{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.01.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00754_24-01-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212572&W10_KEY=4467113&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cd1c6b0e0961db932ae93595d86e526"}, "Num": [" VB.2012.00754"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.24.0  VB.2012.00754"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.24.0  VB.2012.00754"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.24.0  VB.2012.00754"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Versp\u00e4tete Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde erweist sich als versp\u00e4tet, da die Beschwerdef\u00fchrerin sie nicht innert 30 Tagen ab Zustellung des Rekursentscheids angefochten hat. W\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Rekursverfahrens musste die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Zustellung fristausl\u00f6sender Anordnungen rechnen, so dass die Zustellung des angefochtenen Rekursentscheids 7 Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Die in Auftrag gegebene Postzur\u00fcckbehaltung \u00e4ndert an der Geltung der Zustellungsfiktion nichts, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin die Rekursinstanz \u00fcber ihre 2-w\u00f6chige Abwesenheit nicht rechtzeitig im Voraus informierte (E. 2.2 - 2.4). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt nicht vor, denn der behauptete Hinderungsgrund (Krankheit) fiel vor Fristablauf wieder weg, und der Beschwerdef\u00fchrerin blieb anschliessend gen\u00fcgend Zeit, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben (E. 2.5). Soweit sich aufgrund des Postabholscheins Fristunklarheiten ergeben haben, kann die Beschwerdef\u00fchrerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Rekursinstanz beseitigte allf\u00e4llige Fristunklarheiten im Rahmen eines Schreibens an die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 2.6). Auf die Beschwerde w\u00e4re im \u00dcbrigen auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrerin vom streitbetroffenen Gestaltungsplangebiet derart weit entfernt liegt, dass sie nicht als legitimiert zu erachten gewesen w\u00e4re (E. 3). Soweit das erhobene Rechtsmittel als Stimmrechtsbeschwerde aufzufassen gewesen w\u00e4re, h\u00e4tten sich die vorgebrachten R\u00fcgen ohne Weiteres als unzutreffend erwiesen (E. 4). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:37", "Checksum": "c6fa5402917600222d68e4a91f04b0cf"}