{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00794_27-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212752&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cfa7f258af911445138439a40b8acfeb"}, "Num": [" VB.2012.00794"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00794"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00794"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00794"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Richtplanung | Nichtgenehmigung eines kommunalen Verkehrsrichtplans. Wenn der Regierungsrat pr\u00fcft, ob ein kommunaler Richtplan genehmigt werden kann, steht ihm die gleiche Kognition zu, wie wenn er die Genehmigung eines kommunalen Nutzungsplans pr\u00fcft: Soweit es um die Beurteilung von Fragen geht, die die lokalen Verh\u00e4ltnisse betreffen, darf die Genehmigungsbeh\u00f6rde lediglich dann in die Planungsautonomie der Gemeinde eingreifen, wenn die Unzweckm\u00e4ssigkeit oder Unangemessenheit des kommunalen Richtplans offensichtlich ist. Wenn sich die kommunale L\u00f6sung hingegen aufgrund \u00fcberkommunaler Interessen als unzweckm\u00e4ssig erweist oder wenn sie wegleitenden Grunds\u00e4tzen und Zielen der Raumplanung widerspricht, darf die Genehmigungsbeh\u00f6rde auch bei nicht-offensichtlicher Unzweckm\u00e4ssigkeit einer Richtplan\u00e4nderung korrigierend eingreifen (E. 2.3). Wird die regierungsr\u00e4tliche Nichtgenehmigung eines kommunalen Richtplans vor Verwaltungsgericht angefochten, so steht dem Gericht keine Zweckm\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu, sondern lediglich eine Rechtm\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 2.6). Im vorliegenden Fall durfte der Regierungsrat die \u00c4nderung eines kommunalen Verkehrsrichtplans aufgrund \u00fcberregionaler Interessen als unzweckm\u00e4ssig bzw. nicht genehmigungsf\u00e4hig erachten: Die im Richtplan vorgesehene \u00d6ffnung einer Verbindungsstrasse f\u00fcr den Allgemeinverkehr h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass der Verkehr und die Immissionen im betreffenden Gebiet in beachtlichem Umfang zugenommen h\u00e4tten, was unzweckm\u00e4ssig gewesen w\u00e4re angesichts des Schutz- und Erhaltungsgedankens, der in zahlreichen \u00fcberregionalen Inventaren sowie im kantonalen Landschaftsrichtplan zum Ausdruck kommt. Ferner h\u00e4tte die Richtplan\u00e4nderung dazu gef\u00fchrt, dass der Verkehr zu einer Bauzone \u00fcber eine in der Landwirtschaftszone gelegene Strasse erschlossen worden w\u00e4re. Dies erscheint jedenfalls dann unzweckm\u00e4ssig, wenn die betroffene Bauzone - wie im vorliegenden Fall - auf sachlich vertretbare Weise \u00fcber eine Strasse erschlossen werden kann, die durch dasSiedlungsgebiet f\u00fchrt (E. 3.4 und 3.5). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:01", "Checksum": "b25a9abac30951528376cbedf83b97b0"}