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Geschäftsnummer: VB.2012.00742  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf/Verwarnung)


Niederlassungsbewilligung (Widerruf und Verwarnung): Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann auf Sozialhilfe angewiesen und wurde sie in dieser Zeit zusammen mit ihren vier Kindern von der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Seit August 2012 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete 80% Anstellung, seit September 2012 benötigt sie keine öffentlichen Gelder mehr. Unter diesen Umständen liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund mehr vor und ist damit eine Verwarnung unzulässig. Gutheissung der Beschwerde. UP/URB
 
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERWARNUNG
WIDERRUF
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 96 Abs. 2 AuG
20a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00742

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf/Verwarnung),

hat sich ergeben:

I.  

A aus Nigeria, heiratete am 3. Mai 2001 den schweizerisch-nigerianischen Doppelbürger C. Am 4. Februar 2002 reiste sie zusammen mit den gemeinsamen Kindern D und E in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der ehelichen Beziehung sind weiter F und G hervorgegangen. Die Kinder sind alle Schweizer Staatsangehörige.

Am 7. Juni 2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2009 wurde die eheliche Gemeinschaft am 7. Februar 2009 aufgehoben und die vier Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und er wurde verpflichtet für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 50.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Ein Ehegattenunterhalt wurde mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht festgesetzt.

Am 27. August 2009 wurde C wegen versuchter Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von A schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagen verurteilt.

Am 28. November 2011 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater zu Kinderunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2012 von Fr. 100.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen, ab 1. Januar 2013 von Fr. 200.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen verpflichtet. Ein Ehegattenunterhalt wurde mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht festgesetzt. Dem Vater wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt sowie eine Beistandschaft errichtet.

A und die vier Kinder wurden vom 1. Februar 2009 bis 16. Januar 2012 bzw. bis 31. August 2012 von der öffentlichen Fürsorge mit Fr. 286'000.- bzw. Fr. 322'000.- unterstützt.

Am 3. April 2012 wurde A vom Migrationsamt verwarnt und es wurden ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass sie weiterhin dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen sei.

Seit September 2012 beziehen A und die Kinder keine Sozialhilfe mehr. Sie arbeitet seit dem 1. August 2012 beim Alters- und Pflegezentrum H in I in Festanstellung in einem 80 %-Pensum.

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Oktober 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2012 beantragt A dem Verwaltungsgericht, dass die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren. Ausserdem verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt denn auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1). Nach einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz sprechen in der Regel gewichtige Interessen gegen die Entfernung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 4c S. 8 sowie Urteil 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3).

2.2 Ist eine Massnahme (hier der Widerruf der Niederlassungsbewilligung) begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Androhung erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung selber noch nicht verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 N. 19). Eine Verwarnung ist demnach vorliegend zulässig, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vorliegt. Für die Zulässigkeit der Verwarnung nicht massgeblich ist hingegen, ob der Widerruf der Bewilligung tatsächlich verhältnismässig wäre.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin war seit der Trennung von ihrem Ehemann im Februar 2009 bis im August 2012 auf Sozialhilfe angewiesen und wurde in dieser Zeit zusammen mit ihren vier Kindern mit Fr. 322'000.- von der Stadt Zürich unterstützt. Das Scheidungsurteil vom 28. November 2011 hält fest, dass der Ehemann gegenwärtig nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau zu leisten. Der Ehemann wurde verpflichtet, für die gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 100.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen, ab 1. Januar 2013 von Fr. 200.- pro Kind zuzüglich Kinderzulagen zu leisten.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr nicht Bezüge angelastet werden können, welche das Sozialamt für die vier Schweizer Kinder bezahlt habe. Sie leiste ihren Beitrag an die Betreuung der Kinder durch persönliche Pflege und Erziehung. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und stelle eine Diskriminierung der Frau dar, wenn die betreuende Mutter auch noch dafür verantwortlich gemacht werde, dass der für den Unterhalt der Kinder in erster Linie pflichtige Vater nicht genügend verdiene, um für den Kinderunterhalt aufkommen zu können. Sie habe für sich lediglich Fürsorgebeiträge im Umfang von Fr. 68'206.45 für die Zeit von 1. Februar 2009 bis 16. Januar 2012 bezogen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung von ihrem Mann überdurchschnittlich stark um ihre Integration bemüht, was letztlich zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit geführt habe. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, zunächst nur im zweiten Arbeitsmarkt gearbeitet bzw. zwischenzeitlich nur eine 50 %-Stelle inne gehabt zu haben.

