|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00755  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Testamentsanfechtung


[Ist das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts betreffend Entbindung eines Notars vom Amtsgeheimnis?]

Zur Anfechtbarkeit von Justizverwaltungsakten des Obergerichts bzw. seiner Kommissionen beim Verwaltungsgericht (und umgekehrt) im Allgemeinen (E. 2.3). Lassen sich erstinstanzliche Justizverwaltungsakte innerhalb von Ober- und Verwaltungsgericht aufgrund der eigenen Organisationsverordnungen mit einem Rechtsmittel weiterziehen, unterliegt der nicht sozusagen einzig-, sondern zweitinstanzliche Entscheid hierüber keiner Anfechtung beim andern Gericht mehr; es kann nur noch das Bundesgericht angerufen werden. Vorliegend ist der Streit zwischen den Parteien über die Entbindung eines Notars vom Amtsgeheimnis nicht als personalrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich nicht zuständig ist (E. 2.4).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ENTBINDUNG VOM AMTSGEHEIMNIS
JUSTIZVERWALTUNGSAKTE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NOTAR/NOTARIAT
OBERGERICHT
PERSONALANGELEGENHEIT
REKURSKOMMISSION DES OBERGERICHTS
SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT
TESTAMENT
VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. II GOG
Art. 76 GOG
§ 34 Abs. I NotG
§ 18 Abs. I lit. k OrgVO OG
§ 19 OrgVO OG
§ 19 Abs. I OrgVO OG
§ 19 Abs. III OrgVO OG
§ 34 OrgVO OG
§ 42 lit. c VRG
§ 43 Abs. II lit. a VRG
§ 143 Abs. I VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00755

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 


1.    Staat Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

 

2.    Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

 

betreffend Testamentsanfechtung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

H setzte den Staat Zürich mit notariell beurkundeter letztwilliger Verfügung als Alleinerben ein; rund ein Jahr hernach verschied er ledig und ohne Nachkommen oder Eltern zu hinterlassen; seine ihn überlebenden Brüder A, B sowie C erhoben wiederum gute drei Monate später – im Februar 2012 – fristgerecht eine noch heute hängige Erbschaftsklage, weil der Verstorbene testierunfähig gewesen sei.

Für das Erarbeiten einer Klageantwort ersuchte die Finanzdirektion als Vertreterin des Staats Zürich unterm 2. Juli 2012 darum, den beurkundenden Notar zu bestimmten Aus­künften an sie zu ermächtigen. Die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts entsprach dem mit Beschluss vom 16. August 2012, welchen sie – ohne Rechtsmittelbelehrung – dem Notaren auch zuhanden der Finanzdirektion, dessen Notariat und dem Notariatsinspektorat mitteilte.

A, B und C erhielten vom genannten Beschluss laut eigener Darstellung am 5. Septem­ber 2012 Kenntnis (vgl. sie freilich andernorts, wo sie ausführen, das sei schon einen Tag zuvor geschehen), den Beschluss selbst aber erst am 19. nämlichen Monats. Jedenfalls schrieb ihnen an jenem 5. September der beim Beschluss mitwirkende Generalsekretär, als Rechtsmittelinstanz wirke die Rekurskommission des Obergerichts.

II.  

A, B sowie C liessen am 5. September 2012 entsprechend rekurrieren. Die Rekurskommission – so sie selbst – gab ihnen "Gelegenheit, ihre Beschwerde innert der bis 5. Oktober 2012 laufenden Rekursfrist zu ergänzen und sich dabei insbesondere zur Frage der Zuständigkeit der Rekurskommission […] zu äussern […]. Innert Frist beantragten die Rekurrenten der Rekurskommission, das bei ihr pendente Verfahren abzuschreiben, und ersuchten darum, ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten". Offenbar ebenso bei der Rekurskommission reichten A, B sowie C unterm 5. Oktober 2012 eine an das Verwaltungsgericht adressierte "Beschwerde" ein mit dem Antrag, den Beschluss der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 16. August 2012 unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats Zürich aufzuheben.

Mit Beschluss vom 15. November 2012 schrieb die Rekurskommission ihr Verfahren ab und leitete die erwähnte Eingabe vom 5. Oktober 2012 samt den dem Verwaltungsgericht nun vorliegenden Akten an dasselbe weiter.

Nach Eingang dieser Dokumente legte das Verwaltungsgericht das gegenwärtige Verfahren an.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Der Beschluss der Rekurskommission merkt in Dispositiv-Ziff. 4 an, es handle sich hier um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Verhielte es sich umgekehrt, überstiege der Streitwert wohl die Grenze von Fr. 20'000.-. Ansonsten und selbst bei anderen, gerichtsintern die einzelrichterliche Kompetenz begründenden Umständen ginge es um einen Fall prinzipieller Bedeutung. Deshalb und weil die Beschwerde auch keinen Erlass betrifft, ist sie kraft der §§ 38–38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972).

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen.

2.1 Beschwerdeführer und Rekurskommission weisen zutreffend darauf hin, § 42 lit. c Ziff. 1 VRG (in der seit Juli 2010 geltenden Fassung) verbiete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte – wie etwa des Obergerichts (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) – mit Ausnahme von Justizverwaltungsakten, die diese Gerichte als einzige Instanz getroffen hätten. Weiter zitiert die Rekurskommission § 19 (Abs. 1) der auf Anfang 2011 in Kraft gesetzten Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgVO OG, LS 212.51; siehe § 34 OrgVO OG), wonach sich von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission weiterziehen liessen. Immerhin behält § 19 Abs. 3 OrgVO OG in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor.

§ 34 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG, LS 242) macht das Obergericht zur oberen Aufsichtsbehörde im Notariatswesen. Gerichtsintern weist § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 2 OrgVO OG diese Funktion der Verwaltungskommission zu. § 18 NotG unterstellt die Notare dem kantonalen Personalrecht. Gemäss § 143 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111), worauf sich der angefochtene Beschluss stützt, dürfen Angestellte als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Obliegenheiten sich nur äussern, wenn (die Direktion oder) das zuständige oberste kantonale Gericht sie dazu ermächtigt hat (Abs. 1 Satz 1; vgl. auch die hiervon nicht abweichende Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999, LS 211.21); die obersten kantonalen Gerichte können diese Kompetenz an die Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren (Abs. 2). Davon ist bislang offenbar kein Gebrauch gemacht worden.

Die Beschwerdeführer finden, die Vorinstanz habe "im weiteren Sinn einen Entscheid in einer Personalangelegenheit und damit zweifelsohne einen Justizverwaltungsakt getroffen"; deshalb sei gegen den Beschluss vom 16. August 2012 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Demgegenüber scheint der angefochtene Beschluss mangels Rechtsmittelbelehrung seine Weiterziehbarkeit stillschweigend überhaupt zu verneinen. Wie es damit und mit den übrigen Eintretensvoraussetzungen stehe, darf offenbleiben; denn es zeigt sich alsbald, dass mit dem Generalsekretären des Obergerichts gegenwärtig gegebenenfalls dessen Rekurskommission anzurufen war und nicht das Verwaltungsgericht.

2.2 Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts stützt sich unter anderem auf die §§ 42 und 76 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). § 42 Abs. 2 GOG erlaubt dieser Verordnung, Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung zu übertragen (dazu Robert Hauser/Erhard Schweri/Vik­tor Lieber, GOG, Zürich etc. 2012, § 42 N. 3). Laut § 76 GOG untersteht die gesamte, nicht anderen Behörden vorbehaltene Justizverwaltung dem Obergericht, welches die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisungen erlässt.

Zu § 42 lit. c Ziff. 1 VRG sagt die Weisung im Wesentlichen (ABl 2009 847 ff., 969 in Verbindung mit 901–903):

 "[…]

Die Rechtsweggarantie verlangt, dass […] im gesamten Bereich der Justizverwaltung Streitigkeiten vor ein Gericht gezogen werden können. Dabei drängt sich auf, die Beurteilung von Akten anderer oberster kantonaler Gerichte dem Verwaltungsgericht zu übertragen […]. Entsprechende Akte des Verwaltungsgerichts hingegen sollen vor Obergericht angefochten werden können (vgl. n§ 43 Abs. 2 lit. a VRG). Diese «Über-Kreuz-Regelung» soll indessen nur dann gelten, wenn ein oberstes kantonales Gericht erstinstanzlich entschieden hat. Hat es hingegen als Rechtsmittelinstanz entschieden, ist die nochmalige Überprüfung des Entscheids durch ein weiteres oberstes kantonales Gericht nicht angezeigt.

In diesem Sinne wäre z. B. der Entscheid des Obergerichts (Gesamtgericht) über das Urlaubsgesuch eines seiner Mitglieder (vgl. § 8 Abs. 1 lit. e Verordnung über die Organisation des Obergerichts […]) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar, ebenso die Verweigerung der Erteilung des Anwaltspatents an eine Kandidatin […] durch das Obergericht (vgl. § 2 [bzw. § 38; siehe etwa VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1] AnwG [Anwaltsgesetz vom 17. November 2003, LS 215.1]). Nicht anfechtbar wären aber z. B. ein Rechtsmittelentscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Honorarfestsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin […] durch ein Bezirksgericht […] oder ein Rechtsmittelentscheid über einen Personalent­scheid der Generalsekretärin […] des Obergerichts oder über eine Anordnung der Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen (vgl. § 21 Dolmetscherverordnung [vom 26./27. November 2003, LS 211.17; VGr, 8. März 2004, VB.2003.00414, E. 2.3 Abs. 2]).

Das nichtstreitige Verfahren und den gerichtsinternen Rechtsmittelzug im Bereich der Justizverwaltung werden die Gerichte in ihren Organisationerlassen selbst zu regeln haben […]."

 

Zu § 19 OrgVO OG heisst es in den Erläuterungen (ABl 2010, 2567):

 "Wegen der Rechtsweggarantie müssen auch erstinstanzliche Entscheid der Verwaltungskommission weitergezogen werden können, entweder im gerichtsinternen Rechtsmittelzug oder extern an das Verwaltungsgericht. Es erscheint sinnvoll, den internen Rechtsmittelzug zu wählen, um zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen […]."

 

2.3 Erst- oder zweitinstanzliche Justizverwaltungsakte des Obergerichts bzw. seiner Kommissionen liessen bzw. lassen sich also wie folgt an das Verwaltungsgericht weiterziehen (hierzu auch oben 2.2 Abs. 2; ABl 2009, 901 f.; kritisch Tobias Jaag, Die obersten Gerichte des Kantons Zürich, in: Angela Cavallo et al. [Hrsg.], Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich etc. 2012, S. 771 ff., 790 und 794):

-    seit 2005 (stets erstinstanzliche) Entscheide der Anwaltsprüfungs- sowie der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte aufgrund ausdrücklicher Regelung im Verwaltungsrechtspflege- bzw. Anwaltsgesetz (vgl. VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 2.1 ff. – 2. Juni 2005, VB.2005.00126, E. 1.1 – 23. März 2011, VB.2010.00520, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch] – 4. Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 1);

-    keine Rekursentscheide der Verwaltungskommission gestützt auf die Dolmetscherverordnung in Verbindung mit einer allgemeinen Regelung des Verwaltungsrechtspflegege­setzes (bis Mitte 2010 e contrario; siehe VGr, 2. November 2007, VB.2007.00450, E. 2.1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch]);

-    personalrechtliche Entscheide der Verwaltungskommission als erster oder (bis Mitte 2010) zweiter Instanz, bis zu jenem Zeitpunkt in Anwendung einer ausdrücklichen, ab dann einer allgemeinen Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz (dazu VGr, 19. April 2000, PB.2000.00003, E. 1b – 29. August 2001, DR.2001.00001, E. 1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch] – 8. Dezember 2010, PB.2010.00030, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; BGr, 14. März 2005, 2P.257/2004, E. 1.1) und seit Anfang 2011 zusätzlich in Verbindung mit § 19 Abs. 3 OrgVO OG;

-    sonstige erst- und wohl ebenso zweitinstanzliche Anordnungen der Verwaltungskommission oder von deren Präsidenten zunächst generell nicht wegen einer allgemeinen Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes e contrario (vgl. VGr, 15. September 2000, VB.2000.00289, E. 1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; BGr, 6. August 2003, 2P.264/2002, E. 3.2.1),

erstinstanzliche aber doch – es hätte sich denn eine andere richterliche Behörde gefunden – seit Greifen der eidgenössischen Rechtsweggarantie (siehe BGr, 25. Mai 2010, 1C_179/2010, E. 3 f.) sowie jedenfalls ab Mitte bis Ende 2010 kraft allgemeiner Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (dazu VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293, E. 1.3 Abs. 1),

übrigens von Anfang 2009 bis Mitte 2010 laut ausdrücklicher Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetzes auch betreffend Erteilen sowie Entzug des Fähigkeitsausweise oder Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (OS 63 558 f.; VGr, 2. September 2009, VB.2009.00353, E. 1).

Fraglich bleibt, was diesbezüglich seit Inkrafttreten der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 auf Beginn 2011 bei einem erstinstanzlichen Justizverwaltungsakt der Verwaltungskommission und damit – immer unter Annahme eines solchen – hier gelte. Insofern interessiert auch, worauf die Weisung zu § 42 lit. c Ziff. 1 bzw. § 43 Abs. 2 lit. a VRG – laut letzterer Vorschrift unterliegen Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, welche es als einzige Instanz getroffen hat, der Beschwerde an das Obergericht – aufmerksam macht (ABl 2009 901 f.):

Haben am Verwaltungsgericht Kammervorsitzende oder einzeln richtende Personen die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Anwendung des § 13 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54 381 ff., OS 59 178) bzw. des § 9 Abs. 3 derjenigen vom 23. August 2010 (LS 175.252) als Justizverwaltungsakt festgesetzt, lässt sich derselbe praxisgemäss bei der verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission anfechten; das geschieht unter Berufung auf § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54 345 ff., 346) bzw. der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.21), wonach die Verwaltungskommission als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte behandelt, soweit Letztere nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind (VGr, 3. Februar 2006, URB.2005.00001, E. 1 Abs. 1, und 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 1 Abs. 1). Alle genannten Verordnungen stützen sich auf § 40 VRG, der das Gesamtgericht zu kantonsrätlicher Genehmigung bedürfender Regelung von Organisation, Geschäftsgang, Gebühren, Kosten und Entschädigungen befugt.

2.4 Lassen sich, wie die Weisung aufzeigt (oben 2.2 Abs. 2), erstinstanzliche Justizverwaltungsakte innerhalb von Ober- und Verwaltungsgericht aufgrund der eigenen Organisationsverordnungen mit einem Rechtsmittel weiterziehen, unterliegt der nicht sozusagen einzig-, sondern zweitinstanzliche Entscheid hierüber keiner Anfechtung beim andern Gericht mehr; es kann nur noch das Bundesgericht angerufen werden. Derart verhält es sich am Verwaltungsgericht betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände so gut wie am Obergericht für den streitigen Beschluss vom 16. August 2012. Gegen diesen stand der Rekurs an die Rekurskommission zu Gebot. Insofern mutet übrigens sowohl die formellgesetzliche Basis – sie scheint bloss für die gegenwärtig nicht weiter interessierende Dolmetscherverordnung zweifelhaft – als auch die verordnungsmässige Ausprägung beim Obergericht klarer denn beim Verwaltungsgericht an; ohnehin aber stimmt das alles mit der Weisung hinsichtlich der §§ 42 lit. c Ziff. 1 und 43 Abs. 2 lit. a VRG überein (vgl. oben 2.1 Abs. 1, 2.2, 2.3 Abs. 3). Indes bleibt zu prüfen, ob nicht eine Personalsache vorliege, die kraft § 42 lit. c Ziff. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 OrgVO OG nach der Vorinstanz vor das Verwaltungsgericht zu tragen wäre.

Dahingestellt bleiben darf, ob überhaupt die durch den Beschwerdegegner erstrebte Auskunft den Tatbestand von § 143 Abs. 1 Satz 1 VVPG beschlage und es dann im Verhältnis zwischen Vorinstanz sowie Notar um eine personalrechtliche Angelegenheit gehe. Jedenfalls bildet die gegenwärtige Kontroverse zwischen Beschwerdeführern und Beschwerdegegner(schaft) keine personalrechtliche Streitigkeit. Eine solche kann sich nämlich lediglich zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ereignen, woran es hier eben fehlt. So hat denn etwa auch die Kammer in einem Entscheid, der sich darum drehte, ob die obergerichtliche Verwaltungskommission der Partei eines Prozesses mitteilen müsse, wie viele Taggelder drei Handelsrichter für denselben erhalten hätten, keine personalrechtliche Angelegenheit angenommen, sondern eine datenschutzrechtliche (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00293 [bestätigt durch BGE 137 I 1]). Unter anderem gerade auf Datenschutz beruft sich übrigens die Beschwerde ebenso.

Mithin ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

3.  

Nimmt man nicht im Sinn des § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG eine personalrechtliche Angelegenheit mit keinem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert an, wären die Gerichtskosten aufgrund des § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG den Beschwerdeführern nach dem Verlierer- oder allenfalls wenigstens teilweise der obergerichtlichen Rekurskom­mission nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 15 und 20–22). Allerdings erschiene das für diesen reinen, sich in ziemlich neuem und schwer durchschaubarem Rechtsgelände bewegenden Zuständigkeitsentscheid unbillig; deshalb sind die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/ Bosshart/Röhl, § 13 N. 23–27; VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00392, E. 4 mit Hinweis auf einen Spitze einer Zitatkette bildenden Entscheid). Hinwiederum ausgangsgemäss gilt es, den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Wie dieser Beschluss die Streitsache rechtlich einordnet, lässt sich dagegen in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anstrengen.

Bei personalrechtlicher Qualifikation aber müsste dasselbe in Luzern erfolgen, sollte im Sinn des Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ein Fr. 15'000.- nicht unterschreitender Streitwert gegeben sein oder sich im umgekehrten Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen; ansonsten oder wenn es nach Art. 83 lit. g BGG nicht um Vermögensrechtliches ginge, wäre gleichenorts subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG einzureichen. Würde sowohl ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, müsste das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, oder Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …