{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00730_2013-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212915&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba116b80dd5ba5814d8ef0837e99a409"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2013  VB.2012.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2013  VB.2012.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2013  VB.2012.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in der Altstadt von Z\u00fcrich. Frage der Einhaltung der BZO-Vorschriften betreffend Neu- und Ersatzbauten in der Altstadt. Einordnung. Parkplatzzahl in der Tiefgarage. Die Geb\u00e4udeh\u00f6he und die Vollgeschosszahl von Neubauten in der Altstadt haben sich an der bestehenden Bebauung und an den Strukturmerkmalen des Strassenzugs zu orientieren. Vorliegend wird die Gesamth\u00f6he des Neubaus durch die sehr markant in Erscheinung tretende nachbarliche Villa deutlich \u00fcberragt. Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Baubewilligungsbeh\u00f6rde hinsichtlich der Geb\u00e4udeh\u00f6he den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten, wenn sie Art. 45 Abs. 1 BZO als eingehalten erachtete (E. 5.3.2).  Das oberste Geschoss des Neubaus wird wegen seines gegen\u00fcber den unteren Geschossen teilweise zur\u00fcckspringenden und deutlich kleineren Grundrisses optisch als Attikageschoss wahrgenommen, auch wenn es rechtlich als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Die Einsch\u00e4tzung der Bausektion, das Neubauvorhaben \"orientiere\" sich hinsichtlich der (Voll-)Geschosszahl an der bestehenden \u00dcberbauung, liegt eher an der Grenze des ihr bei dieser Frage zustehenden Ermessensspielraums, doch erachtet das Verwaltungsgericht diese Auffassung vorliegend noch als vertretbar und nicht rechtsverletzend (E. 5.3.2). Zwar wird mit dem Projekt gestalterisch ein erheblicher Gegensatz zu den bestehenden Geb\u00e4uden geschaffen. Die Anforderungen an eine gute Gestaltung erfordern indessen keine baustilistische Angleichung. Das umstrittene Bauvorhaben ist als Siegerprojekt aus einem Wettbewerb hervorgegangen. Die Durchf\u00fchrung eines Wettbewerbs erh\u00f6ht generell die Qualit\u00e4t des Bauprojekts und erlaubt der Bewilligungsbeh\u00f6rde, ihren Entscheid auf eine breite fachlich abgest\u00fctzte Entscheidungsgrundlage zu stellen (E. 6.4 f.). Aus wichtigen Gr\u00fcnden, namentlich bei Vorliegen \"sehr grosse Wohneinheiten\", darf von den ermittelten Abstellplatzzahlen abweichen werden. Die beidenWohnungen im Neubau weisen eine Geschossfl\u00e4che auf, welche rund f\u00fcnf grossz\u00fcgigen Wohnungen entspricht. Es liegen damit \"sehr grosse Wohneinheiten\" vor, weshalb die Bausektion zur Bewilligung von vier Abstellpl\u00e4tzen befugt war (E. 7.3.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:02", "Checksum": "db8dfa9cf7122950e7734f554f63779e"}