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Geschäftsnummer: VB.2012.00761  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe / Untersuchungsgrundsatz

Dadurch dass das Migrationsamt weder die BFin selbst noch ihren Ehemann persönlich zu ihrer Ehe befragen liess und seinen Entscheid im Wesentlichen auf die Aussagen von offensichtlich voreingenommenen Zeugen abstützte, hat es die Untersuchungspflicht verletzt. Es ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen Entscheidung durch die Vorinstanz.

Gutheissung
 
Stichworte:
MATERIELL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 50 AuG
Art. 63 AuG
§ 7 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00761

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1965, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 15. Oktober 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 25. November 2004 in Zürich den hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen C, geboren 1963. Am 9. Dezember 2004 erteilte ihr das Migrationsamt eine bis am 26. Oktober 2009 für die ganze Schweiz gültige EG/EFTA Aufenthaltsbewilligung. Am 29. November 2007 ging bei der Stadtpolizei Zürich ein anonymes Schreiben ein, wonach A für die Heirat mit C Fr. 30'000.- bezahlt haben soll. Es wurde eine polizeiliche Kontrolle am Wohnsitz des Ehepaars durchgeführt. Weitere Abklärungen wurden in der Folge nicht getätigt. Am 24. November 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Am 6. Dezember 2010 teilte D, bei dem es sich auch um den Verfasser des ersten anonymen Schreibens gehandelt hatte, dem Migrationsamt mit, dass A mit C gegen die Bezahlung von Fr. 30'000.- eine Scheinehe eingegangen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2011 wurde die Ehe von A und C geschieden.

C. Nach verschiedenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wiederrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember 2011. Es erwog im Wesentlichen, dass die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sei, da die Ehe einzig geschlossen worden sei, um A ein Anwesenheitsrecht zu sichern. Zudem sei es ihr ohne Weiteres zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren. Am 14. Dezember 2011 wurden im Rahmen der Anzeigepflicht in Steuersachen D und seine Ehefrau E zum Vorwurf der Scheinehe befragt.

II.  

Ein gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2011 erhobener Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Oktober 2012 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Am 23. November liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz wegen groben Verfahrensfehlern und wegen Voreingenommenheit aufzuheben und die Akten an das Migrationsamt zurückzuweisen mit der Anweisung, die Sachverhaltsabklärungen respektive die rechtlichen Würdigungen unvoreingenommen und im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen; eventualiter sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen; subeventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihr im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei der Beschwerdegegner daher anzuweisen, die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist bis am 31. Dezember 2012 auszusetzen und auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten bzw. diese zu unterlassen. Zudem machte sie eine Parteientschädigung geltend.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

In der Folge wurden weitere Unterlagen eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb bezüglich der angesetzten Ausreisefrist kein Handlungsbedarf besteht (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 3 VRG).

1.4 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Eine gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren unzulässige Streitgegenstandsänderung liegt dabei nicht nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem anderen Rechtssatz, anbegehrt wird (VGr, 22. August 2008, VB.2012.00364, E. 2.4). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) beantragt. Vielmehr hätte zur Wahrung des Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdegegner kein entsprechendes Härtefallgesuch gestellt hat und weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hierzu Ausführungen machten – und mangels Gesuch auch nicht machen mussten –, ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Da ein Härtefallgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG an keine Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).

2.3 Im Unterschied zum FZA sieht das interne Recht die Möglichkeit vor, eine im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 43 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe zu verlängern, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).

Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger Italiens, und diese konnte deshalb gestützt auf Art.  3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten. Nach fünf Jahren Ehe wurde der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erteilt.

2.4 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch, insbesondere der Scheinehe nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG ist auch im Rahmen von Art. 3 Anhang I FZA zu berücksichtigen (BGE 130 II 113 E. 4.2, E. 9 und E. 9.5).

2.4.1 Der Anspruch nach Art. 43 AuG erlöscht unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich – namentlich zur Umgehung der Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt – geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Beim Ehegattennachzug sind grundsätzlich zwei Konstellationen der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Aufenthaltsansprüchen zu unterscheiden: zum einen die sogenannte Scheinehe, zum andern die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 8).

2.4.2 So kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Auch von einem rechtsunkundigen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden Ausländer kann erwartet werden, dass er seine persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt, selbst wenn in dem vom Gesuchsteller auszufüllenden Formular beispielsweise nicht ausdrücklich nach Kindern gefragt wurde (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3, und 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 3.3). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1; 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2; 5. März 2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt denn auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1). Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn die Behörde die Bewilligung trotz Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4).

2.4.3 Eine Scheinehe liegt vor, wenn sie einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Keine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe zwar geschlossen wurde, um dem ausländischen Partner den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, die Ehegatten aber sehr wohl eine Lebensgemeinschaft zu begründen beabsichtigen. Einzig wenn die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, kann von einer Scheinehe ausgegangen werden (Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.4.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Da sich das Vorliegen einer blossen Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von Indizien erbracht werden. Solche Indizien können beispielhaft darin liegen, dass die ausländische Person ohne die Heirat von einer Wegweisung bedroht gewesen wäre, in der kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, in der Vereinbarung einer Bezahlung für den Fall der Heirat, in mangelhaften Kenntnissen der familiären Verhältnisse des Partners, im Umstand, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft begründeten oder im grossen Altersunterschied der Eheleute sowie in der Tatsache, dass der niedergelassene oder schweizerische Ehegatte zu einem Personenkreis gehört, aus welchem häufig Partner für Scheinehen stammen (vgl. BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 7.3; VGr, 19. September 2012, VB.2012.00313, E. 2.6, nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Die einzelnen Umstände müssen für sich allein nicht den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe bedeuten, indessen sind die gesamten Umstände massgebend.

