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Geschäftsnummer: VB.2012.00793  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Offenbarung des Berufsgeheimnisses Rechtsgrundlagen der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 3). Der um Entbindung ersuchende Rechtsanwalt informierte die Beschwerdeführenden während eines längeren Zeitraums regelmässig über den Stand seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Nachlass. Die Beschwerdeführenden bedankten sich für seine Bemühungen und erklärten sich mit seiner Rechtsverfolgung völlig einverstanden (E. 4.1). Der betreffende Rechtsanwalt machte das Bestehen eines Mandatsverhältnisses trotz fehlender schriftlicher Vollmacht für den Entscheid über die Entbindung genügend glaubhaft. Es sind keine der Geheimnisentbindung entgegenstehende höhere Interessen ersichtlich (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GLAUBHAFTMACHUNG
MANDAT
OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS
VOLLMACHT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
§ 38b Abs. I lit. d Ziff. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00793

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 25. Oktober 2013

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

1.    RA D,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

hat sich ergeben:

I.  

RA D ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 14. Juli 2011 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber E, A und B zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. E gab eine Entbindungserklärung ab, weshalb die Aufsichtskommission das Verfahren in Bezug auf ihn als gegenstandslos geworden abschrieb. A und B sprachen sich innert der von der Aufsichtskommission angesetzten Frist gegen die Entbindung vom Berufsgeheimnis aus. Darauf ermächtigte die Aufsichtskommission RA D mit Beschluss vom 2. Februar 2012, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf A und B gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

II.  

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 29. November 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach erfolgloser telefonischer Aufforderung ersuchte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Januar 2013 um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder Vertreters in der Schweiz. Dem kamen sie mit Eingabe vom 25. Januar 2013 nach. Die Aufsichtskommission verzichtete am 6. Februar 2013 auf Beschwerdeantwort, während RA D mit Eingabe vom 27. Februar 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in der Beschwerdeantwort richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht nur gegen die Erwägungen betreffend den Bestand eines Mandatsverhältnisses, sondern auch gegen die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses in Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses. Durch diese sind die Beschwerdeführenden beschwert, selbst wenn der Bestand eines Mandatsverhältnisses noch unklar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner 1 ein Mandatsverhältnis bestehe. Ein solches bestehe lediglich mit E. Der einzige "Anhaltspunkt" für das Bestehen eines Mandatsverhältnisses mit ihnen sei, dass der Beschwerdegegner 1 sie als Mandanten bezeichne. Wenn dies bereits ausreiche, bedürfe es keiner Prüfung durch die Aufsichtskommission. Aus einem Dank für die ausführliche Information sowie die bisherigen Bemühungen und aus einem Glückwunsch zur bisherigen Verfahrensführung in einem Schreiben an den Beschwerdegegner 1 könne kein bestehendes Mandatsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner 1 abgeleitet werden. Vielmehr hätten sie es ausdrücklich abgelehnt, ein Mandat zu erteilen bzw. Kosten zu tragen, was auch aus dem Schreiben vom 4. November 2007 hervorgehe.

3.  

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.2 Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).

3.3 Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Wenn die Aufsichtskommission das Bestehen eines Mandatsverhältnisses als glaubhaft erachtet, präjudiziert dies einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in dem Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, den ihm ansonsten zustehenden Schutz durch das Anwaltsgeheimnis verliert. Der Einwand, es bestehe gar kein Mandatsverhältnis, ist im Verfahren auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis regelmässig untauglich. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegenteilige Behauptung des Anwalts zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (vgl. BGr, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2.3).

4.  

4.1 Unbestrittenermassen besteht ein Mandatsverhältnis zwischen E und dem Beschwerdegegner 1. Dieser informierte jedoch gemäss in den Akten befindlicher Korrespondenz auch die Beschwerdeführenden bzw. deren Vertreter F während eines längeren Zeitraums regelmässig über den Stand seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von G. So richtete er ein Schreiben vom 12. Oktober 2007 nicht nur an E, sondern auch an die beiden Beschwerdeführenden. Er hielt darin fest, dass er bei Stillschweigen der Beschwerdeführenden bis zum 25. Oktober 2007 davon ausgehe, dass sie die Weiterführung der Verfahren wünschten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 bedankte sich F namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner 1 für die ausführliche Information und die bisherigen Bemühungen; die Beschwerdeführenden seien mit dessen Rechtsverfolgung völlig einverstanden. Sie müssten zwar eine Beteiligung an den Verfahrenskosten ablehnen, sie seien hingegen gerne bereit, jede zwischen dem Beschwerdegegner 1 und E getroffene Vereinbarung – auch jede erfolgsabhängige – zu akzeptieren. Der Grund für ihre Ablehnung liege nicht in einem Nichtwollen, sondern ausschliesslich in einem Nichtkönnen. Mit Schreiben vom 4. November 2007 teilte F dem Beschwerdegegner 1 mit, die Beschwerdeführenden sähen sich ausserstande, ihm die Vollmacht mit Honorarverpflichtung zu erteilen, sie seien hingegen mit jeder getroffenen oder noch zu treffenden Vereinbarung mit E einverstanden. Sodann erkundigte sich F mit Schreiben vom 18. Januar 2010 beim Beschwerdegegner 1 nach dem Verfahrensstand. Schliesslich enthält das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 19. Mai 2011 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Zusammenstellung seines gegenüber den Beschwerdeführenden geltend gemachten Honoraranspruchs.

4.2 Aufgrund dieser umfangreichen Korrespondenz bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung des Beschwerdegegners 1, es bestehe ein Mandatsverhältnis zu den Beschwerdeführenden, zutrifft. Dies hat er demnach für den Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis genügend glaubhaft gemacht. Zwar lehnten die Beschwerdeführenden die Beteiligung an den Verfahrenskosten ab und erklärten sich ausserstande, die Vollmacht mit Honorarverpflichtung zu erteilen; doch drückten sie gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ihr völliges Einverständnis mit seiner Rechtsverfolgung aus und antworteten damit auf dessen Hinweis im Schreiben vom 12. Oktober 2007, er gehe bei Stillschweigen der Beschwerdeführenden davon aus, dass sie die Weiterführung der Verfahren wünschten. Sodann erklärten sie sich zweimal ausdrücklich mit jeder Honorarvereinbarung zwischen E und dem Beschwerdegegner 1 einverstanden. Ein starker Anhaltspunkt für das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zu den Beschwerdeführenden ist schliesslich darin zu sehen, dass sich ihr Vertreter beim Beschwerdegegner 1 aktiv über den Verfahrensstand erkundigt hat. Die Beschwerdeführenden vermögen die glaubhaft gemachten Anhaltspunkte mit ihren Vorbringen nicht infrage zu stellen. Sie machen insbesondere keine höheren Interessen geltend, welche der Geheimnisentbindung entgegenstehen könnten. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zur Durchsetzung seiner Honorarforderung ermächtigte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…