{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.02.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00745_20-02-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212629&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd258397add38ab9f5c3422b0fe3965f"}, "Num": [" VB.2012.00745"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.20.0  VB.2012.00745"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.20.0  VB.2012.00745"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.20.0  VB.2012.00745"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss aus dem Studium | [Die Beschwerdef\u00fchrerin studiert an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult\u00e4t im Studiengang \"Bachelor of Arts UZH\" in der Assessmentstufe. Sie fehlte im Dezember 2011 unentschuldigt an mehreren Pr\u00fcfungen; ein schriftliches Abmeldegesuch reichte sie erst im Januar 2012 ein.] F\u00fchrt ein zwingender Grund dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Pr\u00fcfung nicht ablegen kann, hat sie oder er nach der Regelung in der Rahmenordnung zum Bachelorstudiengang umgehend ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Wird das Gesuch nicht fristgerecht gestellt, gilt die nicht absolvierte Pr\u00fcfung als nicht bestanden. Die in der Studienordnung festgelegte Frist von f\u00fcnf Werktagen ist eine zul\u00e4ssige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"umgehend\" (E. 2.1). Das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin erfolgte klar versp\u00e4tet (E. 2.2). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus verbietet den Beh\u00f6rden, prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden. In diesem Sinn kann eine verpasste Frist gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem S\u00e4umigen unter anderem keine grobe Nachl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt; diese M\u00f6glichkeit muss auch im Zusammenhang mit einer Frist zur Abmeldung von universit\u00e4ren Pr\u00fcfungen offenstehen. Vorliegend ist die Frists\u00e4umnis indes auf grobfahrl\u00e4ssiges Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuf\u00fchren, weshalb kein Raum f\u00fcr eine Fristwiederherstellung besteht (E. 2.3). Aus der Wirtschafts- und der Wissenschaftsfreiheit l\u00e4sst sich kein Anspruch auf Zugang zu einem Hochschulstudium ableiten (E. 2.4). Da die Beschwerdef\u00fchrerin die zul\u00e4ssige Anzahl Fehlversuche \u00fcberschritten hat, l\u00e4sst sich auf ihr Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Assessmentstufe nicht eintreten (E. 3). Der Beschwerdegegner ist seiner Begr\u00fcndungspflicht nachgekommen (E. 4). Abweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:45", "Checksum": "dc4d8568f8e8aa02a3e47b338046ed85"}