{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.02.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00719_28-02-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212706&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a92003d7321e0213ce0c844283dfc7a5"}, "Num": [" VB.2012.00719"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2012.00719"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2012.00719"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.28.0  VB.2012.00719"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit | Strafvollzug: Frage der Einholung eines Gutachtens zur Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit. Entscheid der Kammer, da ein Fall von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1). Der Beschwerdegegner verletzte das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers. Die Verletzung wurde jedoch im Rekursverfahren geheilt (E. 2.3). Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Pr\u00fcfung seiner Entlassung aus der Massnahme aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden dauerte unverst\u00e4ndlich lange. Mangels eines ausdr\u00fccklichen Beschwerdeantrags ist indessen darauf zu verzichten, die Rechtsverz\u00f6gerung im Dispositiv des Entscheids festzustellen. Dem Genugtuungsaspekt wird durch die vorliegende Feststellung in den Erw\u00e4gungen geb\u00fchrend Rechnung getragen (E. 3.3). Die Bundesverfassung verleiht keinen Anspruch auf Erstattung eines Gutachtens als solches (E. 7.1). Die Erkrankungen des Beschwerdef\u00fchrers und deren Behandlungsempfehlungen gehen aus den verschiedenen Berichten der Spit\u00e4ler hervor; sie sind inhaltlich nicht umstritten. Die M\u00f6glichkeiten, die Behandlungen in der JVA vorzunehmen, ergeben sich sodann aus dem Berichten des Anstaltsarztes. Zwar beantragte der Beschwerdef\u00fchrer, es m\u00fcsse ein ausw\u00e4rtiges Gutachten zur Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit eingeholt werden. Diese ist f\u00fcr sich allerdings noch kein abkl\u00e4rbarer Sachverhalt, sondern vielmehr die Schlussfolgerung bei einer gen\u00fcgenden \u00dcbereinstimmung zwischen dem Behandlungsbedarf auf der einen und den vorhandenen Behandlungsm\u00f6glichkeiten auf der anderen Seite. Der Beschwerdef\u00fchrer unterliess es jedoch, seine Beschwerde bez\u00fcglich dieser beiden Punkte n\u00e4her zu substanziieren. Wenn er bloss auf sein wiederholtes Kollabieren verweist, dann ist dies f\u00fcr sich allein noch kein gen\u00fcgendes Indiz f\u00fcr eine fehlende Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit (E. 7.2). Die Einholung von Gutachten ist generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu verifizieren, nicht aber, um erst den zu behauptenden Sachverhalt zu erstellen, der mit diesem Beweismittel best\u00e4tigtwerden sollte (E. 7.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 8.2)\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:51", "Checksum": "2c075f09e04d121984cc974c6bb780bf"}