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Geschäftsnummer: VB.2012.00739  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Personalrecht, Lohneinreihung


[Der Beschwerdeführer erlangte 1996 das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I an der ETH. Die Qualifikation dieses Abschlusses war vorliegend strittig, insbesondere ob er die Anforderungen von § 3 Abs. 4 MBVO erfüllt.] Aufgrund des Streitwertes wäre grundsätzlich die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben; da es sich jedoch um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung handelt, wird die Entscheidung der Kammer übertragen (E. 1.2). Nach Art. 46 Abs. 1 BBG verfügen Lehrkräfte, die in der Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest (E. 3.1). Der Beschwerdeführer erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen (E. 3.4). Die Anstellung erfolgt nach § 3 Abs. 4 MBVO unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist (E. 4.2). Betreffend das Unterrichten in der Grundbildung an Berufsfachschulen sieht die Übergangsregelung der Bildungsdirektion zur Überführung von Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis weniger strenge Ausbildungsanforderung für nebenberuflich tätige Lehrpersonen vor (E. 4.4). Die Auslegung von § 3 Abs. 4 MBVO führt zum Schluss, dass das Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung zum Unterrichten von Sport an einer Berufsschule erfüllt (E. 5). Der Beschwerdeführer ist in Lohnklasse 19 einzureihen (E. 6.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
LEHRPERSON
LOHNKLASSE
Rechtsnormen:
Art. 46 Abs. I BBG
§ 3 Abs. II MBVO
§ 3 Abs. IV MBVO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00739

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend Lohneinreihung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A erhielt im Juni 1996 aufgrund bestandener Prüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH) das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I, welches "ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORTUNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" befähigt.

B. A arbeitet nach eigenen Angaben seit 2003 für die Berufsschule X, wo er zuerst als Allgemeinbildungslehrer mit einem Pensum von 25 % und ab 2004 zu 50 % tätig war, wobei er davon eine Stunde Sport unterrichtete. Später sei er ausschliesslich als Sportlehrer mit einem Pensum von zirka 60 % beschäftigt gewesen, da er die notwendigen zusätzlichen Ausbildungen zum Allgemeinbildungslehrer nicht habe absolvieren wollen.

C. Auf Antrag der Berufsschule X vom 16. August 2010 wurde die Anstellung von A als Lehrbeauftragter mit unbegründeter Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 1. Dezember 2010 bzw. mit begründeter Verfügung vom 9. Februar 2011 rückwirkend per 1. September 2010 in eine unbefristete Anstellung als nebenberufliche Berufsschullehrperson im Fach Sport mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen) in die Lohnstufe 7 der Lohnklasse 18 des Lohnreglements 24 überführt.

II.  

Hiergegen liess A am 11. März 2011 rekurrieren und folgende Anträge stellen:

" 1.  Die Verfügungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des Kantons Zürich vom 16. August 2010 bzw. vom 1. Dezember 2010, resp. vom 9. Februar 2011 sind teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass

      

1.1          

       das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I neu in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson tätig zu sein;

       1.2          

       der Rekurrent seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 20, eventualiter in Lohnklasse 19, einzuteilen ist.

   2.  Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. September 2012 ab.

III.  

A liess am 14. November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich ist teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass

       1.1

       das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten [recte: Beschwerdeführers] unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten [recte: Beschwerdeführer] erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson tätig zu sein;

       1.2

       der Rekurrent [recte: Beschwerdeführer] – eventualiter rückwirkend – seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 19 einzuteilen ist.

   2.  Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

Am 28./29. November 2012 liess sich die Bildungsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen; das Gleiche tat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember 2012.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des öffentlichen Personalrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2  

1.2.1 Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- sind in der Regel durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2.2 Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

