{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00784_2013-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213193&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad9b11d742fb9b30fde2f42bb87d3526"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00784"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2012.00784"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2012.00784"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2013  VB.2012.00784"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Neufestsetzung einer Baulinie in der Stadt Z\u00fcrich. Es besteht eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine 4-metrige Verbreiterung der n\u00f6rdlichen Baulinie an der Hohlstrasse zwischen dem Hardplatz und der Seebahnstrasse (E. 5.1). Die Neufestsetzung dieser Baulinie liegt im \u00f6ffentlichen Interesse aufgrund des erh\u00f6hten Verkehrsaufkommens, einem im Richtplan eingetragenen Radweg, dem behindertengerechten Ausbau von Tramhaltestellen sowie der allf\u00e4lligen Realisierung eines Alleenkonzepts (E. 5.2). Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der geplanten Massnahme erscheint allerdings zweifelhaft. Bei der Tramhaltestelle \"G\u00fcterbahnhof\" ist die vorgesehene Baulinienverbreiterung aufgrund der engen Platzverh\u00e4ltnisse zwar n\u00f6tig (E. 5.3.2). Weiter westlich ist die Situation hingegen weniger eindeutig. Aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, inwiefern hier mehr Strassenraum f\u00fcr zus\u00e4tzliche Abbiegespuren und Fussg\u00e4nger\u00fcberg\u00e4nge erforderlich sein k\u00f6nnte; zudem erscheint die Realisierung einer allf\u00e4lligen Allee in diesem Abschnitt unwahrscheinlich (E. 5.3.3). Insgesamt erweist sich der Konkretisierungsgrad der geplanten Anlagen als zu wenig hoch, um die Baulinien hier so festzusetzen, dass eine l\u00e4ngere H\u00e4userzeile um 4 Meter angeschnitten wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit zur umfassenden Neupr\u00fcfung an die Stadt Z\u00fcrich zur\u00fcckzuweisen. Die Stadt wird einerseits zu pr\u00fcfen haben, ob ein Baulinienverlauf in Frage kommt, der weniger stark in das Eigentum der privaten Liegenschaftsbesitzer eingreift. Andererseits wird sie untersuchen m\u00fcssen, ob gen\u00fcgend konkretisierte Projekte bestehen (beispielsweise erforderliche Abbiegespuren zum Polizei- und Justizzentrum), die eine Beibehaltung der geplanten Baulinienverbreiterung rechtfertigen k\u00f6nnten (E. 5.3.4). Keine Option ist hingegen die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgeschlagene gleichm\u00e4ssige Ausdehnung der Baulinien auf beiden Seiten der Hohlstrasse (E. 5.4).  Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:37", "Checksum": "d2ef499333d0561fddc43e78273a9f12"}