3.

3.1 Vorab ist abzuklären, ob sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als zutreffend erweisen, insbesondere ob die Vorinstanz der Untersuchungspflicht (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) in ausreichendem Masse nachgekommen ist.

3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig ermitteln. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8).

3.1.2 Im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit haben die Behörden die Aufgabe, Beweismittel zu erheben und zu beschaffen, welche die Richtigkeit der zu beurteilenden Tatsachen zu bezeugen vermögen. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7). Gerade bei der Befragung von Beteiligten sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar. In der Regel werden Beteiligte schriftlich befragt, wenn anzunehmen ist, sie vermöchten sich schriftlich genügend klar auszudrücken; andernfalls erfolgt eine mündliche Befragung. Indessen ist mit telefonischen Befragungen der Beteiligten Zurückhaltung zu üben; dieses Mittel kann nur für Nebenpunkte infrage kommen (BGE 101 Ib 270 E. 2b S. 276; ferner BGE 117 V 282 E. 4c S. 285 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18).

3.2 Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanzen weist erhebliche Lücken auf: Es wurde bei den Ermittlungen davon abgesehen, die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. Zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung konnte sie sich lediglich schriftlich äussern. Sie gab an, dass sie ihren Ex-Ehemann bereits in Brasilien kennengelernt habe. Sie sei kurz nach ihrer Einreise von den Verwandten ihres Ehemanns zur Prostitution gezwungen worden. Einen Teil ihres Geldes habe sie auch ihrem Ex-Ehemann abgeben müssen. Als sie sich Mitte 2010 schliesslich geweigert habe, weiter Geld zu geben, habe ihr Ex-Ehemann auf Drängen der Familie die Scheidung eingeleitet. Der Ex-Ehemann wurde ebenfalls nicht persönlich einvernommen. Der ermittelnde Polizist hat den Inhalt eines Telefongesprächs mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich sinngemäss festgehalten. Während des Gesprächs hat der Ex-Ehemann unter anderem angegeben, aus Liebe geheiratet zu haben. Auf eine weitere Befragung der Eheleute wurde in der Folge verzichtet.

Die Vorinstanzen haben sich bei ihrer Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe stark auf die Aussagen von D und seiner Frau E abgestützt. Die Ermittlungen der Polizei, die aufgrund des von D verfassten anonymen Schreibens vom 29. November 2007 durchgeführt wurden, führten zunächst nicht zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Ein gutes Jahr nachdem der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, am 6. Dezember 2010, suchte D den Kontakt zum Migrationsamt und teilte brieflich mit, dass er vom inzwischen verstorbenen Vater des Ex-Ehemannes wisse, dass die Beschwerdeführerin ihm für die Eheschliessung Fr. 30'000.- bezahlen habe müssen. In Anbetracht dessen, dass D und seine Frau E der Beschwerdeführerin nachweislich einen Betrag von Fr. 72'000.- aus einem Darlehensvertrag vom 27. März 2007 schulden und selber zusätzlich hoch verschuldet sind, kann weder er noch seine Ehefrau als unabhängiger Zeuge beziehungsweise unabhängige Zeugin betrachtet werden. Das Ehepaar hat offensichtlich ein erhebliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss und als Folge deren Geldforderung kaum mehr durchgesetzt wird. Obwohl das Migrationsamt von diesem Umstand bereits Kenntnis hatte, führte es im Rahmen seiner Anzeigepflicht in Steuersachen am 20. Oktober 2011 eine weitere Einvernahme mit D und seiner Frau durch, wobei sich die Beschwerdeführerin dazu im Verfahren vor Migrationsamt nicht äussern konnte.

Auf das Vorliegen einer Scheinehe deuten zwar verschiedene Indizien hin, die Sachverhaltsermittlung ist jedoch nach dem Gesagten einseitig, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, geführt worden. Für das Vorliegen einer Scheinehe ist erforderlich, dass – nebst den ausländerrechtlichen Motiven für den Eheschluss – der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft zumindest bei einem Ehepartner von Anfang an nicht gegeben war. Da es für den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin und der Ermittlung des Ehewillens vor allem auf innere Tatsachen ankommt, wäre eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemanns seitens der Behörden dringend nötig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat die Vorwürfe der Eingehung einer Scheinehe wiederholt bestritten. Zudem hat sie dargelegt, wie es zur Heirat gekommen war und wie sich das Eheleben gestaltete. Nach dem Gesagten war es unzureichend, dass sich das Migrationsamt darauf beschränkt hat, die von der Beschwerdeführerin des Menschenhandels beschuldigten Verwandten ‒ die offensichtlich selbst ein gewichtiges monetäres Interesse an einem negativen Ausgang des Verfahrens für die Beschwerdeführerin hatten ‒ einzuvernehmen, ohne auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen oder sie persönlich anzuhören. Ohne nähere Untersuchung bezeichnete die Vorinstanz zudem den Vorwurf des Menschenhandels aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung. Es war unzureichend, dass das Migrationsamt keine weiteren, durchaus zumutbaren Untersuchungen des Sachverhalts diesbezüglich vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hätte das für das Vorliegen einer Scheinehe beweisbelastete Migrationsamt beziehungsweise die Vorinstanz sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemanns machen müssen. Demgemäss wurde die Untersuchungspflicht verletzt  und ist vorliegend von einer für den Entscheid erheblichen ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat die Rekursabteilung im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…