Der Beschwerdeführer wurde per 1. September 2010 in die Lohnklasse 18, Stufe 7 eingereiht und beantragt hauptberuflich als Berufslehrperson angestellt und in die Lohnklasse 19 eingereiht zu werden. Er ist seit 2003 an der Berufsschule X tätig. Mittelschul- und Berufsschullehrpersonen können ab dem 10. Dienstjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Semesters kündigen (§ 2 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10], sowie § 7 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [MBVVO, LS 413.112]). Das Herbst-/ Wintersemester endet jeweils Ende Februar, das Frühlings-/Sommersemester Ende August. Der Beschwerdeführer erhob Mitte November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Entsprechend wäre eine Kündigung auf Ende August 2013 möglich gewesen. Für die Berechnung des Streitwerts ist demnach der Zeitraum von drei Jahren zwischen anfangs September 2010 und Ende August 2013 massgebend. Die Jahreslohndifferenz zwischen den Lohnklassen 19 und 18 betrug in diesem Zeitraum auf Stufe 7 knapp Fr. 7'000.- (vgl. OS 55 326, OS 65 1006 f., OS 67 15). Der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers war bislang (zirka) 60 %. Ausgehend von seinem bisherigen Beschäftigungsgrad ist für drei Jahre von einem Streitwert von gegen Fr. 12'600.- auszugehen. Damit wäre grundsätzlich die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Entscheidung der Kammer übertragen wird.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als hauptberufliche Berufsschullehrperson anzustellen und in die Lohnklasse 19 einzureihen; als Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I erfülle er sowohl die bundesrechtlichen Minimalvoraussetzungen als auch die Vorgaben gemäss § 3 Abs. 4 MBVO, da seine Ausbildung mindestens als gleichwertige Ausbildung im Sinne des besagten Paragraphen zu qualifizieren sei. Die Gleichwertigkeitserklärung der Eidgenössischen Sportkommission, der Netzwerkkonferenz Sportstudien und des Bundesamts für Sport vom 1. Juni 2011 statuiere explizit, dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zur Lehrtätigkeit in der Primarstufe (1. – 6. Schuljahr), der Sekundarstufe I (7. – 9. Schuljahr) und der Sekundarstufe II (10. – 13. Schuljahr) an Berufsfachschulen befähige. Dass er die Anforderungen an das Unterrichten auf der Sekundarstufe II vollumfänglich erfülle, ergebe sich überdies daraus, dass er aufgrund seines Studiums an der ETH am 30. Juni 1996 vom eidgenössischen Departement des Innern das "EIDGENÖSSISCHE TURN- UND SPORTLEHRERDIPLOM I ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORT–UNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" erhalten habe. Er habe im dritten Ausbildungsjahr die Vorlesung "Berufsschulsport" belegt und dieses Modul mit dem Absolvieren der notwendigen Lehrproben erfolgreich bestanden. Im vierten und letzten Ausbildungsjahr zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II würden keine Lehrinhalte betreffend Berufsschulsport mehr vermittelt. Seine Ausbildung sei als Hochschulabschluss zu qualifizieren, weshalb er auch entsprechend, nämlich in Lohnklasse 19, einzureihen sei.

2.2 Der Beschwerdegegner stützte die angefochtene Verfügung auf § 3 MBVO sowie Ziff. 2.3 der von der Bildungsdirektion erlassenen Übergangsregelung für die Überführung der Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis vom 20. Januar 2006 (nachfolgend Übergangsregelung):

Nach § 3 Abs. 4 MBVO erfolge die Anstellung einer Lehrperson unbefristet, sofern sie in den Fächern, in denen sie Unterricht erteile, über einen Hochschulabschluss verfüge und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr habe. Der Beschwerdeführer sei nach Erlass der Mittel- und Berufsschulverordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a MBVO befristet angestellt worden, da er im Zeitpunkt der Überführung die Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Eine solche Befristung sei aber längstens für sechs Jahre zulässig, weitere Verlängerungen müssten begründet werden. Anders als das Bundesrecht (vgl. Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 46 f. der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]) unterscheide § 3 MBVO nicht zwischen haupt- und nebenberuflicher Bildungstätigkeit. Erhebungen bei den Berufsfachschulen hätten aber aufgezeigt, dass gerade bei nebenberuflicher Tätigkeit die Ausbildungsvoraussetzungen gemäss § 3 MBVO nicht erfüllt werden könnten. Die kantonalen Anforderungen seien mit der Übergangsregelung an die Ausbildungsvoraussetzungen der Bundesgesetzgebung angepasst worden. Das Eidgenössische Sport- und Turnlehrerdiplom I stelle keine gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung im Sinn von § 3 Abs. 4 MBVO dar, die Voraussetzungen zur Überführung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis gemäss Übergangsregelung seien jedoch erfüllt.

3.  

3.1 Nach Art. 46 Abs. 1 BBG verfügen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BBV). Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2 BBG).