3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, dass unter "Person, für die sie oder er zu sorgen hat" in Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG auch schweizerische Staatsangehörige subsumiert werden. Ob der Bezug der Fürsorge für Schweizer Kinder bei der Berechnung der Höhe der aufgelaufenen Hilfe in Abzug zu bringen ist und damit Einfluss auf die Voraussetzung der Erheblichkeit hat oder dieser Umstand erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des tatsächlichen Widerrufs der Bewilligung zu berücksichtigen ist, muss jedoch vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da es für den Widerruf bereits an der Voraussetzung der fortgesetzten und in Zukunft andauernden Sozialhilfeabhängigkeit mangelt (vgl. E. 3.4 hiernach). Denn die Familie lebt seit September 2012 ohne Unterstützung der Fürsorge. Ebenfalls kann mangels fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit offengelassen werden, ob der an die Beschwerdeführerin persönlich geleistete Unterstützungsbetrag nach einem allfälligen Abzug der Kinderunterstützung noch als erheblich im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu gelten hat.

3.4 Unrichtig ist die im vorinstanzlichen Entscheid vertretene Auffassung, es sei nicht massgeblich, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 keine Sozialhilfe mehr beanspruche, da sie im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts noch fürsorgeabhängig gewesen sei. Die Rekursabteilung wie das Verwaltungsgericht sind gestützt auf § 20a Abs. 2 VRG verpflichtet, die Entwicklung des Sachverhalts bzw. nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 47; VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00126, E. 1c; VGr, 12. Dezember 2012, VB.2012.765, E. 2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

Insbesondere aus heutiger Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2012 über eine unbefristete 80 %-Anstellung verfügt und sich die Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder seit dem 1. Januar 2013 von Fr. 100.- auf Fr. 200.- verdoppelt haben. Seit dem 1. September 2012 benötigt die Beschwerdeführerin im Lichte dieser Entwicklung keine öffentlichen Gelder mehr. Dies belegt, dass sich die vierfach alleinerziehende Mutter bereits vor ihrer Anstellung um ihre wirtschaftliche Integration bemüht hat. Sie leistet heute einen klar überdurchschnittlichen Einsatz für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Kinder und hat den Beweis erbracht, mit den letztlich doch bescheidenen Mitteln den eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Kinder bestreiten zu können.

Nach knapp einem Jahr ohne finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand lässt sich im heutigen Zeitpunkt damit nicht mehr sagen, dass weiterhin konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.

3.5 Nach dem Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund vor und ist damit eine Verwarnung unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt war sowie dass es vorliegend abwegig erscheint, der seit 10 Jahren in der Schweiz lebenden, integrierten und sorgeberechtigten Mutter die durch den Schweizer Vater verschuldeten Sozialhilfebezüge der Kinder vorzuwerfen und ihr deshalb die Niederlassungsbewilligung zu entziehen mit der Konsequenz, dass die Schweizer Kinder faktisch des Landes verwiesen würden bzw. in der Obhut des gewalttätigen Schweizer Vaters in der Schweiz verbleiben müssten, wäre erst im Rahmen der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen. Für die Zulässigkeit einer Androhung ist es jedoch nicht massgeblich, ob der Widerruf der Bewilligung tatsächlich verhältnismässig wäre. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens verbleiben hingegen bei der Beschwerdeführerin und steht ihr für dieses auch keine Parteientschädigung zu, da die angefochtene Verfügung der Vorinstanz weder offenkundig unbegründet noch deren Schluss auf Rekursabweisung unhaltbar erscheint, konnte im Zeitpunkt der Entscheidfällung die finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der erst kurzen Zeit ohne Sozialhilfe doch noch nicht als derart gefestigt angesehen und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit deshalb gänzlich ausgeschlossen werden (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

4.2 Weil der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu bestellen. Zur Festlegung von deren Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist nach § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 vorzugehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. April 2012 wird aufgehoben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens verbleiben bei der Beschwerdeführerin und es steht ihr für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entschädigen. Dieser Betrag wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angerechnet.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…