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Geschäftsnummer: VB.2012.00792  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.12.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe Wiederaufnahme von VB.2012.362


Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

Rechtsgrundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Auskunftspflicht (E. 3.1) sowie der Verjährung von Rückerstattungsforderungen (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer gab die zwischen 2002 und August 2011 von der Baugenossenschaft direkt abgezogenen Mietzinsbeiträge in der Höhe von Fr. 37'849.50 der Beschwerdegegnerin nicht an, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dies hätte deklarieren müssen (E. 4.1). In diesem Umfang bezog er zu viel wirtschaftliche Hilfe. Die Forderung ist nicht verjährt (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
BEITRAG
MIETZINS
RÜCKERSTATTUNG
VERJÄHRUNG
WIEDERAUFNAHME
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 18 Abs. I lit. d SHG
§ 30 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00792

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 3. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2012.362,

hat sich ergeben:

I.  

A, der seit 1. November 1997 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, wurde von der Fürsorgebehörde B mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 37'849.50 verpflichtet, da er die zwischen dem Jahr 2002 und Oktober 2011 bezogenen Mietzinsbeiträge aus dem Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft C gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen habe.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 19. Januar 2012 beim Bezirksrat D und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. April 2012 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 gelangte A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Der Bezirksrat verzichtete am 11. Juni 2012 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 20. Juli 2012 wegen Verspätung nicht ein.

IV.  

Mit Beschwerde vom 30. August 2012 gelangte A dagegen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2012 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurück. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin liessen sich innert Frist zur ihnen nun zugestellten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zog bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen bei, welche diese am 5. bzw. 7. August 2013 einreichte. Am 9. September 2013 reichte die Beschwerdegegnerin den am 6. August 2013 ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E gegen den Beschwerdeführer betreffend Sozialhilfebetrug ein. Zu all diesen Eingaben der Beschwerdegegnerin liess sich A innert der ihm angesetzten Fristen nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht hatte erwogen, die Abholfrist der Post für den Rekursentscheid sei bis am 30. April 2012 und dementsprechend die Beschwerdefrist bis am 30. Mai 2012 gelaufen. Die am 1. Juni 2012 erhobene Beschwerde erweise sich demnach als verspätet. Es sei nicht auf das effektive Abholdatum bei der Post am 2. Mai 2012 abzustellen, da keine Anzeichen für die Angabe einer falschen Abholfrist durch die Post bestünden und die Abholfrist noch vor dem Feiertag am 1. Mai abgelaufen sei (VGr, 20. Juli 2012, VB.2012.00362, E. 2.2 und 2.3). Das Bundesgericht erwog, gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Abholungseinladung habe er die Sendung bis am 1. Mai 2012 auf der Post abholen können. Wegen des kantonalen Feiertags sei die Abholfrist telefonisch bis zum 2. Mai 2012 verlängert worden. An diesem Tag habe er die Sendung auch abgeholt, und vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Ihm dürfe unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus dem Auseinanderklaffen des Eintritts der Zustellungsfiktion und des letzten Tags der Abholfrist kein Nachteil erwachsen. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 1. Juni 2012 als rechtzeitig zu behandeln und das Verfahren VB.2012.00362 als Verfahren VB.2012.00792 wiederaufzunehmen.

1.2 Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist nun die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mietzinsbeiträge in der genannten Höhe von C erhalten zu haben. Er macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe von dieser Unterstützung gewusst. Zudem verfüge er über keine Bank- oder Postkontoauszüge für die Zeit vom 31. August 2002 bis 31. August 2011.

2.2 Der Bezirksrat erwog, den Akten seien keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdegegnerin die Zahlungen der Baugenossenschaft bekannt gewesen seien. Insbesondere sei aus den monatlichen Quittungen der Mietzinszahlung nur der Mietzins in voller Höhe ohne Abzug des Beitrags des Solidaritätsfonds ersichtlich. Auch im Formular betreffend Einkommensverhältnisse und Vermögenswerte habe er die Beiträge nicht angegeben. Sodann habe er sich geweigert, Postkontoauszüge einzureichen, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Hätte die Beschwerdegegnerin von den Leistungen des Solidaritätsfonds gewusst, so hätte sie diese dem Beschwerdeführer vollumfänglich anrechnen müssen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie keine Kenntnis von den Beiträgen des Solidaritätsfonds gehabt habe. Indem es der Beschwerdeführer unterlassen habe, diese zu melden, habe er seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, auf die er aufmerksam gemacht worden sei. Wären der Beschwerdegegnerin die Beiträge des Solidaritätsfonds bekannt gewesen, so hätte sie dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2002 und August 2011 insgesamt Fr. 37'849.50 weniger wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. In diesem Umfang habe der Beschwerdeführer zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen.

3.  

3.1 Gemäss § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, 15.1.01 Ziff. 1, Version vom 7. Dezember 2012). Nach § 18 Abs. 1 lit. d SHG hat der Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).

3.2 Gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (Abs. 2 Satz 2). Wenn der Staat Gläubiger ist, muss die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden (BGE 133 II 366 E. 3.3, BVGE 2009/12 E. 6.3.1).

4.  

4.1 Aus der Aufstellung der Baugenossenschaft C vom 3. Oktober 2011 ergibt sich ein Gesamtbeitrag der Unterstützung des Solidaritätsfonds von Fr. 38'649.50, der in erster Linie aus Mietzinsbeiträgen in Form eines Direktabzugs von der Miete (Fr. 300.- monatlich, ab Mai 2011 Fr. 400.- monatlich) und der Übernahme ausstehender Mietzinsen (Fr. 768.35 + Fr. 1'281.15 = Fr. 2'049.50) bestehen; daneben ist für die Jahre 2009 und 2010 ein Weihnachtsgeld von Fr. 500.- bzw. Fr. 1'000.- enthalten. Vom Gesamtbetrag (Fr. 38'649.50) zog die Beschwerdegegnerin die Beiträge für die Monate September und Oktober 2011 (Fr. 800.-) ab, da der Beschwerdeführer die Mietzinse der betreffenden Monate selbst bezahlt habe. Der Beschwerdeführer bestritt die Auszahlung des von der Baugenossenschaft berechneten, nachvollziehbaren Betrags von Fr. 37'849.50 und den betroffenen Zeitraum nicht. Das Abweichen der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E genannten Beträge lässt sich insbesondere mit nicht ganz deckungsgleichen Zeiträumen und Rechnungsfehlern begründen; es vermag die nachvollziehbare Berechnung der Baugenossenschaft nicht infrage zu stellen.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar, die Beschwerdegegnerin habe von den Mietzinsbeiträgen gewusst, substanziierte aber nicht näher, woher sie seiner Ansicht nach Kenntnis davon haben sollte. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2011 erfuhr diese von den Mietzinsbeiträgen offenbar anlässlich eines Anrufs bei der Baugenossenschaft C zur Abklärung der aktuellen Mietzinshöhe. Ein in den Akten liegender Abschnitt eines Einzahlungsscheins weist sodann den Betrag des vollen Mietzinses ohne Abzug des Mietzinsbeitrags aus. Gemäss Erwägungen im Strafbefehl vom 6. August 2013 beging der Beschwerdeführer Urkundenfälschung, indem er auf den Einzahlungsscheinen jeweils den vollen Mietzins – anstelle des um die ihm gewährten Beiträge reduzierten Mietzinses – einsetzte. Zudem gab der Beschwerdeführer im Formular Einkommensverhältnisse/Vermögenswerte die Mietzinsbeiträge nicht an, obwohl er im Merkblatt Sozialhilfe auf die Pflicht hingewiesen worden war, über seine finanziellen Verhältnisse und deren Änderungen laufend und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass alle Einkünfte – wie beispielsweise aus Untermiete – deklariert werden müssen und vollumfänglich mit den gewährten Unterstützungsleistungen verrechnet würden. Demnach musste es dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die Mietzinsbeiträge und -übernahmen sowie das mit dem Mietverhältnis bzw. der Stellung als Genossenschafter zusammenhängende Weihnachtsgeld hätte deklarieren müssen, welche als Einnahmen angerechnet worden wären. Überdies wurde er entgegen seiner Behauptung mehrmals zur Einreichung von Postkontoauszügen für die Monate Juli 2010 bis Juni 2011 aufgefordert, so mit Schreiben vom 6. Juli 2011 und E-Mail vom 28. Juli 2013, offenbar auch anlässlich eines Gesprächs vom 14. Juli 2011.

4.2 Demzufolge hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht bezüglich der von der Baugenossenschaft C erhaltenen Beiträge verletzt und in diesem Umfang zu viel wirtschaftliche Hilfe bezogen. Diese Leistungen liegen weniger als 15 Jahre zurück, sodass die Rückforderung nicht verjährt ist.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…