{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00713_2014-04-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214041&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44846960b64c576b2d2fa79c8dcccc94"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.04.2014  VB.2012.00713"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.04.2014  VB.2012.00713"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.04.2014  VB.2012.00713"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "regionale Richtplanung (Teilrichtplan Verkehr) | Regionale Richtplanung: Park+Ride-Anlagen bei den Bahnh\u00f6fen D\u00fcbendorf und Stettbach Da die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung der Gemeindeautonomie r\u00fcgt und durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben ber\u00fchr ist, ist ihre Legitimation sowohl gest\u00fctzt auf \u00a7 49 in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 2 lit. b als auch in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG zu bejahen (E. 1.2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend lediglich eine Rechtskontrolle vorzunehmen (E. 2.3). Der Beschwerdegegner ist mit der Festsetzung des regionalen Verkehrsrichtplans seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Der Umstand, dass sich dieser auf den kommunalen Verkehrsrichtplan auswirkt, ist dem im PBG vorgesehenen Stufensystem und der Bindungswirkung der unteren gegen\u00fcber der oberen Planungsebene geschuldet. Die Festsetzung von allf\u00e4lligen Parkierungsanlagen von kommunaler Bedeutung im kommunalen Verkehrsrichtplan wird durch den angefochtenen Beschluss nicht eingeschr\u00e4nkt oder verunm\u00f6glicht. Inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Aufgaben gem\u00e4ss \u00a7 6 PVG nicht mehr sachgerecht erf\u00fcllen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr \u00fcberdies auch nicht substanziiert geltend gemacht (E. 3.5). Die R\u00fcge der Autonomieverletzung erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 3.6). Die im regionalen Verkehrsrichtplan festgehaltenen Zahlen zu den Ausbauzielen der Parkpl\u00e4tze beim Bahnhof Stettbach basieren auf Gegebenheiten, die aus heutiger Sicht aufgrund des sukzessiven Ausbaus des Nahverkehrs und der Inbetriebnahme der Glattalbahn nicht mehr als aktuell bezeichnet werden k\u00f6nnen. Wenn der Beschwerdegegner aufgrund der heutigen Umst\u00e4nde zum Schluss kommt, ein Ausbau der bereits vorhandenen P+R-Anlage sei angesichts der guten Erschliessung durch den \u00f6ffentlichen Verkehr und der Gefahr der Konkurrenzierung desselben durch das P+R-Angebot momentan nicht angezeigt, so ist darin keine rechtsverletzende Aus\u00fcbung seines Ermessens zu sehen (E. 6.1.2). Richtpl\u00e4ne begr\u00fcnden keine Rechtsverh\u00e4ltnisseund sind deshalb nicht geeignet, rechtserhebliches Vertrauen zu schaffen (E. 6.1.4). Auch hinsichtlich der P+R-Anlage am Bahnhof D\u00fcbendorf legte die Beschwerdef\u00fchrerin nicht substanziiert dar, inwiefern die zurzeit vorhandenen Parkpl\u00e4tze nicht ausreichten, um die momentane Nachfrage zu decken, und weshalb gerade ein Ausbau gem\u00e4ss dem urspr\u00fcnglich festgesetzten Ziel zwingend erforderlich sein soll (E. 6.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:27:06", "Checksum": "c0c86fcafb8b26a0970e6e079f6bf5b0"}