{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00774_22-08-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213218&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0460cca40499d7e73e48d089db368ca2"}, "Num": [" VB.2012.00774"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.22.0  VB.2012.00774"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.22.0  VB.2012.00774"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.22.0  VB.2012.00774"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Mobilfunkantenne auf dem Areal des Bahnhofs Meilen. Kein Raum f\u00fcr Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Fragen der Zonenkonformit\u00e4t und der Einordnung. Vorinstanzliche Gerichtsgeb\u00fchr. Die Mobilfunkgesellschaften m\u00fcssen innerhalb der Bauzonen keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis f\u00fcr eine neue Basisstation beibringen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Antenne aus Gr\u00fcnden der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazit\u00e4tssteigerung geplant werden. Der Einwand, mit der geplanten Mobilfunkanlage w\u00fcrden GSM- und UMTS-Dienste \"auf Vorrat\" ausgebaut, ist daher nicht stichhaltig (E. 6.1). Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung noch als gew\u00f6hnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht \u00fcber das hinaus, was zur \u00fcblichen Ausstattung einer Wohn- bzw. Zentrumszone mit Infrastrukturanlagen geh\u00f6rt, und erweist sich daher als zonenkonform (E. 6.4). Die optische Wirkung des geplanten Antennenmasts wird durch die bestehenden Infrastrukturanlagen stark relativiert und l\u00e4sst diesen als den bestehenden Anlagen zugeh\u00f6rig erscheinen. Dass aufgrund der zahlreich vorhandenen technischen Anlagen nicht von einem bisher intakten See- und Landschaftsbild ausgegangen werden kann, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Wenn die kommunale Baubeh\u00f6rde unter diesen Umst\u00e4nden folgert, die Antennenanlage f\u00fchre nicht zu einer gesetzeswidrigen Fernwirkung, liegt diese Sichtweise innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 7.3). Die vorinstanzliche Gerichtsgeb\u00fchr von Fr. 7'200.- liegt zwar an der oberen Grenze dessen, was f\u00fcr ein Rekursverfahren betreffend eine Mobilfunkantenne mit einer vergleichsweise durchschnittlichen Gesamtsendeleistung verlangt werden darf. Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Baurekursgerichts bei der Geb\u00fchrenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend (E. 8.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:43", "Checksum": "f29a4eba46e72ebc22d091cc3fdb5c44"}