3.2 Nach Art. 46 Abs. 3 BBV ist für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (lit. a), eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden (lit. b), oder ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden (lit. c), erforderlich.

Der am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Art. 76a BBV hält fest, dass die nach bisherigem Recht erworbenen Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplome I oder II, das Diplom "Sportlehrerin FH" oder "Sportlehrer FH" sowie das Sport-Bachelordiplom der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen als Lehrbefähigung im Sinn von Art. 46 Abs. 3 BBV gelten (vgl. AS 2012 3967). Auch Art. 9 Abs. 1 der bis 30. September 2012 geltenden Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufsschulen (AS 1976 1403; vgl. Art. 81 Ziff. 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 [SR 415.01]), auf welche die Berufsbildungsverordnung bislang verwies, hielt fest, dass als Lehrkräfte für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen unter anderem Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I gelten. Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I den Anforderungen von Art. 46 Abs. 3 BBV nicht genüge, treffen folglich nicht zu.

3.3 Entsprechendes ergibt sich auch aus der Äquivalenzerklärung des Bundesamts für Sport vom 1. Juni 2011 (zu finden unter: www.sportstudien.ch/upload/cms/user/120224_Grundsatz_Aeqivalenz_DiplII_ESK_de.pdf), wonach das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zum Unterrichten an Berufsschulen berechtigt.

3.4 Es kann folglich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht und von der Vorinstanz ausgeführt – die bundesrechtlichen Anforderungen zur Erteilung von Sportunterricht an Berufsschulen erfüllt. Der Bundesrat legt nach Art. 46 Abs. 2 BBG jedoch einzig die Minimalanforderungen an die Bildung der Lehrpersonen fest, weshalb es den Kantonen grundsätzlich freisteht, höhere Anforderungen zu stellen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer ist als Sportlehrer an der Berufsschule X tätig und untersteht damit dem Personalgesetz, dessen Vollzug für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten durch die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung geregelt wird (§ 1 MBVO). Mittels der angefochtenen Verfügung wurde er per 1. September 2010 neu als nebenberufliche Berufsschullehrperson für Sport angestellt, nachdem er bis dahin als befristet angestellter Lehrbeauftragter mit einem Pensum von zirka 60 % tätig war.

4.2 Nach § 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper einer Mittel- oder Berufsschule aus Lehrbeauftragten (lit. a), Mittel- und Berufsschullehrpersonen (lit. b) und Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA (lit. c) zusammen, wobei die Anstellungsverhältnisse der Ersteren befristet, jene der beiden Letzteren dagegen unbefristet sind (§ 3 Abs. 2 MBVO). Unbefristete Anstellungsverhältnisse von Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA werden öffentlich ausgeschrieben (§ 3 Abs. 3 MBVO). Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt unbefristet, sofern sie in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilen, über einen Hochschulabschluss verfügen und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hatten und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweisen (§ 3 Abs. 4 MBVO). Sie erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 (recte: Abs. 4; vgl. VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680, E. 3.1) nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht; sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen (§ 3 Abs. 5 MBVO).

4.3 Die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung trat auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft (§ 17 Abs. 1 MBVO). Die Überführung der Lehrpersonen erfolgte auf Beginn des Schuljahres 2000/01 (§ 15 Abs. 1 MBVO; vgl. auch § 30 MBVVO). Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen wurden in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis gemäss § 3 Abs. 1 lit. b MBVO überführt (§ 15 Abs. 3 MBVO). Lehrbeauftragte I, Personen also, die ihre fachliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatten und praktische Erfahrungen sammelten, um ihre Eignung zum Lehramt abzuklären (vgl. § 15 der Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 [OS 50, 121], die mit Inkrafttreten der Mittel- und Berufsschulverordnung aufgehoben wurde [§17 Abs. 4 MBVO; OS 64, 406]), wurden gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a MBVO befristet als Lehrbeauftragte angestellt (§ 15 Abs. 4 MBVO).

