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Geschäftsnummer: VB.2012.00780  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Klassenzuteilung / Schulhauszuteilung


[Die Zuteilung ihrer Tochter in ein Oberstufenschulhaus der Schulgemeinde focht die Beschwerdeführerin an, nachdem ihre Tochter in der Unter- und Mittelstufe der Volksschule ein Opfer von Mobbing geworden sei. Nachdem keine vorsorgliche Zuteilung in ein Schulhaus einer anderen Gemeinde erfolgt war, meldete die Beschwerdeführerin ihre Tochter in einer anderen Gemeinde als Wochenaufenthalterin an.] Zuständigkeit (E. 1). § 10 VSG verleiht am Wohnort Anspruch auf Schulbesuch; halten sich Schüler(innen) an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnorts auf, müssen sie die Schule an diesem (andern) Ort besuchen. Sind Schüler(innen) ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen. Auf Gesuch der Eltern kann die Schule unentgeltlich in einer anderen Gemeinde besucht werden, wenn der Wohnort der Schüler(innen) im Kanton liegt und diese sich an Wochentagen, auch während der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der anderen Gemeinde aufhalten. Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er nach § 26 Abs. 3 VSG einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion nach § 12 VSG den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest. Die Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich aufgrund des § 12 VSG insofern auch auf § 26 Abs. 3 VSG, als ein Gemeindewechsel fraglich ist (E. 2.1). Indem die Tochter der Beschwerdeführerin ab Beginn des Schuljahres 2012/13 als Wochenaufenthalterin in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, trägt die bisherige Gemeinde ab dann keine Verantwortung für die Schulung der Tochter mehr. Der Streit zwischen dne Parteien verlor damit seinen Gegenstand (E. 2.2). Verneinen des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 2.3). Die Vorinstanz hat ihr Verfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Insoweit ist die Beschwerde, welche die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anhalten der Vorinstanz zum materiellen Entscheid anstrebt, mithin abzuweisen. Das gilt umsomehr, als es Letzterer an der sachlichen Zuständigkeit gebricht. Diese liegt für die gegenwärtige Kontroverse bei der Bildungsdirektion, welche darüber erstinstanzlich befindet (E. 2.4). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
SCHULHAUSWECHSEL
SCHULZUTEILUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00780

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. April 2013

 

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Schulpflege X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

betreffend Klassenzuteilung / Schulhauszuteilung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1998 geborene D absolvierte die Unterstufe der Volksschule im Schulhaus Q in X, wo sie bereits gemobbt worden sein soll, und wechselte – wie freilich zugleich ein anderes Kind ihrer Klasse – für die Mittelstufe ins Schulhaus R; dort kam es (erneut) zu Mobbing. Unterm 6. Juni 2012 erfuhr die Mutter, ihre Tochter werde auf das Schuljahr 2012/2013 einer (1.) Sekundarklasse C im Oberstufenschulhaus Q zugeteilt. Die Eltern ersuchten mit Schreiben vom 17. jenes Monats um schulische Umteilung ihrer Tochter nach Z. Die Schulpflege X lehnte das mit Verfügung vom 28. Juni sowie eine Einsprache hiergegen mit Präsidialentscheid vom 9. Juli 2012 ab.

II.  

Am 23. Juli 2012 liess die durch die Mutter A vertretene D rekurrieren und verlan­gen, sie unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Präsidialentscheids der Oberstufe Z zuzuteilen. Der Bezirksrat rubrizierte A statt deren Tochter als Partei und entzog dem Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 7. August 2012 die aufschiebende Wirkung, sodass D während des Rekursverfahrens im Oberstufenschulhaus Q zur Schule gehen müsse. Replicando änderte A das Rekursansinnen dahin ab, ihre Tochter sei der Oberstufe I zuzuteilen, könne doch Z – wo es anscheinend ohnehin keine Sekundarschule C gibt – D zurzeit nicht aufnehmen; diese sei in I als Wochenaufenthalterin gemeldet und dürfe zwar daselbst (während des Schuljahrs 2012/2013) die (Sekundar-)Schule (C 1) besuchen, solle aber möglichst bald wieder bei ihrer Familie in X wohnen. Mit Beschluss vom 14. November 2012 schrieb der Bezirksrat das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab, auferlegte seine Kosten von Fr. 662.- A und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 30. November 2012 Beschwerde führen und beantragen, "[e]s sei der Beschluss des Bezirksrats U vom […] aufzuhe­ben und es sei der Bezirksrat […] anzuweisen, den Rekurs der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin". Der Bezirksrat – unter Verweis auf seinen Beschluss – am 6. sowie die Schulpflege X am 6./7. Dezember 2012 verzichteten auf Beschwerdevernehmlassung bzw. -antwort und A ihrerseits am 13. Dezember 2012 darauf, sich hierzu zu äussern.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Mangels spezieller Umstände im Sinn der §§ 38a und 38b je Abs. 1 des Verwaltungrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) muss die Beschwerde, welcher insbesondere kein Streitwert eignet, gemäss § 38 Abs. 1 VRG gerichtsintern in Dreierbsetzung erledigt werden.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zustän­digkeit als solches von Amts wegen. Sie ist aufgrund des § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c, 41 Abs. 1 sowie 3 und §§ 42–44 e contrario VRG betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide von Bezirksräten über Anordnungen kommu­naler Schulpflegen gegeben (siehe auch Dispositiv-Ziff. IV 1).

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt (vgl. auch Dispositiv-Ziff. IV Sätze 1 f.). Wie immerhin anzumerken ist, hätte die Vorinstanz die rekurrierende Tochter der Beschwerdeführerin statt ihrer sie bloss vertretenden Mutter als Partei rubrizieren sollen; denn sorgeberechtigte Eltern(teile) können auf dem Schulgebiet zwar in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (siehe VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1, sowie 24. Oktober 2012, VB.2012.00301, Rubrum; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Die angerufene Behörde hat, konfrontiert mit der einen Variante, sie nicht einfach – wie hier geschehen – durch die andere zu ersetzen. Allerdings mag es jetzt bei solchem Rollentausch der Beschwerdeführerin bleiben, nachdem diese sich schon während des Rekursverfahrens damit abgefunden hat und darauf hat vertrauen dürfen, dass das so weitergelte.

2.  

2.1 §§ 10–12 VSG tragen die Überschrift "Schulort und Unentgeltlichkeit". § 10 VSG mit dem Randtitel "Schulort" verleiht am Wohnort Anspruch auf den Schulbesuch (Satz 1); halten sich aber Schüler(innen) an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnorts auf, müssen sie die Schule an diesem (andern) Ort besuchen (Satz 2). § 11 VSG mit dem Marginale "Unentgeltlichkeit" erklärt den Unterricht am Schulort für unentgeltlich (Satz 1); bei Unterrichtsbesuch ausserhalb des Schulorts lässt sich von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erheben (Satz 2). Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er nach § 26 Abs. 3 VSG einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die (gemäss § 77 VSG für das Bildungswesen zuständige regierungsrätliche) Direktion laut § 12 VSG den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest.

Die Volksschulverordnung vom 2. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bestimmt zu § 10 VSG unter anderem Folgendes: Sind Schüler(innen) ausserhalb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (§ 7 Abs. 1 VSV). Auf Gesuch der Eltern kann die Schule unentgeltlich in einer andern (als der regelgemässen Wohnorts-)Gemeinde besucht werden, wenn der Wohnort der Schüler(in­nen) im Kanton liegt und diese sich an Wochentagen, auch während der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der andern Gemeinde aufhalten, insbesondere bei Tageseltern, in einem Tageshort oder einer andern Betreuungsinstitution (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VSV).

Die Zuständigkeit der Bildungsdirektion aufgrund des § 12 VSG erstreckt sich insofern auch auf § 26 Abs. 3 VSG, als ein Gemeindewechsel fraglich ist (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.3 ff. mit Hinweisen, ebenso zum Folgenden). § 10 Abs. 1 VSV führt zu § 26 Abs. 3 VSG näher aus, unter welchen Umständen eine "[i]ndividuelle Zuteilung ausserhalb des gesetzlichen Schulortes" zu "einer anderen gut erreichbaren Gemeinde" erfolgt. Zusätzlich zum Erfordernis der Unzumutbarkeit, die angestammte Klasse weiter zu besuchen (lit. a), muss die Zuteilung zu einer andern Klasse am bisherigen Schulort unmöglich oder gleichfalls unzumutbar sein (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheinen, dass "sich die Situation durch die Umteilung bessern" werde (lit. c). § 10 Abs. 2 VSV macht die Aufnahme von der Zustimmung der anderen Gemeinde abhängig; diese legt das Schulgeld fest. Dafür haben kraft des § 10 Abs. 3 VSV die Eltern (bloss) aufzukommen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die Zuteilung zu einer anderen Gemeinde beantragen.

2.2 Indem "D ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 als Wochenaufenthalterin bei einer Bekannten in I wohnen […] konnte" (so S. 3 der Beschwerdeschrift), wurde I im Sinn des § 7 Abs. 1 VSV in Verbindung mit § 10 Satz 1 VSG zu ihrem Wohn- und hiermit auch Schulort, wo sie deshalb kraft des § 11 Satz 1 VSG unentgeltlich "die 1. Sekundarklasse […] besuchen konnte" (a.a.O.). Es fragte sich nicht (länger), ob §§ 10 f. je Satz 2, 26 Abs. 3 VSG, §§ 8 Abs. 2 oder 10 Abs. 1 und 3 VSV Anwendung fänden. Wie der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, trug die Gemeinde X ab dann keine Verantwortung für die Schulung von D mehr. Schon dadurch, dass deren kontroverse Zuteilung zum Oberstufenschulhaus Q obsolet wurde, verlor der Streit zwischen den Parteien seinen Gegenstand (siehe – alles auch zu den folgenden beiden Absätzen – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 95, § 21 N. 25, § 28 N. 17, § 63 N. 3; anders in den Augen der Beschwerde die Vorinstanz).

Der angefochtene Beschluss verneint ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, was ebenfalls Gegenstandslosigkeit nach sich zöge. Die Beschwerde macht demgegenüber ein solches wie folgt geltend:

" […]. Dieses Rechtsschutzinteresse bezieht sich […] auf die gesamte Oberstufe und nicht bloss auf die 1. Sekundarklasse resp. das Schuljahr 2012/2013. Mit der gegenwärtigen befristeten (Not-)Lösung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin längst nicht hinfällig geworden. Ob diese Lösung, insbesondere der Nebenwohnsitz […] in I, auch für die Folgejahre aufrechterhalten werden kann, ist völlig offen. […].

   […]. Bei Gutheissung des Rekurses könnte Noemi sofort nach X zurückkehren und gleichwohl die Schule in I besuchen […].

   Auch prozessökonomische Gründe sprechen dafür, dass die Vorinstanz das Gesuch materiell entscheidet. Wie sie selbst festhält, stellt sich die aufgeworfene Frage 'auf das Schuljahr 2013/2014 bzw. sobald die Rekurrentin den Wohnort von D […] wieder nach X verlegt hat' wieder […].

   […].

   […]. Die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde (I) dürfte i. c. eine blosse Formsache sein, nachdem sie schon für das laufende Jahr erteilt wurde. Es ist […] nicht so, dass die Überprüfung der Entscheide der Schulpflege X […] weder die rechtliche noch die tatsächliche Situation der Rekurrentin beeinflusse (angefochtener Beschluss […]). Vielmehr ist eine Gutheissung des Rekurses mindestens 'im Sinne der Erwägungen' möglich, was vernünftigerweise nichts anderes bedeuten könnte, als dass das bisherige Regime (Oberstufe in I) definitiv weiterzuführen sei […], jedoch aufgrund einer offizi­ellen Umteilung durch die Schulpflege X nach Einholen der Zustimmung der Gemeinde I, sodass D […] ihren ordentlichen Wohnsitz in X wieder einnehmen kann."

Die Argumentation der Beschwerde beschlägt im Wesentlichen das alsbald aufzugreifende Thema, ob sich auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichten lasse. Ein aktuelles fehlt hier jedenfalls, weil die Beschwerdegegnerin für die Tochter der Beschwerdeführerin zumindest derzeit nicht zuständig ist; dies würde sie vielmehr erst, wenn D den schulischen Wohnort nach X (zurück)verlegte. Anders entscheiden hiesse, dass Schulpflegen für ihre Gemeinden und später die Rechtsmittel­instanzen über Zuteilungen befinden müssten, ohne dass die betroffenen Schüler(innen) am entsprechenden Ort wohnten, sofern bekundet werde, sie täten es bei Erfüllen von Zuteilungswünschen.

2.3 Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses liesse sich ausnahmsweise absehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und sonst zu grundsätzlichen Problemen, an deren Lösung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, kaum je ein rechtzeitiger Entscheid ergehen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 2007 Nr. 19 E. 2.2 Abs. 2; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 5 Abs. 1 – 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.1 – 22. Februar 2013, VB.2012.00623, E. 1.2 Abs. 2).

Der angefochtene Beschluss erwägt, bis D ihren Wohnort allenfalls wieder nach X verlege, "können sich die massgeblichen Umstände wie beispielsweise die Klassenzusammensetzung noch stark verändern, zudem verändern sich die involvierten Personen, werden sie doch ein Jahr älter, was im Oberstufenalter nicht unbeachtlich ist. Die gesamte Situation ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht vergleichbar mit der heutigen, weshalb sich die Frage keineswegs jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen wird". Die Beschwerde macht das Gegenteil geltend. Nun genügt es, wenn sich die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen kann. Das scheint hier durchaus möglich.

Hingegen lässt sich gegenwärtig jedenfalls nicht ernstlich einwenden, es vermöchte zu einem grundsätzlichen Problem kaum je ein rechtzeitiger Entscheid zu ergehen. Letzteres verneint die Vorinstanz namentlich unter zutreffendem Hinweis auf einstweiligen Rechtsschutz, den sie – obzwar nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin – durchaus gewährte (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG); die Beschwerde erwidert dazu denn auch nichts. Ebenso wenig ist vorliegend eine prinzipielle Frage etwa in dem Sinn zu beantworten, ob § 26 Abs. 3 VSG und § 10 Abs. 1 VSV auf einen Fall wie den von D überhaupt Anwendung finden könnten; vielmehr hängt die (Un-)Zumutbar­keit, die Oberstufe im Schulhaus Q in X zu absolvieren, von ganz spezifischen Umständen ab.

2.4 Nach alledem hat die Vorinstanz ihr Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11 und 17; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 6, sowie 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.1). Insoweit ist die Beschwerde, welche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anhalten der Vorinstanz zum materiellen Entscheid anstrebt, mithin abzuweisen. Das gilt umso mehr, als es Letzterer an der sachlichen Zuständigkeit gebricht. Diese liegt für die gegenwärtige Kontroverse im Sinn des § 26 Abs. 3 VSG kraft § 12 VSG bei der Bildungsdirektion (vgl. oben 2.1 Abs. 1 und 3), welche nebenbei bemerkt darüber genau so erstinstanzlich befindet, wie es etwa das Kantonale Sozialamt tut, wenn Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung streiten (§ 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [LS 851.1] in Verbindung mit § 7a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11] sowie Anhang 3 Ziff. 2.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 171.11]; hierzu VGr, 29. März 2012, VB.2012.00084, besonders Ziff. IC und II sowie E. 1 und 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

Die Beschwerde beanstandet übrigens die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht. Bei Gegenstandslosigkeit ist nach Ermessen über die Nebenfolgen zu befinden und dabei zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002 Nr. 7, 2003 Nr. 4; VGr, 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 6.4 f. – 5. Mai 2010, VB.2007.00241, E. 3.2 – 30. November 2011, VB.2011.00305, E. 3). Wer hier in der Sache wohl unterlegen wäre, lässt sich nicht sagen. Doch hatte die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren angestrengt und hat dann dessen Gegenstandslosigkeit bewirkt, indem sie ihrer Tochter einen Wochenaufenthalt in I verschuf.

Insofern hat zwar die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fug eine Parteientschädigung verweigert (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hingegen sind die Rekurskosten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen, lässt sich doch weder der Hinweis auf ein Anfechtungsverfahren der Beschwerdegegnerin vorwerfen noch auch der Beschwerdeführerin, die entsprechende Rechtsmittelbelehrung befolgt zu haben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).

3.  

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die – wegen Rechtsmittelgutheissung in einem Nebenpunkt reduzierten – Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.  

Zur Begründung der Rechtsmittelbelehrung im folgenden Dispositiv lässt sich auf ein analoges Geschäft der Kammer verweisen (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, besonders E. 4).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …