandsbegehren gegen den Mitbeteiligten
entscheiden müssen. Demnach verfügte die Präsidentin des Beschwerdegegners,
ohne in der Sache zuständig zu sein. Es rechtfertigt sich insofern, die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
7.2
Mangels Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Gegen Rechtsmittelentscheide betreffend
selbständig eröffnete Zwischenentscheide unter anderem über Ausstandsbegehren
ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …