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Geschäftsnummer: VB.2012.00762  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hausverbot


Hausverbot auf unbestimmte Zeit: Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, Replikrecht und Folgen einer Gehörsverletzung (E. 2.1-2). Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern widerspricht im Übrigen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien: Dem Beschwerdeführer als Rekurrenten bleibt damit verwehrt, Kenntnis von den Entgegnungen der Gegenpartei zu seinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen bzw. von den noch strittigen Punkten zu erlangen. Aufgrund der Schwere und der dem Verwaltungsgericht in der Sache zustehenden beschränkten Kognition kann die vorliegende Gehörsverletzung nicht geheilt werden (E. 2.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEHÖRSVERLETZUNG
GLEICHBEHANDLUNG
HAUSVERBOT
HEILUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REKURSANTWORT
REPLIKRECHT
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00762

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Kantonsspital B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Hausverbot,

hat sich ergeben:

I.  

Gegen A ordnete das Kantonsspital B (nachfolgend KSB)am 28. August 2012 ein “Hausverbot betreffs Aufenthalt in Liegenschaften und Umgebung“ auf unbestimmte Zeit an. Ausnahmen seien nur mit der Einwilligung der Spitaldirektion sowie bei notfallmässiger ärztlicher Einlieferung möglich.

II.  

Am 10. September 2012 gelangte A getreu der Rechtsmittelbelehrung an die Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 28. August 2012. In der Folge überwies die Gesundheitsdirektion das Schreiben als Rekurs an den Spitalrat des KSB (nachfolgend Spitalrat). Am 30. Oktober 2012 stellte der Spitalrat in vollumfänglicher Ablehnung des Rekurses fest, dass das Hausverbot gegenüber A sachlich gerechtfertigt sei.

III.  

Dagegen erhob A am 23. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 30. Oktober 2012. Der Spitalrat und das KSB verzichteten am 4 Januar 2013 auf eine Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort. A reichte am 16. Januar 2013 eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 29 des Gesetzes über das Kantonsspital B vom 19. September 2005 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend das gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete unbefristete Hausverbot zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss vor, dass er von der Rekursantwort vom 25. Oktober 2012 keine Kenntnis habe. Bei diesem Vorbringen könnte es sich um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) handeln. Da eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen auch ohne dahingehende Rüge von Amts wegen aufzugreifen sind, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 Rz. 6), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob mit der vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden Kenntnisnahme der Rekursantwort der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

2.2 Zum Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV gehört insbesondere das Replikrecht. Dabei muss in sämtlichen gerichtlichen Verfahren jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungs- und verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m. w.  H.). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht 8. A., Zürich etc., 2012, Rz. 837; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc., 2003, Art. 29 Rz. 1 ; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Philipe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 22 mit Hinweisen; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 Rz. 5).

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

2.3 Zwar wurde im Schreiben vom 17. September 2012 an den Leiter der Führungs- und Personalberatung des Beschwerdegegners darum gebeten, dem Präsidenten des Spitalrats innert 20 Tagen eine Stellungnahme zukommen zu lassen, damit diese dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist zugesandt werden könne. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 25. Oktober 2012 nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV und der erwähnten Rechtsprechung schliesslich tatsächlich zugestellt und ihn als rechtsunkundigen Laien über die Möglichkeit aufmerksam gemacht hätte, dazu Stellung zu nehmen. Der vorinstanzliche Endentscheid erging überdies am 30. Oktober 2012 und damit bereits fünf Tage nach Verfassen der Rekursantwort. Da mit dem Replikrecht die Einräumung einer mehrtägigen Frist zur Stellungnahme verbunden gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer sei dieses Recht gewährt worden. Den Akten lassen sich des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Beschwerdeführer hätte auf die Zustellung der Rekursantwort und sein Recht, sich dazu zu äussern, verzichtet, was angesichts seiner regen Korrespondenztätigkeit auch unwahrscheinlich erscheint.

Dies stellt nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern widerspricht im Übrigen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, weil dem Beschwerdeführer als Rekurrenten damit verwehrt blieb, Kenntnis von den Entgegnungen der Gegenpartei zu seinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorbringen bzw. von den noch strittigen Punkten zu erlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 19–28 Rz. 80, § 26 Rz. 11). Aufgrund der Schwere und der dem Verwaltungsgericht in der Sache zustehenden beschränkten Kognition (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) kann die vorliegende Gehörsverletzung daher nicht geheilt werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz und ein Neuentscheid sind folglich unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Unter diesen Umständen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bleibt anzufügen, dass damit keine inhaltliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids vorgenommen wurde.

3.  

Die Rückweisung ist auf die Verfahrensleitung der Vorinstanz und insbesondere auf die von ihr zu vertretende Gehörsverweigerung zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten dem Spitalrat aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4; 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3, alle je mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 Rz. 22, anders Rz. 27).

4.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Spitalrats des Kantonsspitals B vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Spitalrat zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Spitalrat des Kantonsspitals B auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.           Mitteilung an…