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Geschäftsnummer: VB.2012.00709  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug: Verhältnis zum Ordnungsbussenverfahren. Fällt die Widerhandlung in den Ordnungsbussenkatalog und ist der Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht erfüllt (wurden also weder Personen verletzt oder gefährdet noch ein Sachschaden verursacht), wäre es willkürlich, gegen den fehlbaren Lenker ohne Rücksicht auf die Geringfügigkeit seiner Verfehlung eine Administrativmassnahme auszusprechen, bloss weil diese von keinem diensthabenden Polizeibeamten beobachtet wurde. In solchen Fällen ist Art. 16a Abs. 4 SVG der Vorrang einzuräumen (E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist das Ordnungsbussenverfahren im Fall einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr ausgeschlossen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine (einfache) abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht nur von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die Übertretung geschieht (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat mit dem linksseitigen Umfahren zweier Mittelinseln (davon eine Fussgängerinsel) und einer Sperrfläche zum Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen und eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (E. 3.3 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
ADMINISTRATIVMASSNAHME
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
FUSSGÄNGERSTREIFEN
LEICHTE WIDERHANDLUNG
MITTELINSEL
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
ORDNUNGSBUSSE
STRASSENVERKEHRSRECHT
ÜBERHOLEN
VERKEHRSHINDERNIS
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16a Abs. I lit. a SVG
Art. 16a Abs. IV SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00709

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. November 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit Wirkung vom 22. Januar bis und mit 21. Februar 2012.

II.  

Den von A hiergegen eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. November 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, ihm anstelle des Ausweisentzugs eine Verwarnung auszusprechen, unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse und Zusprechung einer Anwaltskostenentschädigung.

Die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, schloss am 12. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.  

Die Entzugsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2011 beruht auf den folgenden beiden Vorfällen:

Am 14. August 2009 um 14.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz auf der D-Strasse in Zürich stadteinwärts und überholte auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 01 einen Personenwagen. Dabei überschritt er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 15 km/h und fuhr im Bereich eines Fussgängerstreifens unter Missachtung des Signals "Hindernis rechts umfahren" links an zwei Mittelinseln und der dazwischenliegenden Sperrfläche (auf der Gegenfahrbahn) vorbei.

Am 3. Juni 2011 um 13.39 Uhr überschritt der Beschwerdeführer auf der E-Strasse in Zürich in Fahrtrichtung stadteinwärts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 25 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge).

2.1 Für sein Fahrverhalten vom 14. August 2009 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2011 der Verkehrsregelverletzung (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG], Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 und Art. 24 Abs. 1 lit. b der Signalisationsverordnung vom 5. Septem­ber 1979) schuldig befunden und gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.- bestraft.

In der angefochtenen Entzugsverfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 3. Juni 2011 als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und jenen vom 14. August 2009 als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2011 gegen die Entzugsverfügung blieb erfolglos und wurde von der Beschwerdegegnerin antragsgemäss als Rekurs an die Vorinstanz weitergeleitet, die den Rekurs in der Folge abwies.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt, Art. 16 Abs. 2 SVG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen in der Ordnungsbussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV) aufgeführt seien. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob im konkreten Fall ein Ordnungsbussenverfahren durchgeführt worden sei. Die Bestimmung wäre bei einer solchen Auslegung faktisch gegenstandslos bzw. unnötig, zumal die Administrativbehörde mangels Rapporterstattung ohnehin keine Kenntnis vom Ausgang des anonymen Ordnungsbussenverfahrens erhalte. Zudem könne ein Ausschlussgrund für das Ordnungsbussenverfahren nach Art. 2 lit. b oder c des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970, etwa wenn die Widerhandlung – wie hier – nicht von einem zur Berichterstattung ermächtigten Polizeiorgan beobachtet worden sei, nicht zur Folge haben, dass zwingend eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG anzuordnen wäre. Jedenfalls müsste Art. 16a Abs. 4 SVG als Korrektiv herangezogen und auf einen Führerausweisentzug verzichtet werden.

3.1 Bei Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz zu beurteilen sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen Administrativmassnahmen nach sich ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht davon abhängt, ob die zuständigen Polizeiorgane tatsächlich ein Ordnungsbussenverfahren durchgeführt haben. Die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; VGr, 16. Juli 2009, VB.2009.00249, E. 4). Damit oblag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 SVG die Prüfung, ob die Verfehlung von Gesetzes wegen im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen war, was sie in der angefochtenen Verfügung sinngemäss und – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – zutreffend verneint hat. Wie der Beschwerdeführer sodann richtig bemerkt, können die in Art. 2 lit. b und c OBG enthaltenen Ausschlussgründe nicht zur Folge haben, dass in solchen Fällen zwingend ein Ausweisentzug bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden müsste. Fällt die Widerhandlung in den Ordnungsbussenkatalog und ist der Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a OBG nicht erfüllt (wurden also weder Personen verletzt oder gefährdet noch ein Sachschaden verursacht), wäre es in der Tat willkürlich, gegen den fehlbaren Lenker ohne Rücksicht auf die Geringfügigkeit seiner Verfehlung eine Administrativmassnahme auszusprechen, bloss weil diese von keinem diensthabenden Polizeibeamten beobachtet wurde. In solchen Fällen ist es daher in verfassungskonformer Gesetzesauslegung angezeigt, Art. 16a Abs. 4 SVG den Vorrang einzuräumen und unter Annahme eines "besonders leichten Falles" auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG zu verzichten (vgl. BGer, 25. Januar 2011, 1C_417/2010, E. 2.3.1; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16 N. 5).

