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Geschäftsnummer: VB.2012.00712  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Fahrzeug als Vermögenswert. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Es ist für die Frage des Eigentums am Fahrzeug nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin es mittels eines behaupteten Darlehens erworben hat (E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug gehöre ihrer Mutter. Auf diese wurde es inzwischen als Halterin übertragen. Bei der Zuordnung des Eigentums am Fahrzeug geht es jedoch um die Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei Beginn der Unterstützung. Zu diesem massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug klar dem Eigentum der Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb sie den den Vermögensfreibetrag übersteigenden Wert des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten hat (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUTO
DARLEHEN
FAHRZEUG
SOZIALHILFE
VERMÖGENSFREIBETRAG
VERMÖGENSWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 312 OR
Art. 318 OR
§ 14 SHG
§ 16 Abs. 1 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00712

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1960, wird seit 1. Januar 2012 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 5. April 2012 legte die Behörde neben anderem die Unterstützungsbeiträge per 1. April 2012 neu fest und verpflichtete A zur Rückerstattung der laufenden Unterstützung im Umfang von Fr. 6'307.-. Um diesen Betrag war nach der damaligen Berechnung der Behörde der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-, wie ihn die SKOS-Richtlinien in Kap. E.2-3 festlegen, überschritten (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Überarbeitete Ausgabe April 2005, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Im Wesentlichen ergab sich dieser Betrag, weil A das Fahrzeug C neben zwei Bankkonten als Vermögenswert angerechnet wurde.

II.  

Gegen den Beschluss vom 5. April 2012 erhob A am 23. April 2012 Rekurs beim Bezirksrat D und machte geltend, das erwähnte Fahrzeug gehöre gar nicht ihr. Sie bestritt, Fr. 6'307.- zurückzahlen zu müssen, ebenso die Höhe ihres übrigen Vermögens. In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 anerkannte die Sozialbehörde B, dass das anrechenbare Privatvermögen As geringer war als angenommen. Als vorhandenes liquidierbares Vermögen per 1. Januar 2012 rechnete sie ihr einzig das Auto im Wert von Fr. 7'000.- an und reduzierte ihre Rückerstattungsforderung unter Einhaltung des Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- auf noch Fr. 3'000.-. Der Bezirksrat D hiess mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 den Rekurs As teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 3'000.-.

III.  

Dagegen erhob A am 2. November 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei auf die Rückerstattungsforderung zu verzichten. Die Stadt B liess sich am 16. November 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte der Bezirksrat D unter Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung mit Eingabe vom 5. Dezember 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts eines Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Bezirksrat geltend gemacht, den Betrag für den Autokauf habe ihr seinerzeit ihre Mutter geliehen. Ende Februar 2012 habe ihre Mutter das Auto übernommen, da es ja faktisch immer schon ihr gehört habe und sie (die Beschwerdeführerin) lediglich Nutzniesserin gewesen sei. Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, es stehe der Beschwerdeführerin frei, die Eigentumsverhältnisse am C in ihrem Sinn zu beweisen, da er den Nachweis eines Darlehens und allfälliger Rückzahlungen an ihre Mutter als nicht erbracht erachtete. Im Fall einer Rückzahlung des Darlehens würde aber das Auto der Beschwerdeführerin gehören. Mangels vorgelegter Beweise für ein Darlehen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Autos sei; es sei ihr aber Gelegenheit einzuräumen, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass der ihr von der Mutter überlassene Betrag zum Autokauf weder geschenkt noch bisher zurückbezahlt worden sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter habe ihr ein Darlehen gegeben, damit sie sich ein Auto kaufen könne. Geht man von dieser Darstellung aus (dazu hinten E. 4.2.2), ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Auto mittels des gewährten Darlehens erworben hat, für die Frage des Eigentums am Fahrzeug entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht relevant. Der Umstand, dass ihre Mutter der Beschwerdeführerin Geld für den Kauf des Autos geliehen haben soll, führt nur zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Form von Geld (Art. 312 des Obligationenrechts [OR]; vgl. auch Art. 318 OR), nicht aber zum Eigentum an der damit erworbenen Sache (vgl. dazu Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A. 2011, vor Art. 305–318 N. 3; Art. 312 N. 3a, 6 f. und 12a). Es liegt zudem im Wesen des Kaufvertrags, dass der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu übertragen hat, während der Käufer den Verkaufspreis bezahlen muss (Art. 184 Abs. 1 OR; Alfred Koller, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A. 2011, Art. 184 N. 1, 60 und 63). Nach ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin – allenfalls mit dem Geld ihrer Mutter – das Auto für sich gekauft, was entsprechend für ihr Eigentum am Auto spricht. Dass dieses etwa als Sicherheit bis zur Rückzahlung des Darlehens hätte dienen sollen, hätte nicht nur einer separaten Vereinbarung bedurft, sondern ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insofern verbieten sich Weiterungen des Verfahrens.

2.3 Selbstverständlich bleibt es der Beschwerdeführerin frei, auf andere Weise darzulegen, dass ihr kein Eigentum am fraglichen Fahrzeug zukommt. Das hat sie mit dem Einlegen einer Bestätigung ihrer Mutter getan, worin diese das Auto für sich reklamiert.

3.  

3.1 Im Bereich der Sozialhilfe gilt das Prinzip der Subsidiarität. Sozialhilfeleistungen werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Sozialhilfe hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73 [fortan zitiert als Das Schweizerische Sozialhilferecht]; vgl. § 14 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG] sowie § 16 Abs. 1 SHV). Sozialhilferechtlich zählt das bei einer gesuchstellenden Person vorhandene Vermögen zu den eigenen Mitteln (§ 16 Abs. 2 SHV). Dazu zählen neben anderen Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Liegenschaften und Wertgegenstände. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sind zunächst diese Mittel innert einer angemessenen Frist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, unter Einhaltung des Vermögensfreibetrags (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.).