4.4 In der von der Bildungsdirektion erlassenen Übergangsregelung zur Überführung der Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis wird bestimmt, dass für den Unterricht an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsfachschulen sowohl für die haupt- wie auch die nebenberufliche Bildungstätigkeit die Ausbildungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 3 MBVO und gemäss Art. 21 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 (SR 412.103.1) gelten (Ziff. 1). Für die Grundbildung an den Berufsfachschulen hingegen genügt bei einer Unterrichtstätigkeit von weniger als vier Lektionen pro Wochen eine Fachausbildung – es werden keine Vorgaben bezüglich pädagogischer Ausbildung gemacht (Ziff. 2.1). Bei einer Lehrtätigkeit von vier bis sieben Lektionen ist eine Fachausbildung sowie der Didaktikkurs I vorzuweisen (Ziff. 2.2) und bei einer Lehrtätigkeit von acht bis zwölf Lektionen pro Wochen daneben noch der Didaktikkurs II erforderlich (Ziff. 2.3). Ab einer wöchentlichen Unterrichtstätigkeit von dreizehn Lektionen – dies entspricht einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BBV – ist neben einer Fachausbildung das Diplom für das Höhere Lehramt, ein Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (nachfolgend SIBP-Diplom) etc. oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich (Ziff. 2.4; vgl. auch § 3 Abs. 4 MBVO). Anstellungen an mehreren Schulen werden bezüglich der Anforderungen an die Fachausbildung und pädagogische Bildung zusammengefasst; massgebendes Pensum ist das effektiv erteilte (Ziff. 4.1). Weiter wird verfügt, dass Lehrpersonen, welche die Voraussetzungen von Ziff. 2.4 nicht erfüllen, längstens bis Ende Schuljahr 2009/10 befristet angestellt werden können, sofern die Schulleitung beabsichtige, die Lehrperson nach Abschluss der pädagogischen Ausbildung unbefristet anzustellen, das Studium für die pädagogische Ausbildung spätestens bis auf Beginn des Herbst-/Wintersemesters 2006/07 aufgenommen worden sei und die Schulleitung regelmässige, dokumentierte Erfolgskontrollen durchführe (Ziff. 4.4).

Wie der Begründung zu der Übergangsregelung zu entnehmen ist, ergaben Erhebungen bei den Berufsfachschulen, dass gerade bei nebenberuflicher Bildungstätigkeit (bis zwölf Lektionen pro Woche) und einer Tätigkeit von nur wenigen Lektionen (bis vier Lektionen pro Woche) die Ausbildungsvoraussetzungen von § 3 MBVO nicht erfüllt werden könnten. Es sei für den Schulbetrieb jedoch wichtig, qualifizierte Lehrpersonen gewinnen zu können, die einerseits in ihrem Beruf verblieben und andererseits bereit seien, nebenberuflich zu unterrichten. Für solche Lehrpersonen sei eine angemessene pädagogische Ausbildung anzustreben. Die Übergangsregelung sieht deshalb für nebenberufliche Lehrpersonen die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung vor, obschon die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt sind.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer begann im September 2003 als Lehrbeauftragter an der Berufsschule X zu unterrichten. Die Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten sind nach § 3 Abs. 2 MBVO befristet. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 MBVO). Ende August 2010 war somit eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers gestützt auf die Mittelschul- und Berufsschulverordnung nicht mehr möglich, sofern nicht inzwischen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO erfüllt waren. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen könnte eine Lehrperson aber allenfalls gestützt auf die Übergangsregelung, welche teilweise tiefere Ausbildungsanforderungen für eine unbefristete Anstellung aufstellt, weiterbeschäftigt werden, dies jedoch bloss mit einer maximalen Beschäftigung von zwölf Lektionen pro Woche (vgl. Ziff. 2 Übergangsregelung). Dies entspricht einer nebenberuflichen Anstellung im Sinn von Art. 47 Abs. 1 BBV.

5.2 Vorliegend ist in erster Linie umstritten, ob der Beschwerdeführer gestützt auf § 3 Abs. 4 MBVO als unbefristete Berufsschullehrperson anzustellen war. Es stellt sich dabei die Frage, was unter den Begriffen "Hochschulabschluss", "höheres Lehramt" oder "andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung" zu verstehen ist.

5.3 Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

5.3.1 Alleine gestützt auf den Wortlaut von § 3 Abs. 4 MBVO kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung erfüllt. § 3 Abs. 4 MBVO spricht lediglich von einem Hochschulabschluss und dem Diplom für das Höhere Lehramt oder einer anderen gleichwertigen fachlichen und pädagogischen Ausbildung als Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung war die sogenannte Bologna-Reform noch nicht umgesetzt – die Unterteilung der Abschlüsse in Bachelor/Master gab es folglich noch nicht. Ob § 3 Abs. 4 MBVO bei einem Abschluss nach dem Bologna-System einen Masterabschluss erfordert oder ob bereits ein Bachelor­abschluss, welcher zumindest von der Begrifflichkeit her ebenfalls einen Hochschulabschluss darstellt, ausreicht, kann vorliegend offengelassen werden.

Der Beschwerdeführer schloss im Jahre 1996 seine Ausbildung an der ETH ab und erlangte das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I. Dabei handelt es sich um eine so vorgesehene Abschlussmöglichkeit an einer Hochschule. Bei Fortführung des Studiums hätte zusätzlich noch die Berechtigung zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht an Mittelschulen erlangt werden können (vgl. Art. 4 lit. a der bis 30. September 2012 geltende Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen [AS 1987 1464]). Das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I stellt jedenfalls von der Begrifflichkeit her einen (so als Möglichkeit vorgesehenen) Hochschulabschluss dar. Es berechtigt nach seinem Wortlaut "zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht als Fachlehrer an Schulen des 1.- 9. Schuljahres und an Berufsschulen". Der Beschwerdeführer erläutert hierzu, er habe die Veranstaltung Berufsschulsport besucht und bestanden. Im vierten Ausbildungsjahr, nach dessen Abschluss man das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II erlange, seien keine weiteren berufssportspezifischen Fächer mehr unterrichtet worden, weshalb seine Ausbildung die höchstmögliche darstelle.

5.3.2 Bei einer systematischen Betrachtung von § 3 MBVO kommt man ebenfalls zum Schluss, dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zumindest als genügende Ausbildung betrachtet werden muss.

5.3.2.1 Dem Einreihungsplan im Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung kann entnommen werden, dass Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b MBVO ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung in die Lohnklasse 17, Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als einem Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, aber mit angemessener pädagogischer Ausbildung in die Lohnklasse 18 eingereiht werden.

In die Lohnklasse 19 werden sodann Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b MBVO eingereiht, die an Mittelschulen mit einem Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und einem Ausweis über die Lehrbefähigung oder dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I unterrichten, sowie Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang. Schliesslich werden Lehrpersonen an Berufsschulen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung ohne SIBP-Diplom oder gleichwertiger Ausbildung oder ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen oder mit einem Fachlehrerdiplom der Universität Zürich in die Lohnklasse 19 eingereiht.

Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II werden in die Lohnklasse 21 eingereiht, sofern sie an einer Mittelschule unterrichten und in die Lohnklasse 20, wenn sie an einer Berufsfachschule lehren. Dieselbe Klasseneinreihung erfahren an Berufsschulen Lehrpersonen für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit SIBP-Diplom, Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung, solche mit einem Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen und jene mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht.

5.3.2.2 Der Beschwerdegegner macht geltend, Lehrpersonen mit derselben Ausbildung würden, wenn sie an einer Berufsschule unterrichten, stets eine Lohnklasse tiefer eingereiht als die entsprechenden Lehrpersonen an einer Mittelschule. Zu dieser Regelung im Allgemeinen muss vorliegend keine Stellung genommen werden. Hinsichtlich des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I kann die Regelung nicht ohne Weiteres übernommen werden, da das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I zwar zur Erteilung von Unterricht an einer Berufsschule befähigt, nicht aber für das Unterrichten an einer Mittelschule.

Im Zusammenhang mit dem Unterrichten an Mittelschulen wird entsprechend das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I speziell erwähnt, was für Berufsschulen unterlassen wurde. Unbestritten berechtigt denn auch erst das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II zur Erteilung von Sportunterricht an einer Mittelschule. An Mittelschulen werden Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I gleich einer Lehrperson eingestuft, die über einen Fachabschluss tieferer Stufe als einen Hochschulabschluss verfügt. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass ein Eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom I generell als ein solch tieferer Abschluss gewertet werden muss. Gerade der Umstand, dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I in der Lohnklasse 18, in der Lehrpersonen an Berufsschulen mit Fachabschlüssen tieferer Stufe als Hochschulabschluss aufgeführt werden, keine Erwähnung findet, muss als Hinweis für die unterschiedliche Handhabung je nach anstellender Bildungseinrichtung gewertet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Nichtnennung aus Versehen erfolgte. Im Rahmen einer Anstellung an einer Berufsschule sind Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I nicht gleich den Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, jedoch mit angemessener pädagogischer Ausbildung einzureihen. Vielmehr stellt ihr Abschluss, welcher an einer Hochschule erlangt wurde, den höchsten in diesem spezifischen Fach zu erlangenden dar.