3.2 Aus dem Gesagten lässt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers allerdings nicht folgern, dass die massnahmenrechtliche Ahndung von Verfehlungen, die als Tatbestände in der Ordnungsbussenliste enthalten sind, generell ausgeschlossen wäre. Gemäss Art. 2 lit. a OBG kommt das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung, falls der Täter durch die Widerhandlung Personen gefährdet bzw. verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Dabei entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, bei jeder beliebigen abstrakten Gefährdung von Personen dem OBG nach Art. 2 lit. a die Anwendung zu versagen und eine Massnahme nach Art. 16 Abs. 2 SVG anzuordnen, würde doch das Ordnungsbussenverfahren dadurch seines praktischen Anwendungsbereichs beraubt (Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung – Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, N. 104.). So ist das Ordnungsbussenverfahren nach der bundesgerichtlichen Praxis denn auch nicht bei jeder (abstrakten) Gefährdung ausgeschlossen, sondern nur im Fall einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefahr (BGE 114 IV 63 E. 3, auch zum Folgenden). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine (einfache) abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht nur von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Während ein grosser Teil der Tatbestände der Bussenliste, namentlich die zahlenmässig erfassten Geschwindigkeitsüberschreitungen, so zugeschnitten ist, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung grundsätzlich nicht bestehen soll, gibt es auch Katalogtaten, die regelmässig mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung einhergehen, wie z. B. das Nichtbeachten eines Lichtsignals nach Ziff. 309.1 Anhang 1 zur OBV (Niggli/Fiolka, N. 105 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3 Ob das zur Debatte stehende linksseitige Umfahren eines Hindernisses unter Missachtung des Vorschriftssignals "Hindernis rechts umfahren" eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt, hängt demnach massgeblich von der Art und Lage des vorliegenden Hindernisses sowie von der (Gegen-)Verkehrssituation ab.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Strafbefehl vom 30. September 2011 enthalte keinerlei Hinweise auf eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Zum einen lasse die Formulierung des Sachverhalts jegliche Gefahrensituation beiseite; zum anderen entspreche die ausgefällte Busse der Summe der Ordnungsbussen, die die beiden von ihm erfüllten Übertretungstatbestände sanktionierten.

3.3.1 Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bei Erlass des Strafbefehls von der möglichen Eröffnung eines Administrativverfahrens gewusst zu haben, und stützt sich in seiner Argumentation selber auf dessen Inhalt. Dabei übersieht er jedoch, dass es bei der Bindung an den Strafentscheid nicht allein auf dessen (knappe) Formulierung ankommt, sondern ergänzend auf den zugrunde liegenden Polizeirapport abzustellen ist. Aus den der polizeilichen Verfügung vom 28. September 2009 angehefteten Skizzen und Fotografien geht hervor, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer auf einer Länge von ca. 60 m umfahrenen Hindernis um zwei Mittelinseln handelt, die vor und hinter einer schraffierten Sperrfläche angeordnet sind und wovon eine als Fussgängerinsel eines Zebrastreifens dient. Dass beim linksseitigen Überholmanöver des Beschwerdeführers, das überdies unter Inkaufnahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h und eines ungenügenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug stattfand, von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist, hat die Vorinstanz einleuchtend dargelegt; es kann auf die ausführliche und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestrittene Schilderung auf S. 6 ff. des Rekursentscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zur erhöhten Gefahrenlage trug vorliegend insbesondere bei, dass der Beschwerdeführer nicht bloss einem einzelnen Verkehrshindernis links, statt wie vorgeschrieben rechts ausgewichen ist, sondern im Rahmen eines bewussten und in mehrerer Hinsicht verkehrswidrigen Überholmanövers für eine Strecke von 60 m auf die durch die beiden Mittelinseln und die Sperrfläche abgetrennte Gegenfahrbahn gewechselt hat. Dabei passierte er den Fussgängerstreifen aus der – vom Standpunkt der Fussgänger völlig unerwarteten – entgegengesetzten Richtung, obwohl gerade im Bereich von Fussgängerstreifen besondere Vorsicht geboten ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 SVG).

Nachdem der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer verursacht hat, war der Vorfall nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen, ungeachtet der Tatsache, dass die ausgesprochene Busse den zusammengerechneten Beträgen der vom Beschwerdeführer genannten Ordnungsbussenziffern 304.10 (Fr. 100.-) und 303.1 (Fr. 250.-) gemäss Anhang 1 zur OBV entspricht.

3.4 Angesichts der Umstände trifft auch die Erwägung der Vorinstanz zu, wonach der Beschwerdeführer wegen seines nicht mehr geringen Verschuldens und der – wie dargelegt – erhöhten (abstrakten) Drittgefährdung eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (geringe Gefahr für die Sicherheit anderer, leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.1 ff. mit Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer aus Zeitgründen zu einem riskanten und mehrfach verkehrswidrigen Überholmanöver hinreissen liess, kann nebst der verursachten Gefahr auch sein Verschulden nicht mehr als gering eingestuft werden.

Aufgrund der mittelschweren Widerhandlung ist auch der Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers unbegründet, es sei ihm in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG anstelle des Ausweisentzugs eine Verwarnung auszusprechen: Diese Sanktion kommt nur für leichte Widerhandlungen infrage und setzt zudem einen besonders leichten Fall voraus.

4.  

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

5.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…