3.2 Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2-1; Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfebehördenhandbuch des Kantons Zürich, Neuauflage, Zürich August 2012, Kap. 9.2.01+06). Vorliegend geht es darum, ob das Auto der Beschwerdeführerin – sofern es ihr zuzurechnen ist – als Vermögensbestandteil angerechnet werden darf. Falls ja, hätte sie Fr. 3'000.- als bislang ungenutzte Eigenmittel mittels Abzahlungsraten zurückzuerstatten, da sie nicht zum Verkauf des Autos angewiesen wurde. Letztlich geht es daher um die Frage, ob und in welchem Ausmass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe bestand.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hatte bei der Fallaufnahme das Fahrzeug C mit einem Wert von Fr. 4'656.- eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen gemittelten Verkaufswert von Fr. 7'000.-, womit sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte. In der Rekursantwort gestand die Beschwerdegegnerin zu, dass es sich beim Auto im Wert von Fr. 7'000.- um den einzigen liquidierbaren Vermögenswert handle. Die Vorinstanz korrigierte den von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlenden Betrag entsprechend auf Fr. 3'000.- (vorn II.). In der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr der rückzahlbare Betrag von Fr. 3'000.- zu erlassen, ohne den Wert des Autos infrage zu stellen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

4.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Auto gehöre nicht ihr, sondern ihrer Mutter, die ihr den Betrag für den Autokauf zur Ausübung der Schichtarbeit bloss geliehen habe (vorn E. 2.1).

4.2.1 Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin im Fahrzeugausweis vom 6. September 2006 als Halterin des Autos C eingetragen. Halter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) ist derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung besitzt. Für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind allerdings die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Als Halter ist somit nicht stets diejenige Person zu qualifizieren, welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die Betriebskosten zu tragen sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeugs aufzukommen, das tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur Verfügung steht. Den Halterbegriff kennzeichnet vielmehr sowohl die Verfügungsgewalt über die Sache als auch die Nutzniessung aus der Sache im Zeitpunkt der (hier nicht relevanten) Schädigung (BGE 129 III 102 E. 2.1, 2.2), sofern nicht der Nachweis der Haltereigenschaft einer anderen Person erbracht wird (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 58 N. 13 f., 17; Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. A., Zürich 2008, Art. 58 N. 25 ff., insbesondere 29).

4.2.2 Der C der Beschwerdeführerin wurde am 6. September 2006 erstmals in Verkehr gesetzt. Dasselbe Datum zeigt der Fahrzeugausweis, der die Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeugs ausweist. Dies spricht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dafür, dass ihr die Verfügungsgewalt wie auch die Nutzungsmöglichkeit dafür sowie auch das Eigentum am Auto zustanden, selbst wenn dieses mit einem Darlehen ihrer Mutter finanziert worden wäre (vorn E. 2.2). Zwar wurde das Fahrzeug am 29. Februar 2012 – nach Beginn der Unterstützung – auf die Mutter der Beschwerdeführerin übertragen, die nunmehr als Halterin im Fahrzeugausweis aufgeführt wird. Dies sagt über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug allerdings wenig aus. Wohl bestätigte die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1. November 2012, sie habe der Beschwerdeführerin wegen deren Schichtarbeit grosszügigerweise "mein Auto" angeboten, weil sie es nicht oft gebraucht habe, was darauf hindeutet, dass sie das Fahrzeug bis dahin schon benutzt hatte. Dies erklärt indessen nicht, weshalb die Beschwerdeführerin ab erster Inverkehrsetzung des Fahrzeugs als Halterin eingetragen war und nicht ihre Mutter. Zudem steht die Darstellung der Mutter in klarem Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter ihr bloss das Geld für den Autokauf geliehen habe. Gegen die Darstellung der Mutter der Beschwerdeführerin spricht sodann der Umstand, dass diese im Jahr 2006 bereits 67 Jahre und bei Überschreibung des Fahrzeugs im Februar 2012 73 Jahre alt war und nicht darlegte, inwiefern sie "ihr" Auto schon vor der Übertragung an die Beschwerdeführerin Anfang September 2006 gebraucht habe.

4.2.3 Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin das Auto als Vermögenswert an bei der Auflistung ihrer Vermögenswerte am 4. November 2011. Sie deklarierte es auch in ihrer Steuererklärung 2010 vom 1. November 2011 als Vermögenswert, gar ohne eine Darlehensschuld aufzuführen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. Dies deutet darauf hin, dass sie das Auto als ihren Vermögenswert betrachtete. Selbst wenn aber ein Darlehen vorgelegen haben sollte, änderte dies an der Eigentümerschaft am Fahrzeug wie dargelegt nichts. Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein.

4.2.4 Inzwischen wurde das Auto auf die Mutter der Beschwerdeführerin als Halterin übertragen. Wie dargelegt, sagt dies über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug wenig aus. Im Übrigen ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16), dies vorliegend umso mehr, als es bei der Zuordnung des Eigentums am Fahrzeug der Beschwerdeführerin letztlich um die Frage ihrer Bedürftigkeit bei Beginn der Unterstützung geht (vorn E. 3.2). Zu diesem massgebenden Zeitpunkt ist das Fahrzeug aber klar dem Eigentum der Beschwerdeführerin zuzuweisen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist.

5.  

Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner Partei verlangt und ist entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr massvoll zu bemessen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…