5.3.3 Gemäss Weisung zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (ABl 1999 546 ff.) soll eine unbefristete Anstellung der Regelfall für alle Lehrpersonen sein, die eine abgeschlossene fachliche und pädagogische Ausbildung aufweisen können (ABl 1999 546 ff., 555 f., auch zum Folgenden). Die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter sei nur noch für Lehrpersonen ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne Unterrichtserfahrung sowie für von Anfang an zeitlich klar begrenzte Arbeitsverhältnisse möglich. Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Mittel- oder Berufsschullehrperson sehe im Einzelnen wie folgt aus: Eine Lehrperson an einer Mittelschule, Berufsmittelschule oder – für die meisten Fächer – an einer Kaufmännischen Berufsschule müsse über einen akademischen Hochschulabschluss verfügen, verbunden mit einem Diplom für das Höhere Lehramt. An Gewerblich-Industriellen Berufsschulen werde für die berufskundlichen Fächer ein Fachhochschulabschluss verbunden mit dem SIBP-Diplom vorausgesetzt. Für die Erteilung des allgemein bildenden Unterrichts werde das SIBP-Diplom oder das Diplom für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht gefordert. Da für den Berufskundeunterricht der gewerblichen Berufslehren häufig keine fachlichen Abschlüsse auf Fachhochschulniveau existierten, werde in diesen Fällen das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. Meisterprüfung vorausgesetzt.

Für eine unbefristete Anstellung als Lehrperson an einer Mittel- oder Berufsschule wurde vom Gesetzgeber folglich vorausgesetzt, dass die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung in Kombination mit einer pädagogischen Ausbildung, insbesondere dem SIBP-Diplom oder dem Diplom für das Höhere Lehramt, absolviert wurde. Dabei ist zu bedenken, dass die Ausbildung einer Sportlehrperson insofern von jener der übrigen Berufs- und Mittelschullehrpersonen abweicht, als sich ihr Studium nicht auf den fachlichen Bereich beschränkt, sondern vielmehr auch eine pädagogische Ausbildung beinhaltet (vgl. Art. 6 Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen).

5.3.4  

5.3.4.1 Sinn und Zweck der Regelung von § 3 Abs. 4 MBVO ist es, bloss vollständig ausgebildete Lehrpersonen unbefristet anzustellen und so die Qualität der Lehrpersonen und des Unterrichts sicherzustellen. Dies deckt sich mit den angestrebten Zielen der Bundesgesetzgebung, wonach Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen (vgl. Art. 46 BBG). Wie ausgeführt, berechtigt das unter altem Recht erworbene Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I nach Bundesrecht zum Erteilen von Sportunterricht an Berufsschulen. Es finden sich in den Materialien zur Mittelschul- und Berufsschulverordnung keine Hinweise, dass kantonal strengere Ausbildungsvoraussetzungen festgelegt werden sollten als gemäss Bundesrecht. Der Weisung ist vielmehr zu entnehmen, dass für eine unbefristete Anstellung nicht in jedem Fall ein Hochschulabschluss notwendig sei, da vor allem für den Berufskundeunterricht an gewerblichen Berufsschulen häufig keine fachlichen Abschlüsse auf Fachhochschulniveau beständen. In diesen Fällen sei deshalb das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. der Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl. ABl 1999 546 ff., 556). Mit der Formulierung "gleichwertige fachliche oder pädagogische Ausbildung" wird folglich bezweckt, dass eine Lehrperson die höchsten zur Verfügung stehenden Ausbildungen im jeweiligen Themenbereich absolviert hat.

5.3.4.2 Das bloss im Ausnahmefall befristete Anstellungsverhältnisse bestehen sollen, entspricht auch dem Zweck von § 13 Abs. 2 Satz 1 PG, wonach befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich längstens für ein Jahr zulässig sind. Eine darüber hinausgehende Verlängerung hat die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PG). Vorbehalten bleiben jedoch besondere Bestimmungen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (§ 13 Abs. 2 Satz 3 PG). Nach der Weisung des Regierungsrates zum Personalgesetz sollen dazu einerseits die Lehrbeauftragten an Berufs- und Mittelschulen und anderseits die zahlreichen Ausbildungsverhältnisse wie bei Assistierenden an der Universität, Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten oder Auditorinnen und Auditoren bzw. juristischen Sekretärinnen und Sekretären an den Gerichten zählen (ABl 1996, 1174).

Die Situation eines Inhabers des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I ist jedoch nicht mit einem solchen Ausbildungsverhältnis vergleichbar. Dessen Ausbildung ist mit der Erteilung des Diploms grundsätzlich abgeschlossen, auch wenn er sich noch für weitere Fachbereiche (Sportunterricht an einer Mittelschule) weiterbilden könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte denn auch keine weitere Ausbildung. Sollte das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I den kantonalen Anforderungen zum Unterrichten an einer Berufsschule nicht genügen und die betreffende Lehrperson keine weitere Ausbildung anstreben, könnte sie folglich auch nicht befristet angestellt werden – befände sie sich doch nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Den Akten kann zwar entnommen werden, dass mit dem Beschwerdeführer über eine Weiterbildung, insbesondere das Erlangen eines SIBP-Diplomes, gesprochen wurde, dies jedoch im Zusammenhang mit seiner Unterrichtstätigkeit als Allgemeinbildungslehrer. Die wiederholt nur befristete Anstellung einer nicht vollständig ausgebildeten Person wäre kaum mit dem Zweck von § 3 MBVO vereinbar und wäre angesichts des Verbots von Kettenarbeitsverhältnis überdies nicht unbedenklich (vgl. zum Verbot von Kettenverträgen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 334 N. 7; BGr, 31. Oktober 2011, 8C_263/2011, E. 3; BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen).

5.3.4.3 Der Überlegung des Beschwerdegegners, wonach mit Hochschulabschluss nur der heutige Masterabschluss gemeint sein könne, da es zum Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und Berufsschulverordnung noch keinen mit dem Bachelor vergleichbaren Hochschulabschluss gegeben habe, lässt sich nicht folgen. Im Rahmen der Bologna-Reform wurde eine Zweiteilung des Studiums vorgenommen, welche kein Pendant im bisherigen System findet. So stellt der heutige Bachelorabschluss bereits einen ersten Hochschulabschluss dar, der – je nach Fachrichtung unterschiedlich leicht – den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen soll. Es muss auf ein Bachelorstudium nicht zwingend ein Masterstudium folgen, anders als das im früheren System beispielsweise beim Lizentiat I war. Die Turn- und Sportlehrerausbildung war sodann noch einmal anders konzipiert. Es bestand die Möglichkeit, ein sogenanntes Turn- und Sportlehrerdiplom I oder II zu erwerben, wobei das Erstere bereits zum Erteilen von Sportunterricht an Berufsschulen berechtigte. Das Diplom II musste nicht zwingend erlangt werden. Dass das Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I mit einem Masterabschluss nicht gleichgestellt wird, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Diplom nicht um einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige fachliche oder pädagogische Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 MBVO handelt. Es stellte im Zeitpunkt des Erlasses der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vielmehr einen Hochschulabschluss im Sinne von § 3 Abs. 4 MBVO dar, der bereits sämtliches fachspezifisches Wissen für das Unterrichten an Berufsschulen umfasste. Nach Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen bestanden Studiengänge – das Turn- und Sportlehrerdiplom I war einer davon (Art. 4 lit. a) – entsprechend aus einem fachdidaktischen, einem praktisch-methodischen und einem wissenschaftlichen Teil. Nur im Hinblick auf das Unterrichten von Sport an einer Mittelschule stellt das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I bloss einen Zwischenschritt in der Ausbildung dar.

5.4 Der Beschwerdegegner führt aus, dass Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 3 Abs. 4 MBVO nicht. Er sieht jedoch die Voraussetzungen für eine Überführung in ein unbefristetes, nebenberufliches Anstellungsverhältnis gemäss Ziff. 2.3 Übergangsregelung als erfüllt an.

