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Geschäftsnummer: VB.2012.00729  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.04.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Vordach und Torerneuerung eines Metallbaubetriebs in Kernzone. Lärmimmissionen durch Arbeiten im Freien auf dem durch das Vordach teilweise überdachten Werkhof.

Der Beschwerdeführer leitet seine Befürchtung betreffend zusätzliche Lärmimmissionen vor allem daraus ab, dass das 3,5 m tiefe Vordach die Ausführung lärmiger Arbeiten auf dem Vorplatz fördere, indem solche künftig auch bei schlechtem Wetter im Freien ausgeführt werden könnten.

Angesichts der Tatsache, dass zusätzliche Arbeiten nur bei schlechtem Wetter und auf einem schmalen Streifen des Vorplatzes ermöglicht werden, machen diese höchstens einen sehr geringen Teil der bisherigen, nach den Angaben des Beschwerdeführers sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes stattfindenden lärmigen Tätigkeiten aus (E. 3.2).

Ob der aus dem Betrieb der Werkstätte insgesamt resultierende Lärm die Immissionsgrenzwerte übersteigt, kann damit offen bleiben. Massnahmen zur Begrenzung übermässiger Immissionen aus dem ganzen Betrieb wären gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV nur bei einer wesentlichen Änderung der Anlage zu ergreifen (E. 3.3).

Bezüglich der Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen wäre eine Betriebsvorschrift, nach welcher im witterungsgeschützten Bereich unter dem Vordach bei schlechtem Wetter keine lärmigen Arbeiten ausgeführt werden dürfen, für den Beschwerdeführer angesichts des geringen Lärmanteils, der sich dadurch vermeiden liesse, kaum von Nutzen. Auch wäre sie mit vernünftigem Aufwand weder überprüfbar noch vollstreckbar. Eine solche Massnahme ist daher als unpraktikabel und unverhältnismässig zu verwerfen (E. 3.4).

Abweisung.



 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BETRIEBSVORSCHRIFT
EINORDNUNG
LÄRMIMMISSIONEN
METALLBAUBETRIEB
SANIERUNGSMASSNAHMEN
VORDACH
VORSORGLICHE EMISSIONSBEGRENZUNG
WERKHOF
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I LSV
Art. 8 Abs. II LSV
Art. 8 Abs. III LSV
Art. 13 LSV
§ 238 PBG
Art. 8 USG
Art. 18 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00729

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 26. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    C,

2.    Gemeinderat Elgg,

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Elgg erteilte C am 27. März 2012 die baurechtliche Bewilligung für das Anbringen eines Vordachs und die Erneuerung der Werkstatt-Tore am bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Elgg. Gleichzeitig eröffnete er die strassenpolizeiliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der kantonalen Baudirektion vom 7. März 2012.

II.  

Dagegen wandte sich A, Eigentümer der benachbarten Liegenschaft D-Strasse 03, an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie den Erlass einer Anordnung, wonach lärmige und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden dürfen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Am 12. November 2012 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragte:

"1.   Es sei die Auflage zu erlassen, dass lärmende und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden dürfen.

 

2.    Es sei die Baubewilligung der Gemeinde Elgg vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich des Vordachs aufzuheben.

 

3.    Es sei die Breite des Vordachs eventualiter auf 0,5 m zu beschränken.

 

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."

 

Das Baurekursgericht beantragte am 22. November 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Elgg beantragte am 4. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Überbindung der Kosten auf den Beschwerdeführer, der private Beschwerdegegner am 12. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 17. Dezember 2012 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Als Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres legitimiert, gegen die Bewilligung des Bauvorhabens, von welchem nach seiner Darstellung zusätzliche Lärmimmissionen auf seine Liegenschaft zu erwarten sind, Beschwerde zu erheben.

1.2 Mit seinen Beschwerdeanträgen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Baubewilligung vom 25. Oktober 2011, die jedoch vom Gemeinderat bereits mit Beschluss vom 4. Januar 2012 aufgehoben wurde. Gegenstand des Rechtsmittel­verfahrens vor der Vorinstanz war die Baubewilligung vom 27. März 2012, und auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich nur gegen diese richten. Auf das offensichtlich irrtümlich genannte Datum der Beschwerdeanträge ist nicht abzustellen.

2.  

Der Beschwerdeführer hält den Gewerbebetrieb des privaten Beschwerdegegners nicht für zonenkonform. Dieser Einwand braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht beurteilt zu werden. Selbst wenn der Betrieb nicht zonenkonform wäre, wäre das projektierte Vordach als nur geringfügige Erweiterung der bestehenden Baute gemäss § 357 PBG grundsätzlich zulässig. Zu prüfen wäre einzig die Voraussetzung von § 357 Abs. 1 PBG, wonach der Erweiterung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen dürfen; diese Einschränkung geht in der vorliegenden Situation nicht weiter als die Anforderungen des Lärmschutzrechts, die ohnehin zu beurteilen sind.

Im Übrigen hat die Vorinstanz das Verhältnis von Zonenkonformität und Lärmschutzrecht in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend dargestellt (E. 3.4.2 und 3.4.3), worauf verwiesen werden kann.

3.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Metallbaubetrieb des privaten Beschwerdegegners würden oft Arbeiten im Freien durchgeführt, namentlich auf dem Werkhof, welcher durch das strittige Vordach teilweise überdacht werden solle. Auch fänden Arbeiten im Gebäudeinnern bei geöffneten Türen und Fenstern statt. Diese Arbeiten seien mit hohen Lärmemissionen verbunden, welche den Beschwerdeführer und seine Mieter stark belasteten.

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Bauvorhaben lärmschutzrechtlich als Änderung einer bestehenden lärmigen Anlage im Sinn von Art. 8 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu qualifizieren. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage müssen demnach die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 18 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), Art. 8 Abs. 2 LSV; vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 USG N. 46–48). Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, müssen dagegen lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Als wesentlich gilt eine Änderung nach Art. 8 Abs. 3 LSV dann, wenn zu erwarten ist, dass sie zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führt.

3.2 Das strittige Vordach soll das neue Werkstatt-Tor entlang der Ostfassade des Gebäudes Nr. 02 auf einer Tiefe von knapp 3,5 m überdecken. Durch die Erstellung des Vordachs werden die bereits bestehenden Lärmimmissionen – jedenfalls in Richtung des Beschwerdeführers – zweifellos nicht verstärkt, sondern eher etwas gedämpft. Der Beschwerdeführer leitet seine Befürchtung betreffend zusätzliche Lärmimmissionen denn auch vor allem daraus ab, dass das Vordach die Ausführung lärmiger Arbeiten auf dem Vorplatz fördere, indem solche künftig auch bei schlechtem Wetter im Freien ausgeführt werden könnten. 

Das Vordach, das knapp 3,5 m von der Fassade vorragt, überdeckt etwa einen Fünftel des rund 17 m tiefen Vorplatzes. In diesem relativ schmalen Bereich werden Arbeiten bei schlechtem Wetter durch das Vordach erleichtert; bei schönem Wetter resultiert dagegen keine Erleichterung der Arbeit im Freien. In diesem Bereich des Vorplatzes wird der Lärm gegenüber dem Beschwerdeführer allerdings auch am besten abgeschirmt, da er durch die nordöstliche Ecke des Hauses Nr. 02, welche die Sichtverbindung zum Haus Nr. 03 des Beschwerdeführers weitgehend unterbricht, gedämpft wird.

Mit Bezug auf die Wahrnehmbarkeit einer Lärmzunahme wird beim Verkehrslärm davon ausgegangen, dass eine Zunahme des Strassenverkehrs ab rund 25 % wahrnehmbar ist (vgl. Wolf, Vorbemerkungen zu Art. 19–25 USG, N. 9). Bei den vorliegend beurteilten Immissionen eines Metallbaubetriebs, die sich aus einzelnen eher lauten Schallereignissen zusammensetzen, muss möglicherweise schon eine geringere Zunahme als wahrnehmbar gelten. Dennoch sind von der durch das Vordach bewirkten Erleichterung der Arbeiten im Freien kaum wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen im Sinn von Art.8 Abs. 3 LSV zu erwarten. Angesichts der Tatsache, dass zusätzliche Arbeiten nur bei schlechtem Wetter und auf einem schmalen Streifen des Vorplatzes ermöglicht werden, machen diese höchstens einen sehr geringen Teil der bisherigen, nach den Angaben des Beschwerdeführers sowohl innerhalb wie ausserhalb des Gebäudes stattfindenden lärmigen Tätigkeiten aus.

3.3 Ob der aus dem Betrieb der Werkstätte insgesamt resultierende Lärm die Immissionsgrenzwerte übersteigt, kann damit offen bleiben. Massnahmen zur Begrenzung übermässiger Immissionen aus dem ganzen Betrieb wären gestützt auf Art. 8 Abs. 2 LSV nur bei einer wesentlichen Änderung der Anlage zu ergreifen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz von Art. 8 USG, wonach Einwirkungen gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, führt zu keinem andern Resultat. Art. 8 Abs. 2 LSV beruht in seiner vorliegenden Anwendung auf Art. 18 Abs. 1 USG, welche Bestimmung die zulässigen Immissionen bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage konkreter regelt als die allgemeine Vorschrift von Art. 8 USG und dieser vorgeht.

3.4 Zu prüfen bleibt die Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV.

Unter dem Gesichtspunkt der vorsorglichen Begrenzung der Emissionen fällt eine Verweigerung des Bauvorhabens, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, von vornherein nicht in Betracht (André Schrade/Theo Loretan, Kommentar zu Art. 11 USG N. 17a). Entsprechendes gilt für seinen Antrag, die Breite des Vordachs auf 0,5 m zu beschränken, was weitgehend einer Verweigerung gleichkäme. Auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme würde eine Bauverweigerung nicht standhalten.

Denkbar wäre, wie von der Vorinstanz festgestellt, eine Betriebsvorschrift, nach welcher im witterungsgeschützten Bereich unter dem Vordach bei schlechtem Wetter keine lärmigen Arbeiten ausgeführt werden dürfen. Ein weiter gehendes Verbot hätte keinen sachlichen Zusammenhang mit dem strittigen Bauvorhaben. Eine derart begrenzte Einschränkung wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht beantragt und lässt sich auch schwerlich als teilweise Entsprechung seines Beschwerdeantrags 1 verstehen. Tatsächlich wäre sie für den Beschwerdeführer angesichts des geringen Lärmanteils, der sich dadurch vermeiden liesse, kaum von Nutzen, und sie wäre mit vernünftigem Aufwand weder überprüfbar noch vollstreckbar. Eine Massnahme dieser Art muss daher, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, als unpraktikabel und unverhältnismässig verworfen werden.

3.5 Die vom Beschwerdeführer begehrte Anordnung, wonach "lärmende und stinkende Arbeiten nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden dürfen," kann nach dem Gesagten nicht mit der Bewilligung des strittigen Vordachs verknüpft werden. Ein entsprechendes Begehren könnte der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf Art. 13 LSV – unabhängig von der strittigen Baubewilligung – beim Gemeinderat anbringen. Alsdann wäre zu prüfen, ob Sanierungsmassnahmen erforderlich sind. Dies kann entgegen der Regelung von Art. 13 LSV auch dann zutreffen, wenn keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, da eine ungenügende vorsorgliche Emissionsbegrenzung ebenfalls eine Sanierungspflicht zur Folge hat (BGr, 21. Juli 2008, 1C_311/2007, E. 3.2; BGE 126 II 366 E. 2b; Heidi Wiestner, Kommentar zu Art. 16 USG N. 35, 43; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 16 N. 14). Für diese Prüfung und den darauf gestützten lärmrechtlichen Entscheid wäre, da der Lärm eines Gewerbebetriebs in Frage steht, nicht die kommunale Baubehörde, sondern das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig (Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997; vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00672, E. 3).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Auffassung, dass das Glasdach aus ästhetischen Gründen nicht zu bewilligen sei. Das Gebäude befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung, und die Bau- und Zonenordnung enthalte für die hier massgebliche Kernzone detaillierte Vorschriften über die Gestaltung der Bauten. Eine Überdachung der strittigen Art sei zwar nicht ausdrücklich geregelt, doch sei aufgrund der zahlreichen Vorschriften ersichtlich, welch hohen ästhetischen Anspruch die Gemeinde an ihre Kernzone stelle, und diese zeigten exemplarisch, was zulässig sei und was nicht. So seien Dächer nur mit Tonziegeln zulässig, Dachflächenfenster seien auf geringe Dimensionen beschränkt und sichtbare Sonnenkollektoren untersagt; Fenster seien grundsätzlich in Holz auszuführen, Fensteröffnungen dürften nicht mehr als 30 % der Fassadenflächen ausmachen und Balkone nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Die vorliegend strittige Überdachung erscheine optisch als Teil der Fassade und trete je nach Blickwinkel sogar grösser in Erscheinung als eine anerkanntermassen unzulässige Verglasung von Balkonen. Mit ihrer Fläche von mehr als 20 m2 präge sie auch die Dachlandschaft; das Vordach müsste daher in Holz ausgeführt und mit Tonziegeln abgedeckt werden, um den gestalterischen Anforderungen der BZO gerecht zu werden. Diese Sonderregeln über die Materialisierung einer Baute gingen der allgemeinen Vorschrift von § 238 PBG vor.

4.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Für Kernzonen können die Gemeinden überdies besondere Vorschriften über die Erscheinung der Bauten erlassen (§ 50 Abs. 3 PBG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Anwendung kompetenzgemäss erlassener kommunaler Gestaltungsvorschriften steht ihnen diese Entscheidungsfreiheit ohnehin zu.

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht, das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht – wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar beurteilen durfte. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

4.3 Die Baubehörde hat sich im Bewilligungsentscheid und in der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz mit Gestaltung und Einordnung des Vordachs auseinander gesetzt, und auch die Vorinstanz hat diese Fragen eingehend geprüft (E. 4 und 5). Beide Instanzen sind mit nachvollziehbaren Gründen zur Auffassung gelangt, dass die Erscheinung des Vordachs den Vorschriften genügt.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Zweifel zöge. Die genannten Kernzonenbestimmungen sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auf das strittige Vordach nicht anwendbar. Soweit sie analog herangezogen würden, stünde den Behörden jedenfalls der erwähnte Beurteilungsspielraum zur Verfügung; der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach bei der Anwendung dieser Bestimmungen kein Ermessen bestehe, kann nicht gefolgt werden.

Insgesamt ist die Beurteilung der Vorinstanzen zweifellos vertretbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung ist auch der Beschwerdegegnerschaft nicht zuzusprechen, da ihre Teilnahme am Beschwerdeverfahren weder einen besonderen Aufwand noch den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben denn auch kein dahin gehendes Gesuch gestellt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…