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Geschäftsnummer: VB.2012.00789  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.01.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug: Aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens.

Strittig ist eine Massnahme zur Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Deren Zweck würde vereitelt, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte. Daher ist die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen in der Regel nicht wiederherzustellen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Sicherungsmassnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (E. 4.1).

Selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht gegeben wären, wäre die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zu prüfen. Aufgrund des vorliegenden verkehrsmedizinischen Gutachtens bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (E. 4.4).

Die Verkehrssicherheit ist stärker zu gewichten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (E. 4.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HIRNLEISTUNGSSTÖRUNG
SICHERUNGSENTZUG
SICHERUNGSMASSNAHMEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. a SVG
§ 19a Abs. II VRG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00789

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Januar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 26. November 2012 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab 4. Dezember 2012, mindestens jedoch für einen Monat (Sperrfrist gemäss Art. 16d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]), und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrräder). Gleichzeitig machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Dezember 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Letzterer Entscheid sei noch vor dem 4. Dezember 2012 zu fällen.

Am 3. Dezember 2012 wies die Sicherheitsdirektion das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

III.  

Dagegen liess A mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurs des Beschwerdeführers sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Entscheid über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu fällen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2012 wurden die Akten angefordert und Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.

Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 7. Dezember 2012 auch das Strassenverkehrsamt.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2012 wurde das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den Eingaben der Sicherheitsdirektion und des Strassenverkehrsamts angesetzt.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2 mit Hinweisen [zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen]).

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 3. November 2009 um ca. 18.20 Uhr seinen Lieferwagen (C), 01, auf der Binzmühlestrasse in 8050 Zürich in Richtung Birchstrasse. Dabei fuhr der Beschwerdeführer links an einem vor dem Fussgängerstreifen korrekt anhaltenden und einem Fussgänger den Vortritt gewährenden Linienbus vorbei, worauf er auf dem Fussgängerstreifen mit einem diesen von rechts her überquerenden Fussgänger kollidierte. Letzterer wurde vom Lieferwagen erfasst und auf die Fahrbahn geschleudert. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und diverse weitere Verletzungen.

Das Strassenverkehrsamt gelangte in der Folge aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRMZ) zur Auffassung, es bestünden erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer. Es erachtete eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung als angezeigt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 entzog es dem Beschwerdeführer daher vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Einem allfälligen Rekurs entzog es dabei die aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer rekurrierte an den Regierungsrat und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung – zunächst superprovisorisch – zuzuerkennen. Die Staatskanzlei erteilte dem Rekurs daraufhin superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Das Rekursverfahren in der Hauptsache ist weiterhin pendent.

Aufgrund diverser weiterer ärztlicher Berichte kam Dr. D (IRMZ) in einem Aktengutachten vom 22. April 2010 zum Schluss, zur definitiven Beurteilung der Fahreignung sei eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung (zur Überprüfung der Hirnleistungsfunktionen) notwendig. Der Beschwerdeführer zeigte sich bereit, sich einer solchen Untersuchung zu stellen.

Das Gutachten des IRMZ vom 22. Februar 2012 kam, gestützt auf die verkehrspsychologische Abklärung vom 20. Februar 2012, zum Schluss, dass die Fahreignung aufgrund kognitiver Defizite abzulehnen sei. Es wurde jedoch eine Zweitbegutachtung empfohlen, da der Beschwerdeführer den Untersuchungen beim IRMZ gegenüber negativ eingestellt gewesen sei. Einschränkend wurde zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der Hinweise auf eine schlechte Testmotivation und erhöhte Erregbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die ermittelten Befunde wirklich das tatsächliche Leistungsniveau des Beschwerdeführers widerspiegelten.

Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Folge bereit, sich einer Zweitbegutachtung zu stellen, worauf die Beschwerdegegnerin dem entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 7. März 2012 folgte. Dabei wies sie darauf hin, dass die erneute Fahreignungsabklärung innert der nächsten zwei Monate zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, die Entzugsbehörde bis spätestens 31. März 2012 über den vereinbarten Termin zu informieren. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, sei das Strassenverkehrsamt gezwungen, weitere administrativrechtliche Schritte (vorsorglicher Entzug des Führerausweises) zu prüfen.

Den zunächst auf den 11. Juni 2012 angesetzten Termin zur Zweitbegutachtung am Kantonsspital St. Gallen nahm der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichteinhaltens der Frist zur Einreichung eines Zweitgutachtens angezeigt hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Durchführung einer praktischen Fahrprüfung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. November 2012 die angefochtene Verfügung.

3.  

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Dezember 2012 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der Sicherungs­entzug zu Recht erfolgte, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

4.  

4.1 Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG bezweckt, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 E. 9.1). Der Sicherungsentzug setzt daher keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Das Fehlen der Fahreignung kann sich auch aus anderen Umständen, insbesondere aus medizinischen Gründen ergeben.

Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde vereitelt, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte. Daher ist die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen in der Regel nicht wiederherzustellen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2758; vgl. auch BGE 122 II 359 E. 3a).

4.2 Ein Sicherungsentzug ist anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Vorliegend ist in der Hauptsache in erster Linie umstritten, ob mit dem auf die verkehrspsychologische Abklärung vom 20. Februar 2012 gestützten verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 22. Februar 2012 eine mangelnde Fahreignung des Beschwerdeführers hinreichend dargetan ist, zumal die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erst neun Monate später erliess. Wie erwähnt (E. 3), kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet werden. Sie ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

4.3 Selbst wenn die Anordnung eines Sicherungsentzugs unter den vorliegenden Umständen nicht aufrechterhalten werden könnte, ergäbe sich daraus nicht, dass dem Beschwerdeführer sein Führerausweis wieder auszuhändigen wäre. Es wäre nämlich die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zu prüfen (Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]). Käme die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers, worauf ihre im Rahmen des angefochtenen Entscheids vorgenommene summarische Prüfung hindeutet (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 7 [recte: E. 9], S. 5), müsste sie die notwendigen Schritte einleiten und könnte sich nicht auf die reine Prüfung der angefochtenen Verfügung (Sicherungsentzug) beschränken (vgl. dazu BGE 125 II 492 E. 3).

4.4 Auch ein vorsorglicher Entzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern. Auch hier ist – bei entsprechender Ernsthaftigkeit der Bedenken an der Fahreignung – die aufschiebende Wirkung daher in der Regel nicht zu gewähren (vgl. Schaffhauser, N. 1996; BGE 122 II 359 E. 3a).

Vorliegend kam das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 22. Februar 2012, gestützt auf die verkehrspsychologische Abklärung vom 20. Februar 2012, zum Schluss, die Fahreignung müsse aufgrund der aufgezeigten kognitiven Defizite des Beschwerdeführers abgelehnt werden. Die Unsicherheiten, die für eine Zweitbegutachtung sprachen, mögen gegen einen direkten Sicherungsentzug sprechen. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers jedoch nicht zu zerstreuen. Vielmehr lässt die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit aufkommen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung nicht kleiner werden lässt. Wenn der Beschwerdeführer in Anbetracht der Ergebnisse des verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens die Zweifel an seiner Fahreignung nicht nachvollziehen kann, zeugt dies von einer gewissen Selbstüberschätzung.

Die Zweifel an seiner Fahreignung sind nach dem Gesagten im Verlauf des Verfahrens stetig angewachsen. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht früher verfügte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Zuwarten der Beschwerdegegnerin mag im Übrigen einen Grund darin gehabt haben, dass das Rekursverfahren bezüglich des vorsorglichen Führerausweisentzugs vom 17. Februar 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, beim Regierungsrat pendent war.

4.5 Die langjährige unfallfreie Fahrpraxis des Beschwerdeführers vermag ihm keinen Vorteil zu verschaffen. Anders als bei einem Warnungsentzug kann ihr im Verfahren betreffend eine Sicherungsmassnahme keine Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für die Angewiesenheit auf den Führerausweis. Die Verkehrssicherheit ist nicht erst beeinträchtigt, wenn weitere Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn ungeeignete Fahrzeuglenker ein Motorfahrzeug führen. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob diese auf den Führerausweis angewiesen sind oder nicht, da die Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist das Interesse des Einzelnen (vgl. VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2; Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 2. Juli 2004, GVP 2004 Nr. 20). Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, dass er bei einem Entzug des Führerausweises seine berufliche Existenz verlieren würde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9; Rekursschrift, S. 23).

5.  

Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom motorisierten Verkehr nach dem Gesagten zu Recht höher gewichtet als sein privates Interesse am Besitz des Führerausweises. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses ist daher nicht wiederherzustellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig am Bundesgericht angefochtenen werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2 [zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen]). Hinzuweisen ist dabei auch auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…