Gestützt auf die Übergangsregelung wurde das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bislang verlängert, obwohl er sich – soweit sich dies aus den Akten ergibt – nicht in einer Ausbildung befand und auch keine solche beabsichtigte. In der Verfügung vom 9. Februar 2011 stützt sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 2.3 der Übergangsregelung und impliziert damit, dass er das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I als Fachausbildung ansehe, deren pädagogische Ausbildung den Didaktikursen I und II entspreche. Es wird jedenfalls nicht vorgebracht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese beiden Kurse besucht hat. Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz erläutern näher, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Ziff. 2.3 Übergangsreglung erfüllen soll. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da nach dem Ausgeführten festgestellt werden kann, dass das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 MBVO für das Unterrichten an einer Berufsschule erfüllt.

Ansonsten würde sich überdies die Frage stellen, ob die Übergangsregelung mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist, ist doch die Delegation von Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) unzulässig, da die Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz- bzw. dem Verfassunggeber vorbehalten ist (Art. 38 Abs. 3 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 428), und keine direkte Gesetzes- oder Verfassungsgrundlage ersichtlich, welche zum Erlass dieser Übergangsregelung ermächtigen würde. Diesbezüglich ist jedenfalls festzuhalten, dass das Bundesrecht dem kantonalen Gesetzgeber nicht auferlegt, unterschiedliche Anforderungen an neben- oder hauptberufliche Lehrpersonen zu stellen. Diese Unterscheidung wird in der fraglichen Übergangsregelung denn auch nur im Hinblick auf den Unterricht in der Grundbildung an Berufsfachschulen und den Weiterbildungsunterricht an Gewerblich-Industriellen Berufsfachschulen und Kaufmännischen Berufsfachschulen, nicht jedoch betreffend den Unterricht an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsfachschulen gemacht. Bislang wurde sodann in der Berufs- und Mittelschulverordnung keine solche Unterscheidung getroffen. 

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO erfüllt, weshalb er unbefristet als Berufsschullehrperson anzustellen ist (vgl. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b MBVO).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer war bislang in der Lohnklasse 18 eingereiht, also als Lehrperson mit einem Abschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung. Nun beantragt er, in die Lohnklasse 19 eingereiht zu werden.

6.2 Im Gegensatz zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II wird das Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I im Einreihungsplan betreffend das Unterrichten an einer Berufsschule nicht namentlich erwähnt. Ein Inhaber des Ersteren wird ebenso in die Lohnklasse 20 eingereiht wie Lehrpersonen, die für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht über ein SIBP-Diplom, einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, oder solche mit einem Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen und jenen mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer in sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht.

Ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I und damit eines Hochschulabschlusses in die Lohnklasse 20 einzureihen wäre, obschon nur das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II namentlich erwähnt wird, kann offengelassen werden, denn nach § 63 Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht ebenso wenig über die gestellten Rechtsbegehren hinausgehen, wie es die aufgehobene Anordnung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13 ff.). Jedenfalls ist er nicht in die Lohnklasse 18 einzureihen. Gutzuheissen ist vielmehr der beschwerdeführerische Antrag auf Einreihung in die Lohnklasse 19.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer per 1. September 2010 als Berufsschullehrperson in einer unbefristeten Anstellung im Fach Sport anzustellen und in die Lohnklasse 19 einzureihen. Die Beschränkung des möglichen Beschäftigungsgrades auf maximal zwölf Lektionen pro Wochen entfällt.

8.  

8.1 Für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Wie vorn dargelegt, überschreitet der Streitwert in vorliegender Sache die Schwelle von Fr. 30'000.- nicht, weshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

8.2 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angesichts der sich stellenden komplexen rechtlichen Fragen ist dem im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aber, die Höhe der Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren nebst der unbefristeten und hauptberuflichen Anstellung als Berufsschullehrperson die Einreihung in Lohnklasse 20. Im Hinblick auf die Lohneinreihung ist auf eine Parteientschädigung zu verzichten, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bloss eine Einreihung in Lohnklasse 19 erstreitet und bislang in Lohnklasse 18 eingereiht war. Eine reduzierte Parteientschädigung ist ihm jedoch deshalb zuzusprechen, weil sein Pensum als (unbefristet angestellte) Berufsschullehrperson im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. b MBVO nicht auf zwölf Lektionen pro Woche beschränkt ist.

Angesichts des Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als angemessen.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert hier weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2011 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. September 2012 wird der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. September 2010 im Sinn der Erwägungen als Berufsschullehrperson in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis angestellt und in die Lohnklasse 19 eingereiht.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwert­steuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …