{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00782_12-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212945&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a17a0823de0265084e32814b12b86ca"}, "Num": [" VB.2012.00782"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.12.0  VB.2012.00782"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.12.0  VB.2012.00782"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.12.0  VB.2012.00782"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | Die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Frage, ob eine Wiedereinstellung Entlassener erfolgen kann, beschr\u00e4nkt. Die Beantwortung dieser Frage ist nach verwaltungsgerichtlicher Praxis jedoch Gegenstand der materiellen Erw\u00e4gungen, weshalb - da auch die \u00fcbrigen Prozessvoraussetzungen erf\u00fcllt sind - auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 1.2). Nach dem kommunalen Personalrecht der Beschwerdegegnerin setzt die K\u00fcndigung durch diese einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nach den Bestimmungen des Obligationenrechts nicht missbr\u00e4uchlich sein. Erweist sich die K\u00fcndigung als missbr\u00e4uchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, wird der Angestellte mit der bisherigen oder, wenn dies nicht m\u00f6glich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbesch\u00e4ftigt. Ist ausnahmsweise beides aus triftigen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, so bemisst sich die Entsch\u00e4digung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts \u00fcber die missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung (E. 3.2). Das Verwaltungsgericht kann grunds\u00e4tzlich nur die Unrechtm\u00e4ssigkeit der K\u00fcndigung, Einstellung im Amt oder vorzeitigen Entlassung feststellen; demgegen\u00fcber ist ihm die Aufhebung der K\u00fcndigung verwehrt. Dies gilt sowohl bei formellen wie auch materiellen M\u00e4ngeln im K\u00fcndigungsverfahren (E. 3.4.1). Von der Frage, ob die Wiedereinstellung angeordnet werden kann, ist jene zu unterscheiden, ob das Verfahren an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen werden kann. Dies muss, soweit die Verletzung von Parteirechten ger\u00fcgt wird, m\u00f6glich sein, stehen diese Rechte den Parteien doch unabh\u00e4ngig von dem zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu. Ein solcher R\u00fcckweisungsentscheid basiert sodann gerade nicht auf einer \u00dcberpr\u00fcfung der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des kommunalen Personalrechts \u00fcber die Weiterbesch\u00e4ftigung oder die Wiedereinstellung. Er bindet die Vorinstanz in diesem Punkten nicht an eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts und pr\u00e4judiziert den neuen Entscheidbetreffend die Weiterf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in keiner Weise (E. 3.5). Die Vorinstanz verletzte ihre Begr\u00fcndungspflicht (E. 3.6.3). Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz (E. 4.2).\rR\u00fcckweisung. Teilweise Gutheissung.\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:22", "Checksum": "4f1628057dc7888a0cbc5002ad84f145"}