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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00786
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
I.
D war als Lehrer in der Gemeinde A tätig. Ab dem
31. August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben. Ab dem 1. Juli
2010 leistete die Gemeinde keine Lohnfortzahlung mehr. Am 21. September
2010 beschloss die Schulpflege, (1.) die Schulleitung zu beauftragen, die BVK
darüber ins Bild zu setzen, dass die Schulpflege davon ausgehe, D betrachte
sich mit Wirkung ab 28. Februar 2010 auf eigenen Wunsch als pensioniert,
und die Schule diesen Altersrücktritt anerkenne, (2.) die Auszahlung eines noch
ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr 2009/2010 mangels Arbeitsleistung zu verweigern
und (3.) die Auszahlung des ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr 2009/2010 bis
zum Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis bis Mitte 2010 bestanden habe und D
arbeitsunfähig gewesen sei, aufzuschieben.
II.
Mit Rekurs vom 12. Oktober 2010 liess D in der Hauptsache beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass sein
Anstellungsverhältnis fortdauere, und die Gemeinde sei zur Lohnnachzahlung
rückwirkend ab Juli 2010 zu verpflichten. Die Gemeinde
sei sodann aufsichtsrechtlich anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit ihm unter Beachtung der geltenden personalrechtlichen Bestimmungen durch Kündigung zu beenden. Die Gemeinde liess mit Rekursantwort vom 2. Dezember 2010 beantragen, der
Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Eingaben von
D vom 10. Februar 2011 bzw. der Gemeinde vom 7. April 2011 wurde je an den
Anträgen festgehalten. Am 11. April 2011 zeigte der Bezirksrat Z den Verfahrensbeteiligten an, dass der Schriftenwechsel geschlossen
sei. Am 12. Dezember 2011 bzw. 19. März 2012 reichte D das ärztliche Gutachten eines Vertrauensarztes ein. Hierzu konnte
die Gemeinde am 25. April 2012 Stellung nehmen.
Am 13. Juni 2012 fand eine Anhörung von D in Anwesenheit
von dessen Rechtsvertreterin, eines Mitglieds des Bezirksrats sowie der
Ratsschreiberin, jedoch ohne den Rechtsvertreter der Gemeinde statt, der dazu offenbar nicht eingeladen worden war. D reichte am 15. Juni 2012 weitere Unterlagen ein und äusserte
sich erneut zur Sache. Am 16. November 2012 liess er den Bezirksrat
auffordern, bis am 22. November 2012 zu entscheiden, ansonsten
Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werde. Mit
unbegründetem Beschluss vom 19. November 2012 hiess der Bezirksrat den
Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss vom
21. September 2010 auf, stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien als per Ende Schuljahr 2010/2011 im gegenseitigen Einverständnis
aufgelöst zu betrachten sei, und verpflichtete die Gemeinde, D den Lohn für die Zeit vom 1. Juli
2010 bis zum 31. Juli 2011 sowie eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Weiter wies er im Dispositiv darauf hin, dass der Entscheid in Rechtskraft
erwachse, sofern nicht innert zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangt
werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe die "Berufungsfrist" ab
Zustellung des begründeten Entscheids. Am 20. November 2012 liess D den Bezirksrat um Zustellung eines begründeten Entscheids
ersuchen.
III.
D liess dem Verwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 3. Dezember 2012 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
festzustellen, dass der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung begangen habe, und der Bezirksrat sei anzuweisen, innert Monatsfrist einen
begründeten Entscheid zu fällen. Am 17. Dezember 2012 versandte der
Bezirksrat einen begründeten Entscheid und schloss mit Vernehmlassung vom
gleichen Tag sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liess D am 4. Februar 2013 Stellung nehmen. Die Gemeinde reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten sowie Beschwerden wegen Rechtsverzögerung durch einen
Bezirksrat nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und b sowie
Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Vorinstanz hat den Parteien am
17. Dezember 2012 einen begründeten Entscheid zugestellt. Soweit mit der
Beschwerde solches verlangt worden war, wird sie gegenstandslos. Immerhin gilt
es hierzu – auch mit Blick auf die Nebenfolgen – Folgendes zu bemerken: Nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 VRG umschreibt der Rekursentscheid kurz den
Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Selbst bei offensichtlich
unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offensichtlich unbegründeten oder
offensichtlich begründeten Rechtsmitteln ist der Entscheid nach § 28a
Abs. 1 lit. b VRG mindestens summarisch zu begründen. Im Gegensatz
zum Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. der Schweizerischen
Strafprozessordnung kennt das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz das Institut des unbegründet eröffneten Rechtsmittelentscheids nur bei gegenstandslos gewordenen Rekursen
(§ 28a Abs. 2 VRG). Auch besteht keine Möglichkeit,
anzuordnen, dass ein unbegründeter Entscheid in
Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert zehn Tagen eine Begründung verlangt
werde. Der unbegründet eröffnete Beschluss vom 19. November 2012 erweist
sich damit als rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde
unter anderem die Feststellung, im Rekursverfahren sei das
Rechtsverzögerungsverbot verletzt worden. Gemäss mittlerweile gefestigter
Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde
materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht
diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen (BGE 129 V
411 E. 1.3; BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009, E. 2.5; VGr,
5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 – 21. Oktober 2009,
PB.2009.00016, E. 5 – 26. Oktober
2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 840 ff.).
2.2
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des
Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten
der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen
Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b; VGr, 5.
April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2). Eine Verletzung kann insbesondere
darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt
keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004,
E. 2.2). Eine unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch
ein vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung nicht
zu rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Im Zusammenhang
mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass
diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1
VRG).
2.3
Vorliegend wurde am 12. Oktober 2010 Rekurs
erhoben. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Dezember 2010 ihre
Rekursantwort ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Februar 201 und die
Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 sich noch einmal zur Sache geäussert
hatten, erklärte die Vorinstanz den Schriftenwechsel am 11. April 2011 für
geschlossen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2011 setzte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um den Bericht über
das Ergebnis des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 16. Juni 2010 im
Original einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am
12. Dezember 2011 nach. Am 5. März 2012 gelangte der Beschwerdeführer
an die Vorinstanz, rügte eine Rechtsverzögerung und verlangte, ihm innert zehn
Tagen einen Entscheid zukommen zu lassen. Mit Präsidialverfügung vom
6. März 2012 hielt die Vorinstanz fest, beim eingereichten Exemplar des
vertrauensärztlichen Gutachtens fehle eine Seite, und forderte den
Beschwerdeführer auf, diese einzureichen sowie seine
Zustimmung zu erteilen, dass dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin zugestellt
werde. Dem kam der Beschwerdeführer am 19. März 2012 nach. Am 25. April
2012 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum vertrauensärztlichen
Gutachten ein. Am 13. Juni 2012 fand sodann eine
Anhörung des Beschwerdeführers statt, welcher am 15. Juni 2012 weitere
Dokumente zu den Akten reichte. Am 16. November 2012 rügte der
Beschwerdeführer erneut eine Rechtsverzögerung, führte aus, eine telefonische
Anfrage vom 6. November 2012 sei unbeantwortet geblieben und wies darauf
hin, die in Aussicht gestellte Erledigung mittels unbegründeten Entscheids sei nicht zulässig, er fordere
die Vorinstanz auf, bis am 22. November 2012 einen begründeten Entscheid
zuzustellen. Am 19. November 2012 erging ein unbegründeter Beschluss der
Vorinstanz.
Nachdem die Vorinstanz den
Schriftenwechsel am 11. April 2011 als geschlossen erklärt hatte, blieb
sie knapp acht Monate untätig, bis sie den
Beschwerdeführer aufforderte, das vertrauensärztliche Gutachten einzureichen.
Obwohl bei sorgfältiger Durchsicht sofort hätte auffallen müssen, dass eine
Seite fehlt, bedurfte es einer Rechtsverzögerungsrüge des Beschwerdeführers,
bis der Bezirksrat diesen drei Monate später aufforderte, ein vollständiges
Exemplar einzureichen. Im Folgenden fanden Sachverhaltsermittlungen statt, die
offenbar mit einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 ihren
Abschluss fanden. Nach weiteren fünf Monaten rügte der Beschwerdeführer am
16. November 2012 erneut eine Rechtsverzögerung, worauf die Vorinstanz am
19. November 2012 über den Rekurs beschloss, indessen auf eine Begründung
verzichtete.
Die Vorinstanz führt in ihrer
Vernehmlassung aus, die Verfahrensverzögerung sei entstanden, weil der
Beschwerdeführer sich geweigert habe, das vertrauensärztliche Gutachten
einzureichen, und dies erst nach einer zweiten
Aufforderung getan habe. Das trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz
hatte den Beschwerdeführer erst am 7. Dezember 2011 aufgefordert, das
vertrauensärztliche Gutachten einzureichen; dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer umgehend nach. Das eingereichte Gutachten war zwar, wohl
versehentlich, unvollständig; auf entsprechende Aufforderung reichte der Beschwerdeführer aber
umgehend ein vollständiges Exemplar ein. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer,
dieser habe die Verzögerung des Verfahrens bewirkt, zielt damit ins Leere.
Die Vorinstanz blieb mehrmals über
mehrere Monate untätig und rührte sich immer
erst dann, wenn der Beschwerdeführer androhte, eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Insgesamt nahm die Vorinstanz während
über eines Jahres keine erkennbaren Handlungen vor, die dem Abschluss des
Verfahrens dienten. Mit Blick auf die Wichtigkeit des Verfahrens für den
Beschwerdeführer – für den es darum ging, ob sein Arbeitsverhältnis fortbestehe
– liegt damit eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung
vor. Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz das
Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG
verletzt hat. Diese Feststellung ist ins Dispositiv aufzunehmen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen, soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben ist. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
4.
In der Hauptsache liegt eine
personalrechtliche Angelegenheit im Streit, die jedenfalls einen Streitwert von Fr. 149'342.90 aufweist (vgl. VGr,
4. September 2013, VB.2013.00052, E. 1.3). Entsprechend ist das
Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG).
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Erfolgt die Gutheissung
einer Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, auf den keine
der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
nicht einer der Parteien, sondern der Vorinstanz zu Lasten der Staatskasse
aufzuerlegen (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2, sowie
11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). In diesem Sinn sind die
Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen.
Die Vorinstanz ist sodann zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wird. Es wird festgestellt, dass der Bezirksrat Z das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Z auferlegt.
4. Der
Bezirksrat Z wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …