{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00770_2013-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212653&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ad42e87a61ceeaa4939974b7c413ca8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00770"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00770"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00770"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00770"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Abwassergeb\u00fchren | Wasser- und Abwasseranschlussgeb\u00fchren. Rechtsgrundlagen betreffend Anschlussgeb\u00fchren (E. 2). F\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden als Grundeigent\u00fcmer ergibt sich aus Art. 5 der kommunalen Verordnung \u00fcber die Geb\u00fchren f\u00fcr die Wasserversorgung und Art. 5 der kommunalen Verordnung \u00fcber die Geb\u00fchren f\u00fcr die Siedlungsentw\u00e4sserung mit Anschluss des Neubaus an die Wasserversorgung und die Kanalisation eine Geb\u00fchrenpflicht (E. 3.2.1). In den beiden Verordnungen, die beide Gesetze im formellen Sinn darstellen, lassen sich gen\u00fcgend genaue Bestimmungen zur Berechnung der anfallenden Anschlussgeb\u00fchren finden. Die darin enthaltenen fl\u00e4chenm\u00e4ssigen bzw. r\u00e4umlichen Kriterien beruhen auf Massst\u00e4ben, die einen Bezug zur Beanspruchung der \u00f6ffentlichen Wasser- bzw. Abwasseranlagen aufweisen und f\u00fcr die Ermittlung des dem Grundeigent\u00fcmer aus dem Anschluss erwachsenden Vorteils einigermassen verl\u00e4sslich sind (E. 3.2.2). Die besagten Verordnungen enthalten Regelungen, die dem Beschwerdegegner einen Ermessensspielraum einr\u00e4umen, die individuellen Geb\u00fchren bei Vorliegen besonderer Verh\u00e4ltnisse zu erh\u00f6hen oder herabzusetzen. Dies entspricht dem \u00c4quivalenzprinzip und ist vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit nicht beanstandet worden (E. 3.3). Die Vorinstanzen durften die Reithalle im Erdgeschoss und die Stallungen im Untergeschoss des Neubaus als bauliche Einheit werten sowie den Vergleich mit einer Sportanlage heranziehen. Damit wird der besagte Neubau zu einem gewerblichen Geb\u00e4ude. Entsprechend bestehen betrieblich genutzte bzw. nutzbare R\u00e4umlichkeiten, in denen einer Arbeit nachgegangen wird. Als Arbeitsr\u00e4ume sind diese nach Massgabe der erw\u00e4hnten Verordnungen bei der Berechnung der Wasser- bzw. Abwasseranschlussgeb\u00fchr zur massgeblichen Geschossfl\u00e4che zu z\u00e4hlen (3.4.1). Unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht zustehende Kognition ist der strittige Umfang von 10 % unter Ber\u00fccksichtigung einer verursacherorientierten bzw. rechtm\u00e4ssigen Geb\u00fchrenfestsetzung nicht zu beanstanden (E.3.4.3). Die Stallungen sind als zum gewerblichen Betrieb geh\u00f6rend zu qualifizieren (E. 3.4.4). Den Beschwerdef\u00fchrenden kann nicht beigepflichtet werden, dass die Pferdehaltung die kommunale Siedlungsentw\u00e4sserung nicht belaste (E. 3.4.5). Die Kosten f\u00fcr den Bau der Leitung bis zum Anschluss an die \u00f6ffentliche Kanalisation haben die Beschwerdef\u00fchrenden von Gesetzes wegen zu bezahlen (E. 3.4.6). Bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit eines Raums an die massgebliche Geschossfl\u00e4che kann es weder auf die Bezeichnung eines Raums in den Pl\u00e4nen noch auf die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung oder einen vor\u00fcbergehenden Nutzungszweck, sondern einzig auf dessen objektive Eignung, insbesondere zum Wohnen, dauernden Aufenthalt oder Arbeiten, ankommen (E. 4.2). Auf die in den Baupl\u00e4nen f\u00fcr den streitbetroffenen Raum gew\u00e4hlte Bezeichnung ist nicht abzustellen. Dieser kann grunds\u00e4tzlich als Fitnesskeller benutzt werden (E. 4.3). Angesichts seiner Lage sowie der grossz\u00fcgigen Ausgestaltung der anschliessenden R\u00e4umlichkeiten erweist es sich als gerechtfertigt, diesen Raum als zur Reitsportanlage geh\u00f6rig zu betrachten und zur massgeblichen Geschossfl\u00e4che anzurechnen (E. 4.4). Parteientsch\u00e4digung zugunsten der Beschwerdegegnerin (E. 6.2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:19", "Checksum": "2031b3cff0cfbffc003426124be24fa7"}