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Geschäftsnummer: VB.2012.00774  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachbarbeschwerde gegen Mobilfunkantenne auf dem Areal des Bahnhofs Meilen. Kein Raum für Bedürfnisprüfung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Fragen der Zonenkonformität und der Einordnung. Vorinstanzliche Gerichtsgebühr.

Die Mobilfunkgesellschaften müssen innerhalb der Bauzonen keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neue Basisstation beibringen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antenne aus Gründen der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant werden. Der Einwand, mit der geplanten Mobilfunkanlage würden GSM- und UMTS-Dienste "auf Vorrat" ausgebaut, ist daher nicht stichhaltig (E. 6.1).

Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohn- bzw. Zentrumszone mit Infrastrukturanlagen gehört, und erweist sich daher als zonenkonform (E. 6.4).

Die optische Wirkung des geplanten Antennenmasts wird durch die bestehenden Infrastrukturanlagen stark relativiert und lässt diesen als den bestehenden Anlagen zugehörig erscheinen. Dass aufgrund der zahlreich vorhandenen technischen Anlagen nicht von einem bisher intakten See- und Landschaftsbild ausgegangen werden kann, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn die kommunale Baubehörde unter diesen Umständen folgert, die Antennenanlage führe nicht zu einer gesetzeswidrigen Fernwirkung, liegt diese Sichtweise innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 7.3).

Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'200.- liegt zwar an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren betreffend eine Mobilfunkantenne mit einer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung verlangt werden darf. Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Baurekursgerichts bei der Gebührenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend (E. 8.1).

Abweisung.

















 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUGENSCHEINPROTOKOLL
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEDÜRFNISPRÜFUNG
EINORDNUNG
KLAGEÄNDERUNG
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
RÜGEPRINZIP
STREITGEGENSTAND
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 85 Abs. I KV
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00774

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

6.    F,

7.    G,

8.    H,

alle vertreten durch RA I,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    J AG,

vertreten durch RA K,

 

2.    Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baubehörde Meilen bewilligte der J AG am 2. November 2010 die Erstellung einer Mobilfunkbasisstation auf dem Areal M Meilen (Grundstück Kat.-Nr. 01).

II.  

Dagegen erhoben L (Verfahren G.-Nr. R2.2010.00314) sowie A zusammen mit weiteren Rekurrierenden (Verfahren G.-Nr. R2.2010.00322) Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 vereinigte dieses die Rekursverfahren und hiess die Rekurse teilweise gut. Es lud die Baubehörde Meilen ein, die angefochtene Baubewilligung mit einer den Blitzschutz vollständig sicherstellenden Auflage zu ergänzen. Im Übrigen wies es die Rekurse ab.

III.  

Dagegen gelangten A und sieben weitere Beschwerdeführende am 26. November 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids vom 23. Oktober 2012 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem sei die Gerichtsgebühr von Fr. 7'200.- auf höchstens Fr. 4'500.- zu reduzieren.

Die Baubehörde Meilen beantragte am 10. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei und verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen der Baubewilligung und des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Das Baurekursgericht schloss am 16. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Die J AG beantragte am 23. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik vom 21. Februar 2013 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die private Beschwerdegegnerin plant auf dem Areal M Meilen die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation. Gemäss Standortdatenblatt vom 7. Juli 2010 soll diese mit einer Gesamtleistung von maximal 4'400 WERP betrieben werden. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast, an dessen Spitze die Dualbandantennen angebracht werden sollen. Die betriebsnotwendige Anlagensteuerung (Technikbox) soll unterirdisch im Bereich des Bahndamms untergebracht werden. Das Baugrundstück befindet sich in der Zentrumszone 02.

2.  

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

2.1 Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, auch zum Folgenden).

