|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00776  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Streitgegenstand / Klageänderung

Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (E. 2.1). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung für den Arbeitnehmer beantragen (E.2.2). Die Sicherheitsdirektion ist korrekterweise auf das Begehren für eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 26 AuG, über welche das MA weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht eingetreten (E. 2.3). Die Ehe des Bf mit einer Schweizerin hat weniger als drei Jahre gedauert, daher hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und es bestehen keine wichtigen Gründe für einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ( E. 3.1 ff). Es bestehen auch keine anderweitigen Ansprüche ( E. 4).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEDAUER
KLAGEÄNDERUNG
STREITGEGENSTAND
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. 3 AuG
Art. 18 Abs. b AuG
Art. 42 Abs. 1 AuG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
Zus. 8 EMRK
Art. 54 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00776

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. August 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A reiste am 5. Januar 2008 für eine befristete Tätigkeit als Spezialitätenkoch beim Restaurant D, Zürich, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche am 26. November 2008 bis am 2. Januar 2010 verlängert wurde. Am 7. Oktober 2009 heiratete er in Zürich die Schweizer Bürgerin C. Am 20. Januar 2010 erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals bis am 6. Oktober 2011 verlängert wurde. Aus dem Verlängerungsgesuch vom 14. September 2011 ging hervor, dass die Eheleute seit dem 30. November 2010 getrennt lebten. Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2011 wurde vom Getrenntleben der Eheleute seit dem 1. Dezember 2010 Vormerk genommen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. November 2011 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 24. Februar 2012. Es erwog, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Die Familiengemeinschaft müsse nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als gescheitert betrachtet werden. Die Ehe habe weniger als drei Jahre gedauert und es bestehe kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in der Folge am 31. Oktober 2012 ab, soweit sie darauf eingetreten ist und setzte A eine Frist bis am 31. Januar 2013 zum Verlassen der Schweiz an.

III.  

Am 27. November 2012 legte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem beantragte er eine Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit seinem Vorbringen in Bezug auf die Verlängerung des Aufenthaltes zwecks Beschäftigung als Spezialkoch auseinandergesetzt habe. Es sei klar, dass er zwecks Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber eingereist sei und nun wiederum eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks weiterer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber beantrage.

Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Gemäss § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren im Rekursverfahren unzulässig. Selbst bei gleichbleibendem Begehren kann eine unzulässige Klageänderung vorliegen, wenn diese aus einem gänzlich anderen Sachverhalt verbunden mit einem anderen Rechtssatz abgeleitet wird. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).

2.2 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Begehren, wonach dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zwecks Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber als Spezialitätenkoch zu verlängern sei, nicht eingetreten. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich. Die Behörde darf einer ausländischen Person die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich dann gestatten, wenn diese eine konkrete offene Stelle in Aussicht hat (Lisa Ott, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 18 N. 4). Aus diesem Grund muss bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung für den Arbeitnehmer beantragen (Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AuG).

2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er inzwischen am 23. Januar 2012 ein Gesuch um Zulassung zur Erwerbstätigkeit an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) eingereicht habe. Dies führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Als Rechtsmittelinstanz für das AWA wäre die Volkswirtschaftsdirektion zuständig, nicht die Sicherheitsdirektion. Die Letztere ist somit korrekterweise auf das Begehren für eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 26 AuG, über welche das Migrationsamt weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht eingetreten.

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme erachtet. Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiter bestanden haben. Bei längerdauernder Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Das zeitliche Erfordernis der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt ein effektives Zusammenleben der Ehegatten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 AuG N. 4; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N. 16). Weiter verlangt das Bundesgericht ein Zusammenleben in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 7.  Oktober 2009 eine Schweizer Bürgerin. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2011 wurde das Zusammenleben bereits am 1. Dezember 2010 wieder aufgegeben. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er macht zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr geltend, da die Ehegemeinschaft nur rund 14 Monate gedauert hat und somit deutlich weniger als drei Jahre bestanden hat und er somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Aufenthaltsrecht ableiten kann.

3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bestünden, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer führt als wichtigen persönlichen Grund seine Arbeitssituation in der Schweiz an. In der konkreten Situation sei sowohl seine Sichtweise wie auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sein Arbeitgeber, das Restaurant D, ohne seine Arbeit in seiner Existenz gefährdet sei.

3.4 Der Schutzbereich der Regelung in Art. 50 AuG erfasst nur solche wichtigen persönlichen Gründe, die in Zusammenhang mit einer in der Schweiz gelebten Ehe bzw. mit deren Auflösung stehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in einem Zusammenhang mit dem Umstand stehen, dass die betreffende ausländische Person in der Schweiz verheiratet war (oder noch formell ist) und deshalb für eine gewisse Zeit hier gelebt hat. So werden nur die aufgrund der gescheiterten Ehe in der Schweiz stark erschwerten Wiedereingliederung im Herkunftsland oder die Beziehung zu gemeinsamen Kindern als mögliche wichtige persönliche Gründe genannt (BGr, 26. Februar 2010, 2C_540/2009, E. 2.1; BBl 2002, 3753 Ziff. 1.3.7.6; vgl. auch BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Ausschlaggebend ist, ob eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung vorliegt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 23. August 2012, 2C_775/2012, E. 2.2). Da der "wichtige Grund" im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person zusammenhängen muss, kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.3).

3.5 Die vorgebrachten wichtigen persönlichen Gründe stehen in keinem Zusammenhang mit der Ehe des Beschwerdeführers. Insbesondere können zukünftige wirtschaftliche Probleme des derzeitigen Arbeitgebers nicht unter dem Begriff wichtiger persönlicher Gründe subsumiert werden. Diese müssen den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Weiter macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass eine Wiedereingliederung in der Heimat in irgend einer Weise unzumutbar wäre. Somit steht ihm kein Anspruch aus Art. 50 AuG auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.

4.  

4.1 Es sind auch keine anderen Rechtsansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht  gestützt auf die formell zwar noch bestehende, jedoch nicht mehr gelebte Ehe auf den durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Schutz des Familienlebens berufen.

4.2 Schliesslich wird auch nicht in substanziierter Art und Weise geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich aufweise, sodass ihr das – ebenfalls aus Art. 8 EMRK fliessende – Recht auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte.

5.  

Es bleibt damit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu verlängern ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Migrationsamt oder die Vorinstanz das pflichtgemässe Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…