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Geschäftsnummer: VB.2012.00738  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vergabe von Reinigungsarbeiten im selektiven Submissionsverfahren: Legitimation. Bewertung.

Die Beschwerdeführerin, die ein preislich günstigeres Angebot eingereicht hat, hätte bei Gutheissung der Beschwerde allenfalls Chancen auf den Zuschlag. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (E. 2.2).

Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen. Diese werden relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll. Blosse Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
SUBMISSIONSRECHT
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
§ 33 SubmV
§ 7 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00738

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 30. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch Bildungsdirektion Kanton Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

B AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bildungsdirektion, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, eröffnete mit Ausschreibung vom 25. Mai 2012 im kantonalen Amtsblatt und im Simap eine Submission im selektiven Verfahren betreffend Reinigung des D-Schulhauses in Winterthur. Innert Frist reichten 13 Reinigungsunternehmungen ihre Bewerbungen ein. Mit Verfügung des Amtschefs vom 18. Juli 2012 wurden fünf Bewerber zur Abgabe eines Angebots eingeladen. Der Zuschlag ging am 2. November 2012 an die B AG, welche die Arbeiten zu einem Preis von Fr. 207'792.00.- (exkl. MwSt./exkl. Verbrauchsmaterial) offeriert hatte. Dieser Beschluss wurde den Anbietern individuell mit Schreiben vom 6. November 2012 eröffnet. Der Zuschlag wurde am 9. November 2012 im kantonalen Amtsblatt und im Simap publiziert.

II.  

Mit Eingabe vom 14. November 2012 erhob die A AG gegen den Entscheid vom 6. November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Entscheids und die Neubeurteilung der Kriterien. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung von Akteneinsicht.

Als Beschwerdegegner beantragte der Staat Zürich am 7. Dezember 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte keine Replikschrift ein. Die mitbeteiligte B AG hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, bei richtiger Bewertung würde sie vor der Mitbeteiligten rangieren. Betragsmässig hat die Beschwerdeführerin das tiefere Angebot eingereicht als die Mitbeteiligte. Sind ihre Rügen betreffend Bewertung der anderen Zuschlagskriterien begründet, hätte sie jedenfalls eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist zu bejahen.

3.  

3.1 Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ergeht der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei – und ebenso beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei − steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00351, E. 3 mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 70 und § 7 VRG; vgl. für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren EBRK, 11. März 2005, VPB 69 (2005), Nr. 79, E. 1d, auszugsweise publiziert in BR 2005, S. 80, Nr. S25, mit Anmerkungen von Hubert Stöckli, auch zum Folgenden). Diese Grundsätze werden aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert (Markus Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, AJP 2004, S. 344 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2007, N. 912; jeweils mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Danach ist es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. Liegen trotz fehlender Rügen klare Mängel vor, sind diese jedoch vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4).

3.2 Gemäss den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bestimmte sich die Vergabe nach folgenden Zuschlagskriterien:

-         Kosten für Jahrespauschale                                                      40 %

-         BBW bezogene Mandatsorganisation / Implementierung       20 %

-         Plausibilität Ressourcen und Leistungszahlen                         20 %

-         Kosten für Regieansätze                                                            5 %

-         Kosten für Verbrauchsmaterial                                                  5 %

-         Personalplanung (Schlüsselpersonen)                                         5 %

-         BBW bezogene Qualitätskontrolle                                            5 %

Pro Kriterium konnte eine Maximalpunktzahl von fünf Punkten erreicht werden. Anschliessend wurde die Punktzahl mit der Gewichtung multipliziert. Insgesamt erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 392.4, dasjenige der Mitbeteiligten 399.9 Punkte.

3.3 In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Bewertung der Zuschlagskriterien, ausgenommen jene des Kriteriums "Kosten für Jahrespauschale". Zu Recht hat die Beschwerdeführerin die Bewertung dieses Kriteriums nicht angefochten, erhielt sie doch dafür die maximale Punktzahl. Inwiefern die Bewertung der anderen Zuschlagskriterien zu beanstanden ist, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, zumal sie sich zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen liess.

3.4 Wie bereits ausgeführt, berücksichtigt das Verwaltungsgericht trotz fehlender Rügen klare Mängel. Der Beschwerdegegner hat in der Beschwerdeantwort ausführlich und nachvollziehbar die Bewertung der verschiedenen Kriterien begründet. Klare Mängel sind vorliegend keine erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner – wie mit der Beschwerdeschrift vermutet – ein Rechnungsfehler unterlaufen wäre. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 3'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…