2.2 Die Vorinstanz hat am 31. März 2011 im Beisein der Parteien einen Delegationsaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund des Augenscheinprotokolls, der Pläne und der übrigen Akten – insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Fotos zur Fernwirkung der Antenne – mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

2.3 Demgemäss waren auch diejenigen Mitglieder des Spruchkörpers des Baurekursgerichts, welche nicht am Delegationsaugenschein teilgenommen hatten, in der Lage, sich ein hinreichendes Bild von der tatsächlichen Situation zu machen und war die Durchführung des Augenscheins in Anwesenheit aller mitwirkenden Baurekursrichter – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – nicht zwingend erforderlich (RB 1994 Nr. 5).

2.4 Mit Replik vom 21. Februar 2013 bringen die Beschwerdeführenden vor, das Augenscheinprotokoll hätte den Parteien vor dem Entscheid des Baurekursgerichts zugestellt werden müssen.

Sofern die Beschwerdeführenden in der Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls einen formellen Mangel erkennen wollen, hätten sie diesen so früh als möglich geltend machen müssen und diese Rüge nicht für das Beschwerdeverfahren aufsparen dürfen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Bestimmungen (BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 4.1; BGE 135 III 334 E. 2.2).

Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie die Zustellung des Augenscheinprotokolls verlangt hätten, oder dass ihnen die Einsichtnahme darin verweigert worden wäre. Unter diesen Umständen stellt die Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3.  

Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als unter E. 14.4.4 auf Seite 22 des Rekursentscheids zu entnehmen sei, dass es sich vorliegend um Antennenelemente des Typs "03" handle. Es sei unklar, woher das Baurekursgericht diese Information habe. Weder in den Baugesuchsakten, dem Standortdatenblatt, der Baubewilligung, noch im Augenscheinprotokoll vom 31. März 2011, noch in der Rekursantwort der privaten Rekursgegnerin sei diese Information enthalten. Es sei daher festzustellen, dass der Sachverhalt unrichtig, bzw. ungenügend festgestellt worden sei, was zur Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Zudem vermöge das ausgesteckte Profil die geplante Mobilfunkantenne nur unzureichend darzustellen. Der effektive Mast werde einen klar grösseren Durchmesser aufweisen und überdies von einer Leiter sowie herausragenden Antennenelementen an der Mastspitze umgeben sein, welche die Landschaft übermässig beeinträchtigten.

3.1 Die Vorinstanz hat die Masse und die Leistungsfähigkeit der geplanten Antennenanlage richtig beschrieben. Die Typenbezeichnung der Antenne ergibt sich aus dem Standortdatenblatt vom 7. Juli 2010 (Technische Angaben zu den Sendeantennen/Typenbezeichnung der Antenne) und wurde von der Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten.

3.2 Was das ausgesteckte Profil betrifft, genügt es, wenn das Bauprojekt in einer Form wiedergegeben wird, die eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleistet (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 309 mit Hinweisen). Wie sich aus den Fotoaufnahmen des Augenscheinprotokolls vom 31. März 2011 ergibt, war dies ohne Weiteres gewährleistet. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass der Mast mit einer permanenten Leiter ausgerüstet ist und sind die Dimensionen der Anlage auch aus den von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Fotomontagen ersichtlich. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig, bzw. ungenügend festgestellt haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Verkürzung der Aussteckung "im heutigen Zustand" entscheidwesentlich sein sollte, zumal nicht geltend gemacht wird, die Aussteckung habe am Tag des vorinstanzlichen Augenscheins nicht den Planmassen entsprochen.

4.  

In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das streitbetroffene Grundstück sei nicht nur der Zentrumszone 02 zugeteilt, sondern zudem noch mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt, was die Rüge der fehlenden Zonenkonformität begründe. Ohne rechtskräftig festgesetzten und genehmigten Gestaltungsplan fehle es dem angefochtenen Projekt an der Baureife im Sinn von § 234 PBG.

4.1 Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip, was den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen stark abschwächt (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 5, § 52 N. 4; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301). Dies würde zudem eine unzulässige "Klageänderung" darstellen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 87; § 52 N. 3).

4.2 Die Beschwerdeführenden haben im Rekursverfahren zwar gerügt, die geplante Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform. Sie haben diese Rüge indessen einzig mit der Nichteinhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe in der Zentrumszone 02 begründet. Dass die Anlage der Gestaltungsplanpflicht unterliege, haben sie im Rekursverfahren nicht geltend gemacht. Die Rüge der fehlenden Baureife gemäss § 234 PBG stellt einen neuen Bauhinderungsgrund dar, der nicht im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden ist. Dieser hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden können und müssen, zumal der Zonenplan der Gemeinde Meilen ohne Weiteres öffentlich zugänglich ist (siehe www.meilen.ch/documents/Zonenplan2007.pdf). Auf die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.

5.  

Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der geplante Antennenmast verletze die gesetzlichen Mindestabstände zu den Verkehrslinien der Strasse und der Eisenbahn sowie den gesetzlichen Grenzabstand zur Parzelle der N-Strasse. Darauf hätten sie anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins hingewiesen, was im Baurekursgerichtsentscheid zu Unrecht nicht erwogen worden sei.

5.1 Die Rüge, der geplante Antennenmast verletze die gesetzlichen Mindestabstände, ergibt sich weder aus der Rekursschrift noch aus der vorinstanzlichen Replikschrift. Auch aus dem Augenscheinprotokoll geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden diese Rüge im Rekursverfahren vorgebracht haben.

5.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten bereits anlässlich des Augenscheins dafür Sorge tragen müssen, dass die von ihnen neu vorgebrachte Rüge auch tatsächlich protokolliert wird. Zumindest aber hätten sie im Nachgang zum Augenschein innert nützlicher Frist ein Begehren um Zustellung des Augenscheinprotokolls stellen müssen (vgl. vorne E. 2.4). Dies ist indessen nicht erfolgt. Es ist somit nicht erstellt, dass die Rüge, der geplante Antennenmast verletze die gesetzlichen Mindestabstände, bereits im Rekursverfahren vorgebracht worden ist. Die Rüge gilt damit als verspätet erhoben und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. vorne E. 4.1).

6.  

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die private Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, mit dem Baugesuch einen Bedarfsnachweis einzureichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Grundversorgung auch ohne die geplante Mobilfunkantenne bereits gedeckt sei. Die Vorinstanz habe zudem ausdrücklich festgehalten, dass es nicht darum gehe, Abdeckungslücken zu schliessen, sondern die durch die zunehmende Verwendung von Smartphones entstandenen Kapazitätsengpässe zu eliminieren. Es werde bestritten, dass die entsprechenden Dienste – insbesondere für Smartphones – durch die erteilte Konzession gedeckt seien. Es müsse angenommen werden, dass die Versorgung über den vom öffentlichen Interesse gedeckten, fernmelderechtlich notwendigen Versorgungsauftrag hinausgehe. Da keine Versorgungslücke bestehe, sei das strittige Baugesuch letztlich vorsorglich eingereicht worden, um vermeintliche GSM- oder UMTS-Standorte "auf Vorrat" zu Verfügung zu haben, um den Mobilfunkmasten später bei Bedarf auf LTE für die neuen Smartphonedienste umrüsten zu können.

6.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7). Die Mobilfunkgesellschaften müssen innerhalb der Bauzonen keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neue Basisstation beibringen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antenne aus Gründen der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant werden (BGr, 14. März 2011, 1C_490/2010, E. 2.3). Der Einwand, mit der geplanten Mobilfunkanlage würden GSM- und UMTS-Dienste "auf Vorrat" ausgebaut, ist daher nicht stichhaltig.

6.2 Zu prüfen ist lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Vorinstanz war somit weder verpflichtet noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung von einer Interessenabwägung abhängig zu machen, weshalb sich auch die beantragte Edition der den Versorgungsauftrag betreffenden Konzessionsbestimmungen durch die private Beschwerdegegnerin erübrigt.

6.3 Eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation ist nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone grundsätzlich zonenkonform (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E.  3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

6.4 Wie das Baurekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohn- bzw. Zentrumszone mit Infrastrukturanlagen gehört (vgl. VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.2; bestätigt mit BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3 f.). Die Anlage erweist sich daher als zonenkonform.

7.  

Bezüglich der Frage der Einordnung machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid lediglich Ausführungen zum näheren Umfeld der geplanten Antenne gemacht. Dort treffe zu, dass sich die geplante Antenne in unmittelbarer Nachbarschaft von Bahnanlagen und Kandelabern befinde. Diese Anlagen bestünden jedoch aus dünnen Stangen- und Leitungselementen und seien vergleichsweise niedrig. Von Bedeutung sei hingegen, dass sich durch diese Geleise und Bahntechnikanlagen zusammen mit der N-Strasse eine im Vergleich zu der mit Häusern überbauten Umgebung geradezu offene, grosszügige Fläche ergebe. Der in diese langgezogene offene Fläche hinein projektierte dicke Antennenmast von 21 m resp. 24,1 m Höhe steche besonders störend hervor und vermöge den Einordnungsanforderungen bei Weitem nicht zu genügen.

7.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

7.1.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

7.1.2 Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittel­instanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden darf auch das Baurekursgericht – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann es eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

7.1.3 Das Verwaltungsgericht, das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht – wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar beurteilen durfte. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006, S. 437).

7.2 Zur Frage der Einordnung erwog die Baubehörde Meilen, der geplante Antennenmast bleibe in seinem Erscheinungsbild zwar deutlich erkennbar. Er gehe jedoch nicht über das infrastrukturtypische Mass hinaus. Die Umgebung werde vornehmlich durch die Bahnlinie bzw. durch die bahntypische Infrastruktur definiert. Der Strassenzug N-Strasse, als auch das vis à vis liegende Gebiet O-Strasse sei in diesem Bereich durch unterschiedliche Gebäude aus verschiedenen Zeitepochen geprägt. Neben älteren und neueren Wohn-, aber auch Wohn-/Gewerbebauten befänden sich im Südosten der geplanten Anlage auch zwei Objekte, welche im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Gebäude verzeichnet seien. Südwestlich im Abstand von ca. 50 m liege ein weiteres kommunales Inventarobjekt. Damit rechtfertige sich seitens der Baubehörde eine erweiterte und strengere Beurteilung nach § 238 Abs. 2 PBG. Allerdings gelte es gleich relativierend festzuhalten, dass dem Gebiet keine Ortsbildschutzzone (Kernzone), sondern eine "normale" Wohn- bzw. heutige Zentrumszone zugrunde liege. Aufgrund der stark heterogenen Bebauungsstruktur mit dem prägenden Wohn-/Gewerbe- und Zentrumscharakter aus den unterschiedlichsten Zeitepochen werde allerdings keine spezielle und allzu gut gestaltete Raumabfolge vermittelt, welche eine besondere ortsbauliche Klassifikation generieren könnte. Überdies bleibe die nähere Umgebung durch die teilweise hoch verlaufende Bahn mit ihrer selbständigen Infrastruktur (Masten, Leitungen, Gleisanlage etc.) eher abgetrennt.

Zu prüfen sei auch, ob die geplante Mobilfunkanlage die angrenzenden Gebiete übermässig durch ihre Fernwirkung beeinträchtigen könne; insbesondere auch die vielfach artikulierte Seesicht. Es zeige sich, dass mit Blick aus der näheren Umgebung der Antennenmast zwar prominent in Erscheinung trete und wahrgenommen werde, dieser Blick jedoch in seiner ideellen Qualität durch die neue Mobilfunkanlage noch in vertretbarer Weise verändert resp. geschmälert werde. Der geplante Antennenmast vermöge die Anforderung von § 238 Abs. 1 und 2 PBG noch zu erfüllen.

Das Baurekursgericht kam gestützt auf die Erkenntnisse des Delegationsaugenscheins zum Schluss, die positive Würdigung der Baubehörde Meilen sei vertretbar und bewege sich innerhalb ihres Ermessensspielraums.

7.3 Die Baubehörde Meilen hat sich im Bewilligungsentscheid und in der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz mit der Gestaltung und Einordnung der geplanten Mobilfunkantenne auseinander gesetzt, und auch das Baurekursgericht hat diese Fragen eingehend geprüft. Beide Instanzen sind zur Auffassung gelangt, dass die Erscheinung der Anlage den Vorschriften genüge.

7.3.1 Der sichtbare Teil der streitbetroffenen Basisstation besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast, an dessen Spitze die beiden Antennenmodule angebracht sind. Der Durchmesser beträgt im untersten Teil bis zur Höhe von 4,5 m rund 0,55 m und verjüngt sich dann teleskopartig bis zum Minimum von 0,25 m (ab der Höhe von 15 m). Der Mast ist zudem mit einer permanenten Leiter ausgerüstet.

Solche Anlagen können wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer erfasst werden. Wie andere Infrastrukturanlagen (z. B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Auch ist zu beachten, dass Mobilfunkantennen eine gewisse Höhe erreichen müssen, um ihre Funktion wahrnehmen zu können. Den gestalterischen Anforderungen wird vorliegend insoweit Rechnung getragen, als die Unterbringung des Technikkastens – nicht sichtbar – im Bereich des Bahndamms geplant ist. Zudem soll die Antenne mit einer ortsbaulich angepassten Farbe versehen werden.

7.3.2 Bei Mobilfunkantennen stellt sich vor allem die Frage, ob die Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu bejahen ist.

Die vorinstanzliche Feststellung, die streitbetroffene Anlage soll in einem heterogenen und dicht überbauten Umfeld erstellt werden, erweist sich mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen des Augenscheins ohne Weiteres als nachvollziehbar. Ebenso ergibt sich, dass die Umgebung des Antennenstandorts erheblich durch die Infrastrukturanlagen der mehrspurig geführten SBB-Bahngeleise geprägt ist.

Wenn die Baubehörde Meilen unter diesen Umständen zum Schluss kommt, aufgrund der heterogenen Bebauungsstruktur mit dem prägenden Wohn-/Gewerbe- und Zentrumscharakter aus den unterschiedlichsten Zeitepochen werde keine spezielle und allzu gut gestaltete Raumabfolge vermittelt, weshalb auch bezüglich den zwischen 35 m und 50 m entfernt liegenden kommunal inventarisierten Gebäuden N-Strasse 04, P-Strasse 05 und P-Strasse 06 nicht gesagt werden könne, dass diese unter der strengeren Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG beeinträchtigt würden, handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung.

7.3.3 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden beanstandete Fernwirkung der Mobilfunkantenne hat sich die Baubehörde auch mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, der Mast werde zwar visuell wahrgenommen und teilweise sogar prominent in Erscheinung treten, aber insgesamt in noch vertretbarer Weise. Dies gelte insbesondere auch bezüglich Seesicht und Seeufer, die nicht ins Gewicht fallend geschmälert würden.

Auch diese Würdigung erweist sich mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen als nachvollziehbar. Zwar trifft zu, dass sich bezüglich des Bahnareals und der N-Strasse im Vergleich zu der mit Häusern überbauten Umgebung eine offene Fläche ergibt. Diese ist hingegen gerade durch die zahlreichen Infrastrukturanlagen der Bahn- und Strassentechnik geprägt. Die optische Wirkung des geplanten Antennenmasts wird durch die bestehenden Infrastrukturanlagen stark relativiert und lässt diesen als den bestehenden Anlagen zugehörig erscheinen. Dass aufgrund der zahlreich vorhandenen technischen Anlagen nicht von einem bisher intakten See- und Landschaftsbild ausgegangen werden kann, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn die kommunale Baubehörde unter diesen Umständen folgert, die Antennenanlage führe nicht zu einer gesetzeswidrigen Fernwirkung, liegt diese Sichtweise innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.

Was den geltend gemachten Aussichtsschutz betrifft, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431 und 00457, E. 5.3) zutreffend festgehalten, dass der Schutzumfang mittels entsprechender Neigungswinkel und Freihaltebereiche von der kommunalen Ordnung definiert wird. Dass die geplante Antenne geschützte Sektoren tangieren würde, ist nicht ersichtlich.

7.3.4 Die Baubehörde Meilen hat die einordnungsmässige Nah- und Fernwirkung der geplanten Antennenanlage eingehend geprüft und ist nach umfassender Interessenabwägung mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gekommen, das Projekt entspreche den Einordnungsanforderungen von § 238 Abs. 1 bzw. 2 PBG. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die geplante Anlage den Entwicklungszielen der Gemeinde Meilen widersprechen soll.

7.4 Zur Einordnung bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, die Vorinstanzen hätten nicht beachtet, dass der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 (VISOS, SR 451.12) verabschiedet habe. Das Ortsbild von Meilen sei auf den 1. Dezember 2012 neu in das Inventar aufgenommen worden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 2. November 2010 die Änderung der Verordnung noch nicht in Kraft gewesen und seitens der Baubehörde Meilen noch nicht berücksichtigt worden sei, ändere nichts daran, dass diese für das vorliegende Verfahren Wirkung entfalte bzw. anwendbar sei, da die Baubewilligung vom 2. November 2010 und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. Oktober 2012 bekanntlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Die geplante Mobilfunkantenne verstosse damit auch gegen Art. 6 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451).

7.4.1 Die Praxis des Bundesgerichts zur Frage, ob während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Veränderungen der Rechtslage zu berücksichtigen sind, ist nicht ganz widerspruchsfrei. In BGE 107 Ib 191. 194 ff. nannte das Bundesgericht als Grundsatz, dass das Recht, welches zum Zeitpunkt der Entscheidfällung in Kraft steht, zur Anwendung kommt, soweit es um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt wurde. In BGE 122 V 85, 89 und BGE 112 Ib 39, 42 ff. erklärte es dagegen, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen sei; nachher eingetretene Rechtsänderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen aufdränge (BGE 127 II 306, 315 f.; 125 II 591, 598).

7.4.2 Vorliegend kann die Frage nach dem intertemporalen Geltungsbereich der Aufnahme des Ortsbilds von Meilen in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz insofern offen bleiben, als die Baubehörde die Frage der Einordnung der strittigen Antennenanlage auch unter dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 2 PBG geprüft hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Aufnahme des Ortsbilds in das Bundesinventar anders zu entscheiden wäre, zumal der Schutzumfang im Bundesinventar bisher noch nicht näher konkretisiert worden ist.

8.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, im Vergleich zu anderen Entscheiden des Baurekursgerichts und im Blickwinkel einer verfassungsrechtlich wohlfeilen Verfahrenserledigung sei die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 4'500.- festzusetzen.

8.1 Das Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren erhoben hatten, des durchgeführten Delegationsaugenscheins und dem Umstand, dass zwei Rekursverfahren vereinigt zu behandeln waren, durfte es von einem aufwändigen Verfahren ausgehen. Sodann entspricht es den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die mutmasslichen Baukosten bei der Festlegung der Spruchgebühr angemessen mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 6.3). Auch Art. 18 Abs. 1 KV schliesst nicht aus, dass die Kosten nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli 2009, 2C_823/2008, E. 8.1 mit Hinweis auf Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 18 N. 19). Zwar liegt eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'200.- an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren betreffend eine Mobilfunkantenne mit einer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung verlangt werden darf. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend.

8.2 Was den zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (VB.2012.00374) betrifft, mit welchem die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.- auf Fr. 4'000.- reduziert wurde, ist festzuhalten, dass es sich in jenem Fall um eine – sowohl in den Ausmassen als auch der Leistungsfähigkeit – wesentlich kleinere und damit kostengünstigere Antennenanlage gehandelt hatte, weshalb sich der Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz rechtfertigen liess.

9.  

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VRG) und haben die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 4'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zu 1/8 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…