{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00733_29-05-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212917&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9e59f5d2f6cca1682cae74bd192d331f"}, "Num": [" VB.2012.00733"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00733"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00733"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00733"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Teilweise Unterschutzstellung einer Gartenanlage in der Altstadt von Z\u00fcrich. Protokollberichtigungsbegehren. Frage, ob die angefochtene Schutzanordnung unzureichend ist. Da das Verwaltungsgericht die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit des Protokolls einer Vorinstanz nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen kann, ist dessen Kognition beschr\u00e4nkt. Wenn sich das Baurekursgericht, welches den Augenschein durchf\u00fchrte, in seinem Entscheid aus eigenem Wissen dar\u00fcber ausspricht, ob das Protokoll korrekt oder nicht gef\u00fchrt wurde, kann sich die Beschwerdeinstanz \u00fcber diese Feststellung nicht hinwegsetzen (E. 3.2). Gem\u00e4ss der Personaldienstbarkeit darf der Garten neben dem Ersatzbau f\u00fcr die Villa nicht \u00fcberbaut werden. Von diesem \u00dcberbauungsverbot ausgenommen sind \"Nebenbauten wie ein Gartenpavillon, ein Velo- und Containerunterstand, eine Kanzel oder \u00e4hnliche Gartennebenbauten\". Mit dieser Dienstbarkeitsklausel ist hinreichend sichergestellt, dass im Garten nur \"Gartennebenbauten\", welche die zusammenh\u00e4ngende Parklandschaft nicht beeintr\u00e4chtigen, erstellt werden d\u00fcrfen. Da der streitbetroffene Garten der Kernzone Altstadt zugeschieden ist, greift zudem die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 43 Abs. 1 BZO ein. Weiter ergibt sich auch aus der kantonalrechtlichen Vorschrift, dass auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere R\u00fccksicht zu nehmen ist. Diese Bestimmungen stellen in hinreichender Art sicher, dass die unter Schutz gestellten Teile des streitbetroffenen Grundst\u00fccks, die Schutzobjekte in dessen Umfeld und die zusammenh\u00e4ngende Parklandschaft nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Es ist unzul\u00e4ssig den betreffenden Beh\u00f6rden zu unterstellen, die erw\u00e4hnten Bestimmungen w\u00fcrden bei \"Ver\u00e4nderungen\" nicht korrekt angewendet (E. 6.3.4). Der Stadtratsbeschluss bringt klar zum Ausdruck, dass hier Verf\u00fcgung und Vertrag eine einheitliche Schutzmassnahme darstellen. Das in der Personaldienstbarkeit verankerte \u00dcberbauungsverbot k\u00f6nnte nicht einfach durch contrarius actusaufgehoben werden. Dies m\u00fcsste vielmehr als \u00c4nderung der vom Stadtrat beschlossenen Schutzmassnahme wiederum von diesem beschlossen werden. Als solche w\u00e4re dieser Beschluss wiederum zu publizieren, wodurch den Beschwerdef\u00fchrenden und insbesondere den Natur- und Heimatschutzverb\u00e4nden der Rechtsmittelweg ge\u00f6ffnet w\u00fcrde (E. 7.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:17", "Checksum": "84e22cea2ae6adbc652922ec42734db4"}