{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00739_2013-05-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212864&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f3d29b8d3a016df30489a3c9e07159d1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00739"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.05.2013  VB.2012.00739"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.05.2013  VB.2012.00739"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.05.2013  VB.2012.00739"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht, Lohneinreihung | [Der Beschwerdef\u00fchrer erlangte 1996 das Eidgen\u00f6ssische Turn- und Sportlehrerdiplom I an der ETH. Die Qualifikation dieses Abschlusses war vorliegend strittig, insbesondere ob er die Anforderungen von \u00a7 3 Abs. 4 MBVO erf\u00fcllt.] Aufgrund des Streitwertes w\u00e4re grunds\u00e4tzlich die einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit gegeben; da es sich jedoch um einen Fall grunds\u00e4tzlicher Bedeutung handelt, wird die Entscheidung der Kammer \u00fcbertragen (E. 1.2). Nach Art. 46 Abs. 1 BBG verf\u00fcgen Lehrkr\u00e4fte, die in der Grundbildung, der h\u00f6heren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, \u00fcber eine fachliche sowie eine p\u00e4dagogische und methodisch-didaktische Bildung. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkr\u00e4fte fest (E. 3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die bundesrechtlichen Anforderungen zur Erteilung von Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen (E. 3.4). Die Anstellung erfolgt nach \u00a7 3 Abs. 4 MBVO unbefristet, sofern die Lehrperson in den F\u00e4chern, in denen sie Unterricht erteilt, \u00fcber einen Hochschulabschluss verf\u00fcgt und das Diplom f\u00fcr das H\u00f6here Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und p\u00e4dagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist (E. 4.2). Betreffend das Unterrichten in der Grundbildung an Berufsfachschulen sieht die \u00dcbergangsregelung der Bildungsdirektion zur \u00dcberf\u00fchrung von Lehrbeauftragten an Berufsfachschulen in ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis weniger strenge Ausbildungsanforderung f\u00fcr nebenberuflich t\u00e4tige Lehrpersonen vor (E. 4.4). Die Auslegung von \u00a7 3 Abs. 4 MBVO f\u00fchrt zum Schluss, dass das Eidgen\u00f6ssischen Turn- und Sportlehrerdiplom I die Voraussetzungen f\u00fcr eine unbefristete Anstellung zum Unterrichten von Sport an einer Berufsschule erf\u00fcllt (E. 5). Der Beschwerdef\u00fchrer ist in Lohnklasse 19 einzureihen (E. 6.2).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:38", "Checksum": "71f824074ca46bec41d3711dd70545a1"}