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Geschäftsnummer: VB.2012.00754  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Gestaltungsplan


Verspätete Beschwerdeerhebung.
Die Beschwerde erweist sich als verspätet, da die Beschwerdeführerin sie nicht innert 30 Tagen ab Zustellung des Rekursentscheids angefochten hat. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung fristauslösender Anordnungen rechnen, so dass die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids 7 Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Die in Auftrag gegebene Postzurückbehaltung ändert an der Geltung der Zustellungsfiktion nichts, zumal die Beschwerdeführerin die Rekursinstanz über ihre 2-wöchige Abwesenheit nicht rechtzeitig im Voraus informierte (E. 2.2 - 2.4). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt nicht vor, denn der behauptete Hinderungsgrund (Krankheit) fiel vor Fristablauf wieder weg, und der Beschwerdeführerin blieb anschliessend genügend Zeit, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben (E. 2.5). Soweit sich aufgrund des Postabholscheins Fristunklarheiten ergeben haben, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Rekursinstanz beseitigte allfällige Fristunklarheiten im Rahmen eines Schreibens an die Beschwerdeführerin (E. 2.6).
Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin vom streitbetroffenen Gestaltungsplangebiet derart weit entfernt liegt, dass sie nicht als legitimiert zu erachten gewesen wäre (E. 3). Soweit das erhobene Rechtsmittel als Stimmrechtsbeschwerde aufzufassen gewesen wäre, hätten sich die vorgebrachten Rügen ohne Weiteres als unzutreffend erwiesen (E. 4).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GESTALTUNGSPLAN
ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
§ 151 GemeindeG
§ 338a PBG
§ 12 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00754

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rot­ach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.  

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch RA I,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gestaltungsplan,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Anlässlich der Gemeindeabstimmung vom 11. März 2012 sprachen sich die Stimmberechtigten der Stadt C neben anderem für die Teilrevision der kommunalen Richtplanung und den öffentlichen Gestaltungsplan samt Teilerschliessungsplan B aus. Das Protokoll der Gemeindeabstimmung vom 11. März 2012 wurde am 16. März 2012 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen legte A, wohnhaft in C, am 10. März 2012 (recte: 14. April 2012, Postaufgabe) Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein und beanstandete verschiedenste Umstände, so etwa die irreführende Gestaltung des Titelbildes in der Abstimmungsdokumentation, die aus dem Gestaltungsplan B folgende Benachteiligung des etwa 300 m entfernten Gebietes D in C, wo sie über mehrere Grundstücke verfügt, sowie weitere Umstände, die der Korrektur bedürften.

II.  

Der Bezirksrat C – vom Baurekursgericht als zuständige Instanz betrachtet für die Beurteilung der Rüge, das Titelbild der Abstimmungsdokumentation sei irreführend gewesen – trat mit Beschluss vom 11. Juli 2012 auf den Stimmrechtsrekurs As nicht ein. Das Baurekursgericht seinerseits prüfte den Rekurs As einerseits im Sinn eines Nachbarrekurses nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7 September 1975 (PBG), anderseits als Beschwerde gegen Beschlüsse der Gemeinde nach § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Mit Beschluss vom 28. September 2012 wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. November 2012 (Poststempel 21. November 2012) ans Verwaltungsgericht verlangte A, ihre Rekurse betreffend Gestaltungsplan B-Abstimmung seien gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Ferner seien die Kosten des Bezirksratsentscheids zu übernehmen ("Bezirksratskosten") und der ihr zugefügte Schaden wieder gutzumachen. In einer weiteren Eingabe reichte sie als Beilage ein Schreiben vom 21. Oktober 2012 ein, das sie an den Gesundheitsvorstand des Stadtrats C gerichtet hatte. Darin hatte sie die Aufhebung eines Strafbefehls Nr. 01 beantragt, worin sie wegen der Verbrennung von Kräuterpflanzen im Freien unter entsprechender Rauchentwicklung gebüsst worden war, und zusätzlich die Aufhebung der städtischen Immissionsquellen (Grillanlage) im Gebiet E verlangt.

Die Stadt C liess in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde beantragen, sofern darauf eingetreten werde. Sie vertrat neben anderem die Ansicht, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Nachdem die eingeforderte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift eingegangen und der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war, verzichtete sie auf Ergänzungen ihres Standpunktes. Auch das Baurekursgericht hatte in der Vernehmlassung vom 30. November 2012 den Standpunkt vertreten, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Baurekursgerichts, worin ein baurechtlicher Rekurs nach § 338a Abs. 1 PBG sowie eine Beschwerde nach § 151 Abs. 1 GG beurteilt wurden. Für die Beschwerde gegen diesen Rekursentscheid ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 329 Abs. 4 PBG). Nach § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden. Entsprechend kann der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3; § 54 N. 4). Die Anträge der Beschwerdeführerin gehen teilweise über den Streitgegenstand hinaus.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 21. Oktober 2012 an den Stadtrat C zum Thema ihrer Beschwerde machen will, ist festzuhalten, dass der Strafbefehl Nr. 01 nicht Thema des angefochtenen Entscheids war, ebenso wenig die städtische Grillstelle im Gebiet E, weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für den Antrag, es seien die ihr zugefügten Schäden wieder gutzumachen, nachdem die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Schadenersatz im Rekursverfahren nicht gestellt hatte und der Streitgegenstand, der vorliegend allein die Genehmigung des Gestaltungsplans F umfasst, durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht geändert wurde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 5). Weiter spielen die Umstände der Vorlage "Schulhaus im Gebiet H" sowie die planerische Behandlung des Gebietes D im Jahr 2010 und deren Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 11. Juli 2012 hätte dagegen separat mit Beschwerde angefochten werden müssen, was sich heute als verspätet erweist und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, das einen Entscheid des Baurekursgerichts betrifft, nicht nachgeholt werden kann.

2.  

Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Das ist nachfolgend zu prüfen.

2.1 Das Baurekursgericht stellte seinen Entscheid vom 28. September 2012 der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 zu. Die Sendung ging am 2. Oktober 2012 bei der Abholstelle (Poststelle) ein, wo die Sendung aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags bis 15. Oktober 2012 blieb; unter diesem Datum wurde sie anschliessend zur Abholung bis 22. Oktober 2012 gemeldet. Da die Sendung innert sieben Tagen nicht abgeholt wurde, ging sie an die Rekursinstanz zurück. Am 24. Oktober 2012 sandte das Baurekursgericht seinen Entscheid erneut an die Beschwerdeführerin mit einem Begleitschreiben per A-Post. Darin wies es darauf hin, dass der am 1. Oktober 2012 versandte Entscheid innert der sieben Tage dauernden Abholfrist bei der Post nicht abgeholt worden sei, weshalb er als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte. Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht trägt den Poststempel vom 21. November 2012.

2.2 Nach der Rechtsprechung hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung bei demjenigen als erfolgt zu gelten, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Akts während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 107 V 187 E. 2). Im vorliegenden Fall musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Hängigkeit des Rekursverfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen (BGE 138 III 225 E. 3.1). Hinzu kommt, dass sie für ihre Abwesenheit vom 1. bis 15. Oktober 2012 einen Postrückbehaltungsauftrag erteilte, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnete. Eine andere Frage ist, ob der von der Beschwerdeführerin erteilte Postrückbehaltungsauftrag ein taugliches Mittel war, um die Rechtsmittelfrist trotz Abwesenheit zu wahren.

2.3 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags gilt eine eingeschriebene Sendung am letzten Tag ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1; 127 I 31 E. 2a). Die von der Praxis festgelegte Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde. Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird dabei nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa infolge eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Es ist nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion – unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen (BGE 127 I 31 E. 2b; dazu auch BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Selbst wenn mit Bezug auf eine streitige Verfügung wegen eines erteilten Zurückbehaltungsauftrags nie ein (erfolgloser) Zustellversuch an den Adressaten unternommen wurde, ändert sich an der beschriebenen Rechtsprechung nichts: Die Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, gilt auch beim Postrückbehaltungsauftrag, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4). Die Zustellfiktion bzw. die Empfangspflicht kann zwar unter Umständen durch eine rechtzeitige Abwesenheitsmeldung unterbrochen werden (vgl. BGr, 9. Februar 2012, 4A_660/2011, E. 2.4.2 und 2.5); im vorliegenden Fall unterliess es die Beschwerdeführerin indessen, der Rekursinstanz ihre Abwesenheit vorgängig mitzuteilen.

2.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als verspätet. Wie dargelegt, musste die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen (vorn E. 2.2). Die Sendung ging bei der Poststelle am 2. Oktober 2012 ein. Damit lief die Abholfrist von sieben Tagen am 10. Oktober 2012 ab, weshalb die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab diesem Datum zu laufen begann und am 9. November 2012 endete. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Poststelle der Beschwerdeführerin wegen des erteilten Rückbehaltungsauftrags die Abholung der Sendung erst am 15. Oktober 2012 anzeigte und eine Abholfrist von sieben Tagen bis 22. Oktober 2012 gewährte (vorn E. 2.3).

2.5 Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, sie habe vom 1. bis 15. Oktober 2012 zur Erholung im Ausland geweilt und die Post zurückbehalten lassen. Sie sei dort erkrankt und habe am 17. Oktober das Spital aufsuchen müssen; am 22. Oktober 2012 sei sie wegen ihrer Erkrankung erneut im Spital gewesen und habe den Termin verpasst, um die Sendung abzuholen. Auf ihr Ersuchen hin habe das Baurekursgericht den Entscheid nochmals zugestellt; wie mitgeteilt, sei der Termin ab Abholfrist bis 21. November 2012 gelaufen.

Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Dieses ist indessen bereits deshalb abzuweisen, weil der behauptete Hinderungsgrund (Krankheit im Oktober 2012) vor Fristablauf (am 9. November 2012) wieder weggefallen ist: Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, die fristgebundene Rechtshandlung in der verbleibenden Zeit vorzunehmen und hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die volle Frist zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung steht (VGr, 25. Mai 2011, SB.2011.00003, E. 2.3). Im vorliegenden Fall sind keine objektiven Hindernisse ersichtlich, die die Beschwerdeführerin in der ihr verbleibenden Zeit bis zum 9. November 2012 davon hätten abhalten können, eine Beschwerde zu erheben oder sich wenigstens bei der Vorinstanz nach dem Ablauf der Frist zu erkundigen.

Auch wenn man das Begehren der Beschwerdeführerin als (sinngemässes) Fristerstreckungsgesuch erachten wollte, das allerdings spätestens am letzten Fristtag hätte gestellt werden müssen (VGr, 23. April 2008, VB.2008.00015, E. 1.3), vermöchte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Gesetzlich vorgeschriebene Fristen wie etwa die Beschwerdefrist (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 VRG). Das war bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht der Fall. Das Aufsuchen der Notfallstation im Spital aufgrund einer Erkrankung an zwei verschiedenen Tagen ohne stationären Aufenthalt führt nicht zwingend zur Handlungsunfähigkeit.

2.6 Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angegeben hätte, die Rechtsmittelfrist laufe bis am 21. November 2012. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 24. Oktober 2012, dass die am 1. Oktober 2012 aufgegebene Sendung innert der anschliessenden sieben Tage dauernden Abholfrist nicht abgeholt worden war und als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gelte (Rückschein; vorn E. 2.1; wurde erst nach dem 25. Oktober 2012 eingeholt). Demnach musste der Beschwerdeführerin ohne Weiteres klar sein, dass die Frist am 9. November 2012 ablaufen würde. Da mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2012 allfällige Fristunklarheiten beseitigt wurden, kann sich die Beschwerdeführerin – anders als in Konstellationen, wo es an Fristklarheit fehlt (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2) – nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass ihr Vertrauen wegen einer postalischen Verlängerung der Abholfrist zu schützen sei. Demnach ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.

[…]

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…