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Geschäftsnummer: VB.2012.00745  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Ausschluss aus dem Studium


[Die Beschwerdeführerin studiert an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Sie fehlte im Dezember 2011 unentschuldigt an mehreren Prüfungen; ein schriftliches Abmeldegesuch reichte sie erst im Januar 2012 ein.]

Führt ein zwingender Grund dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Prüfung nicht ablegen kann, hat sie oder er nach der Regelung in der Rahmenordnung zum Bachelorstudiengang umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Wird das Gesuch nicht fristgerecht gestellt, gilt die nicht absolvierte Prüfung als nicht bestanden. Die in der Studienordnung festgelegte Frist von fünf Werktagen ist eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "umgehend" (E. 2.1).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin erfolgte klar verspätet (E. 2.2).
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus verbietet den Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden. In diesem Sinn kann eine verpasste Frist gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen unter anderem keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt; diese Möglichkeit muss auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universitären Prüfungen offenstehen. Vorliegend ist die Fristsäumnis indes auf grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb kein Raum für eine Fristwiederherstellung besteht (E. 2.3).
Aus der Wirtschafts- und der Wissenschaftsfreiheit lässt sich kein Anspruch auf Zugang zu einem Hochschulstudium ableiten (E. 2.4).
Da die Beschwerdeführerin die zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten hat, lässt sich auf ihr Gesuch um Verlängerung der Assessmentstufe nicht eintreten (E. 3).
Der Beschwerdegegner ist seiner Begründungspflicht nachgekommen (E. 4).
Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird.
 
Stichworte:
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 16 Abs. 1 RO BA-OEC
Art. 17 Abs. 2 RO BA-OEC
Art. 24 Abs. 3 RO BA-OEC
§ 12 Abs. 1 VRG
§ 12 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00745

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Ausschluss aus dem Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert seit dem Herbstsemester 2009 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Im ersten Semester meldete sie sich krankheitsbedingt von allen Prüfungen ab, weshalb dieses Semester storniert wurde. Im Frühjahrssemester 2010 blieb sie zwei Prüfungen unentschuldigt fern, weshalb diese mit der Note 1 bewertet wurden; von den übrigen Prüfungen meldete sie sich fristgerecht und begründet ab. Im Herbstsemester 2010 meldete sie sich wiederum krankheitsbedingt von sämtlichen Prüfungen ab. Im Frühjahrssemester 2011 bestand sie ein Modul nicht und reichte für die übrigen Module am 15. Juni 2011 ein Gesuch um Prüfungsabmeldung ein, welches sie mit einem nicht näher bezeichneten Todesfall begründete. Aufforderungen des Dekanats, die notwendigen Belege einzureichen, kam sie nicht nach, weshalb ihr Gesuch am 19. Juli 2011 abgewiesen wurde. Nachdem sie am 29. Juli 2011 eine Todesanzeige nachgereicht hatte, zog die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ihren Entscheid vom 19. Juli 2011 "aufgrund der insgesamt aussergewöhnlichen Umstände […] ausnahmsweise und vollkommen unpräjudiziell" in Wiedererwägung und genehmigte die Prüfungsabmeldung für vier Module.

An zwischen dem 19. und 22. Dezember 2011 stattfindenden Prüfungen in sechs Modulen nahm A nicht teil. Datierend vom 28. Dezember 2011 und mit Poststempel vom 4. Januar 2012 schrieb sie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät: "[I]ch bitte Sie nachträglich meine Abmeldung zu den Prüfungen anzunehmen. Ich werde Ihnen in den nächsten Tagen ein ausführliches Schreiben/Gesuch zukommen lassen". Am 13. Januar 2012 ersuchte sie um Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe, begründete ihr Gesuch um Prüfungsabmeldung mit dem Tod ihrer Grossmutter und legte eine Todesanzeige bei, wonach die Grossmutter am 18. Dezember 2011 verstorben war. Das Dekanat (Prüfungsdelegierte) der Wirtschafts­wissenschaft­lichen Fakultät lehnte eine Abmeldung von den Prüfungen des Herbstsemesters 2011 am 24. Januar 2012 und eine Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe am 7. Februar 2012 ab. Eine Einsprache von A vom 3. März 2012 wies das Dekanat (Prüfungsdelegierte) am 19. März 2012 ab.

II.  

A rekurrierte dagegen am 16./18. April 2012 und beantragte, ihr seien für das Herbstsemester 2011 keine Fehlversuche anzurechnen und das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe sei zu bewilligen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. November 2012 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss vom 4. Oktober 2012 aufzuheben, ihr für die nicht absolvierten sechs Modulprüfungen im Herbstsemester 2011 keine Fehlversuche anzurechnen und die Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe um ein Jahr zu verlängern. Das Dekanat (Prüfungsdelegierte) der Wirtschafts­wissenschaftlichen Fakultät beantragte mit Beschwerde­antwort vom 19./21. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungs­folge. Die Rekurskommission schloss mit Vernehm­lassung vom 18./19. Dezember 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Mass­gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft die Anrechnung nicht absolvierter Modulprüfungen sowie ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe und damit keine in den Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von Erwägung 3 – einzutreten.

2.  

2.1  

2.1.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirstschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA, LS 415.423.11; OS 59, 197 ff.) ist für das Absolvieren jedes Moduls eine Anmeldung erforderlich. Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist bis zu einem für das jeweilige Modul festgelegten Termin möglich (§ 15 Abs. 2 RO BA); verspätete Abmeldungen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen, wobei die oder der Prüfungsdelegierte in Härtefällen Ausnahmen bewilligen kann (§ 15 Abs. 3 RO BA). Führt ein zwingender Grund, welcher zum Zeitpunkt des Anmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, dazu, dass eine Kandidatin (oder ein Kandidat) daran gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen, hat sie gemäss § 16 Abs. 1 Satz 1 RO BA dem Dekanat umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat die Kandidatin den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO BA). Zur Regelung der Einzelheiten verweist § 16 Abs. 1 Satz 4 RO BA auf die Studienordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich vom 16. März 2011 (StudO BA, www.oec.uzh.ch/stu­dies/general/regulations/ SO_BA_OEC_2011-03-16.pdf); diese Bestimmung ist indes erst am 1. März 2012 in Kraft getreten (OS 67, 57 ff., 58) und ist deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Allerdings verweist § 2 RO BA zur Regelung der Modalitäten der Prüfungen ebenfalls auf die Studienordnung. Da die Frage, bis wann und wie eine Prüfungsabmeldung zu erfolgen hat, zu den Modalitäten der Prüfung zählt, bestand schon bisher eine Delegationsnorm zur Regelung der Einzelheiten der Prüfungsabmeldung in der Studienordnung. Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 3 Sätze 1 f. StudO BA ist ein Abmeldegesuch spätestens fünf Werktage nach Eintreten des Verhinderungsgrunds schriftlich mit Begründung beim Dekanat einzureichen, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist.

2.1.2 Bleibt eine Kandidatin (oder ein Kandidat) ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden (§ 17 Abs. 2 RO BA). Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genüge entweder eine genehmigte Abmeldung oder das Vorliegen eines zwingenden Verhinderungsgrunds; liege ein zwingender Verhinderungsgrund vor, könne einer Prüfungskandidatin das Verpassen einer Frist deshalb nicht entgegengehalten werden. § 16 Abs. 1 RO BA verlangt ausdrücklich, dass bei einem zwingenden Verhinderungsgrund dem Dekanat umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen und, wenn der Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung eintritt, dies dem Dekanat unverzüglich mitzuteilen ist. § 17 Abs. 2 RO BA lässt sich deshalb nur so verstehen, dass ein zwingender Verhinderungsgrund gegenüber dem Dekanat rechtzeitig geltend gemacht worden sein muss. Trifft dies nicht zu, gilt die nicht absolvierte Prüfung als nicht bestanden. Soweit die Studienordnung bestimmt, dass eine rechtzeitige Abmeldung dann vorliegt, wenn diese innert fünf Werktagen nach Eintritt des Verhinderungsgrunds beim Dekanat eingereicht wird, handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "umgehend", da ein umgehendes Handeln üblicherweise ein Handeln innerhalb weniger Tage verlangt.

Tritt der Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, verlangt § 16 Abs. 1 Satz 2 RO BA kumulativ zur Einreichung eines Abmeldegesuchs innert fünf Werktagen eine unverzügliche Mitteilung an das Dekanat, das heisst eine Mitteilung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

2.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fristenlauf könne entgegen dem Wortlaut von Ziff. 3.2 Abs. 3 Satz 1 StudO BA erst mit Wegfall des Verhinderungsgrunds zu laufen beginnen. Damit vermag sie nicht durchzudringen: In den meisten denkbaren Fällen führt eine Verhinderung, an der Prüfung teilzunehmen, nicht zugleich auch zu einer Verhinderung, rechtzeitig ein Abmeldegesuch zu stellen. Einer Prüfungskandidatin (oder einem Kandidaten) ist es deshalb im Normalfall problemlos möglich, sich rechtzeitig abzumelden. Sollte die rechtzeitige Abmeldung aus zwingenden Gründen nicht möglich sein, liesse sich die Frist wegen unverschuldeter Säumnis wiederherstellen (hierzu nachfolgend 2.3).

2.2 Die Grossmutter der Beschwerdeführerin starb am Sonntag, 18. Dezember 2011; das Gesuch um Abmeldung von den Modulprüfungen hätte demnach bis am Freitag, 23. Dezember 2011 gestellt werden müssen. Da die erste Prüfung am Montag, 19. Dezember 2011 stattfand und der Verhinderungsgrund damit unmittelbar vor der Prüfung eintrat, wäre die Beschwerdeführerin zudem gestützt auf § 16 Abs. 1 Satz 2 RO BA verpflichtet gewesen, dem Beschwerdegegner am Montagmorgen mitzuteilen, dass sie an der Prüfung nicht teilnehmen könne. Tatsächlich ersuchte die Beschwerdeführerin erst am 4. Januar 2012 und ohne nähere Begründung um nachträgliche Prüfungsabmeldung; das begründete Gesuch reichte sie erst am 13. Januar 2012 ein. Damit hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Abmeldegesuchs nach § 16 Abs. 1 RO BA in Verbindung mit Ziff. 3.2 Abs. 3 Satz 1 StudO BA klar verpasst und zudem eine rechtzeitige Mitteilung an den Beschwerdegegner unterlassen.

2.3 Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet den Behörden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden (Verbot des überspitzten Formalismus; vgl. hierzu BGE 135 I 6 E. 2.1; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung [im Folgenden: Kommentar BV], 2008, Art. 29 N. 14 ff.). In diesem Sinn kann in einem Verwaltungsverfahren vor Behörden des Kantons Zürich eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG); diese Möglichkeit muss grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universitären Prüfungen offenstehen. Eine Fristwiederherstellung setzt indes voraus, dass der Säumige die Frist nicht schuldhaft verpasste; praxisgemäss ist eine versäumte Frist bei leichter Nachlässigkeit wiederherzustellen, während die Fristwiederherstellung dem Säumigen bei grober Fahrlässigkeit versagt bleibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14; vgl. zur Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung, welche eine Fristwieder­herstellung nur bei unverschuldeter Säumnis gewährt, BGr, 24. Juni 2012, 2D_30/2010, E. 2).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Tod der Grossmutter noch gleichentags in ihre Heimat gereist zu sein; während ihres dortigen Aufenthalts sei sie psychisch sehr belastet gewesen, weshalb sie nicht an eine rechtzeitige Abmeldung gedacht habe. Am 2. Januar 2012 sei sie schliesslich in die Schweiz zurückgekehrt und habe zwei Tage später ein Abmeldegesuch eingereicht. Im Rahmen ihrer Einsprache vom 3. März 2012 hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, ein in ihrer Heimat abgesandtes Abmeldegesuch wäre erst nach zwei Wochen beim Beschwerdegegner eingetroffen und eine Abmeldung per E-Mail sei nicht möglich gewesen, weil es in ihrem Heimatdorf keinen Internetanschluss gebe. In der Rekursschrift machte sie sodann geltend, die Frist von fünf Tagen sei auf der Webpage des Beschwerdegegners nur im Zusammenhang mit der Prüfungsabmeldung wegen Krankheit erwähnt.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit der Prüfungsabmeldung nach dem Tod ihres Grossvaters ausdrücklich darauf hin, dass ein Abmeldegesuch gemäss den Bestimmungen der Studienordnung innert fünf Werktagen einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hatte demnach sichere Kenntnis von dieser Frist. Weshalb es ihr zwar möglich war, nach Erhalt der Nachricht vom Tod der Grossmutter unverzüglich die Heimreise zu organisieren, sie sich aber nicht im Stande sah, sich vor der Abreise wenigstens noch per E-Mail von den Prüfungen abzumelden, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ihr verblieben auch nach der Beerdigung der Grossmutter noch drei Tage, um sich fristgerecht von den Prüfungen abzumelden. Dass ihr nicht möglich gewesen sein soll, bei Verwandten oder an einem öffentlich zugänglichen Internetanschluss in der Stadt X eine E-Mail an den Beschwerdegegner zu schreiben, erscheint nicht glaubhaft. Zudem hätte sie den Beschwerdegegner selbst bei fehlendem Internetanschluss wenigstens telefonisch vorinformieren und das Abmeldegesuch schriftlich direkt aus ihrer Heimat stellen können. Dass die Beschwerdeführerin – die eine erhebliche Erfahrung mit dem Abmeldeverfahren hat – während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in der Heimat nicht daran gedacht haben will, sich von den Prüfungen abzumelden bzw. dem Beschwerdegegner wenigstens den Grund ihres Fernbleibens mitzuteilen, erscheint ebenfalls nicht glaubhaft, steht darüber hinaus im Widerspruch zu den Ausführungen im Einsprache- und Rekursverfahren und führte ohnehin nicht dazu, dass die Fristsäumnis als unverschuldet angesehen werden könnte. Dafür bedürfte es substantiierter Darlegungen, weshalb die Beschwerdeführerin in entschuldbarer Weise nicht daran dachte, sich abzumelden; allein der Tod der Grossmutter vermag dies nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat damit zwischen dem 18. Dezember 2011 und dem 4. Januar 2012 keinerlei Bemühungen erkennen lassen, den Beschwerdegegner über den Grund für ihr Fernbleiben von den Prüfungen in Kenntnis zu setzen. Selbst als sie am 4. Januar 2012 ein Abmeldegesuch stellte, unterblieb die notwendige Begründung. Diese reichte die Beschwerdeführerin erst am 13. Januar 2012 nach. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr ohne Zweifel bekannte Frist grobfahrlässig verpasst. Entsprechend besteht kein Raum für eine Fristwiederherstellung.

2.4 Die Beschwerde macht weiter geltend, mit ihrem Vorgehen verletze der Beschwerdegegner die Wissenschafts- (Art. 20 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin. Dem lässt sich nicht folgen: Weder aus der Wissenschafts- noch aus der Wirtschaftsfreiheit lässt sich ein Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium ableiten; es besteht einzig ein Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie Zulassungsregelung (BGE 125 I 173 E. 3b; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 2; Rainer Schweizer/Felix Hafner, Kommentar BV, Art. 20 N. 7; Klaus Vallender, Kommentar BV, Art. 27 N. 18). Entsprechend führt eine für alle Studierenden gleich angewandte Frist, innert der um eine nachträgliche Prüfungsabmeldung ersucht werden muss, nicht zu einer Verletzung der Wissenschafts- oder der Wirtschaftsfreiheit.

3.  

Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei die Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe um ein Jahr zu verlängern. Nach § 24 Abs. 3 RO BA wird unter anderem vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer mehr als sechs Fehlversuche unternommen hat. Da der Beschwerdeführerin die sechs im Dezember 2011 nicht absolvierten Prüfungen nach dem Gesagten als Fehlversuche anzurechnen sind und sie zuvor schon in den Frühjahrssemesters 2010 und 2011 insgesamt drei Fehlversuche unternommen hat, ist sie vom Bachelorstudium auszuschliessen. Entsprechend fehlt ihr an der Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe ein schutzwürdiges Interesse, weil auch eine Fristverlängerung nicht dazu führte, dass die Beschwerdeführerin weiterstudieren könnte. Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist auf diesen Antrag demnach nicht einzutreten.

4.  

Schliesslich rügt die Beschwerde, der Beschwerdegegner habe seinen Entscheid mangelhaft begründet und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Ent­scheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungpflicht Michele Albertini, Der verfassungs­mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dem Einspracheentscheid vom 19. März 2012 und den Verfügungen vom 24. Januar 2012 bzw. 7. Februar 2012 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Beschwerdegegner das Prüfungsabmeldegesuch ablehnte, weil die Beschwerdeführerin dieses verspätet eingereicht hatte, und dass eine Verlängerung der Rahmenfrist zur Absolvierung der Assessmentstufe aufgrund zu vieler Fehlversuche nicht möglich war. Damit ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nachgekommen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 Ingress und lit. a VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Ein besonderer Aufwand ist nur zu bejahen, wenn die Grenze des im Rahmen eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens gemeinhin Üblichen und Zumutbaren überschritten ist und von einer Partei nicht erwartet werden kann, dass sie einen solchen Aufwand vollumfänglich selbst trägt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27). Hier war weder ein komplizierter Sachverhalt darzustellen noch handelte es sich um schwierige Rechtsfragen; entsprechend war der Beschwerdegegner auch nicht auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen. Dass ihm ein ausserordentlicher Aufwand entstanden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Demnach ist dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …