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Geschäftsnummer: VB.2012.00746  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)


Anspruch auf Kantonswechsel

Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Der Widerrufsgrund muss tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allein wegen Schuldenwirtschaft ist nicht gerechtfertigt. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (E. 4.5). Vorliegend stellen weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Schulden des Beschwerdeführers einen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT
SCHULDENWIRTSCHAFT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. III AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00746

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. Mai 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Kroatiens, reiste am 31. März 1986 in die Schweiz ein und erhielt am 4. April 1995 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Nachdem er in den Kanton Aargau gezogen war, erteilte ihm dieser nach anfänglicher Ablehnung schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2007 wurde er wegen strafrechtlicher Verurteilungen verwarnt.

Am 1. Februar 2009 zog er wieder in den Kanton Zürich und ersuchte am 24. Februar 2009 darum, ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch am 11. Juni 2009 wegen der strafrechtlichen Verurteilungen von A ab und wies diesen an, das zürcherische Kantonsgebiet bis 7. August 2009 zu verlassen.

A beantragte am 27. April 2011 erneut, ihm den Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu bewilligen. Am 19. Dezember 2011 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A eine Frist bis 18. Januar 2012, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 18./19. Januar 2012 und beantragte, ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist bis 20. Dezember 2012 an, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II), und auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. III die Rekurskosten von Fr. 1'725.-.

III.  

Am 16. November 2012 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Entschädigungsfolge beantragen. Weiter liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän­dung ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 3./4. Dezember 2012 unter Hinweis auf die Akten und Darlegungen im Rekursentscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 11. Dezember 2012 machte A eine weitere Eingabe.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181), der auch für Kroatien als Nachfolgestaat der Bundesrepublik Jugoslawien gilt, vermittelt dem Beschwerdeführer, der bereits über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3747 und 3790; vgl. BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.2). Der Vertrag verleiht dem Beschwerdeführer damit keine bessere Rechtsstellung als das Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG.

3.  

3.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG), wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) sowie wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung nur aus den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG).

Nur wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigern. Der Widerruf muss nicht verfügt oder vollzogen worden sein. Kumulativ zu seinem Vorliegen muss der gegebene Grund auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen, der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3; Bundesamt für Migration, Weisung, Ziff. I.3.1.8.2, www.bfm.admin.ch).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Ausländers als verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1; Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 N. 8). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).

3.2 Eine ähnliche Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern der Ausländer gestützt auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt selbst für einen im Aufenthaltsstaat geborenen Ausländer nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, § 45 – 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

3.3 Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine Güterabwägung vorzunehmen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

4.  

4.1 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

4.2 Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Unter der öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit oder Eigentum. Selbst wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung doch als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum (Hunziker, Art. 62 N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).

4.3 Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz die folgenden, im Strafregister eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen:

-            Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 28. Mai 2004: 14 Tage Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren (später widerrufen) und Busse von Fr. 1'000.- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1.52 Gewichtspromillen;

-            Strafverfügung des Verkehrsstrafamtes Schaffhausen vom 10. August 2004: fünf Tage Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr (später widerrufen) und Fr. 500.- Busse (als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl vom 28. Mai 2004) wegen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;

-            Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Januar 2006: sechs Monate Gefängnis und Fr. 1'500.- Busse wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), grober Verkehrsregelverletzung, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-            Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Juni 2006: sieben Tage Haft, bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr (später widerrufen), wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;

-            Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2007: Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Einbezug der widerrufenen sieben Tage Haft gemäss Strafbefehl vom 7. Juni 2006) und Busse von Fr. 100.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und weiterer SVG-Übertretungen, begangen am 7. Oktober 2005 sowie am 13. Juli 2006;

-            Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Februar 2012: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.- und Busse von Fr. 800.- wegen mehrfacher Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher Tätlichkeiten.

Die Freiheitsstrafen liegen alle deutlich unter einem Jahr, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllt ist.

4.4 Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Straftaten lässt sich nicht als mehrheitlich schwerwiegend bezeichnen. Die Vergehen im Strassenverkehr betreffen den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2006 und weisen auch auf eine damals bestehende Alkoholproblematik des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer führt dazu an, dass eine im Jahre 2003 erfolgte plötzliche Trennung von seiner damaligen Lebenspartnerin ihn völlig aus der Bahn geworfen habe und er deswegen zu viel Alkohol getrunken habe. Nachdem er Anfang 2007 dann freiwillig eine dreimonatige stationäre psychiatrische Behandlung gemacht habe, sei es wieder aufwärts gegangen. Die schwersten Verfehlungen des Beschwerdeführers, nämlich die Fahrten in alkoholisiertem Zustand, liegen allesamt im Zeitraum zwischen September 2003 und Juli 2006. Seither hat er sich im Strassenverkehr wohlverhalten. In diesem Sinne erscheinen die Delikte aus der damaligen Lebenssituation heraus erklärbar und eine erhöhte Rückfallgefahr ist nicht gegeben. Dagegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 in Zusammenhang mit der Trennung von der Mutter seiner im Herbst 2010 geborenen Tochter wieder straffällig geworden ist; er bedrohte seine Ex-Partnerin und deren neuen Partner verbal und wurde auch tätlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber nach telefonischer Kontaktaufnahme der Polizei umgehend und freiwillig auf dem Posten einfand und dort vorläufig festnehmen und der Staatsanwaltschaft zuführen liess, klärte sich die Sache insoweit, als gleichentags der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen werden konnte. Zudem wurde ein Kontaktverbot von vierzehn Tagen verhängt. Bei den vorliegenden Vorfällen spielte sicherlich auch die Trennung von seiner Tochter eine entscheidende Rolle, drohte er doch per SMS, er bringe den neuen Partner um, falls dieser seine Tochter anfasse. Der Beschwerdeführer lebt heute wieder in einer neuen stabilen Beziehung, was hilft, die erfolgte Trennung zu verarbeiten. Diese Vorfälle zeigen, dass der Beschwerdeführer in belastenden Situationen aggressiv und unangemessen reagiert. Es kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer lasse sich auch von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und sei weder gewillt noch fähig, die grundlegenden Regeln unserer Rechtsordnung zu beachten.

4.5 Der Beschwerdeführer weist im Betreibungsregister für den Zeitraum 2008 bis 2010 22 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'175.- auf. Zwischen 2001 und August 2011 sind offene 29 Verlustscheine von total Fr. 71'288.- vorhanden, wobei der jüngste Verlustschein aus einer Betreibung vom 25. Juni 2008 resultierte; seither konnten Pfändungen vollzogen werden.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung allein wegen Schuldenwirtschaft ist allerdings nicht gerechtfertigt. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010 E. 3.3 auch zum Folgenden). Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (vgl. BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.5 mit Hinweis auf BGr, 9. Juli 1998, 2A.131/1998, E. 3 [nicht auf www.bger.ch veröffentlicht]). Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010 E. 3.3). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass – anders als bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung – bei Niedergelassenen eine Arbeitslosigkeit dem Kantonswechsel nicht entgegensteht (Art. 37 Abs. 2 und 3). Auch damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Kantonswechsel von Personen mit Niederlassungsbewilligung nur noch von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung sind.

Vorliegend ist nicht vollständig klar, woher die Schulden im Einzelnen genau rühren. Massgeblich ist aber, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, er habe mutwillig Schulden angehäuft. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Zeitlang Sozialhilfe bezogen hatte (ganzes Jahr 2008, einen Monat im Jahre 2009 und drei Monate im Jahre 2010, gesamthaft Fr. 38'317.-), was nahelegt, dass der Beschwerdeführer sich damals effektiv in einer wirtschaftlichen engen Situation befand. Ansonsten kam er vor allem als Kranführer und Bauarbeiter für seinen Unterhalt auf. Sein Lohn konnte gepfändet werden, womit er zur Schuldentilgung beitrug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (BGr. 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

Damit kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, privat- und öffentlichrechtliche Forderungen mutwillig nicht zu erfüllen und damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht es ihm zudem, seine Unterhaltspflichten für seinen Sohn (Jahrgang 1996) und die Tochter (wieder) wahrzunehmen. Bei einer Ausreise in den Heimstaat wäre er dazu wohl auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Schulden einen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Damit erweist sich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich als unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin Kostenfreiheit zu gewähren. Sie haben unter den gleichen Bedingungen überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 16 N. 39 f.).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.000576, E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt lediglich aus, es fehlten ihm die nötigen Mittel, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, er habe ein eher bescheidenes Einkommen und müsse zudem Unterhaltsbeiträge bezahlen, es werde dazu "auf die eingereichten Dokumente verwiesen". Damit ist aber eine Mittellosigkeit nicht substantiiert dargetan und das Gesuch ist abzuweisen, soweit es nicht (betreffend die unentgeltliche Prozessführung) mangels Kostenauslage gegenstandslos geworden ist.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2), mit der Ausnahme, dass diese auch gegen Entscheide über den Kantonswechsel – selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.3). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

 

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2011 und Dispositiv-Ziff. I und II Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober 2012 werden aufgehoben und das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel) zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursent­scheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …