{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00795_27-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212741&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c6c27d3a2fff3320dc2939a78d6be21"}, "Num": [" VB.2012.00795"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00795"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00795"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00795"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Verkehrsbaulinien F\u00fcr das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, einen Augenschein durchzuf\u00fchren (E. 2). Als eigentumsbeschr\u00e4nkende Massnahmen sind Baulinien nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zul\u00e4ssig (E. 4.2). Die strittigen Baulinien schneiden das Geb\u00e4ude des Beschwerdef\u00fchrers an und stellen damit einen erheblichen Eingriff in dessen Eigentum dar. An den Nachweis eines ausreichenden \u00f6ffentlichen Interesses sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend ist dieser mindestens knapp erbracht (E. 5.2.2). Weder den Akten noch dem angefochtenen Rekursentscheid oder der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung kann aber entnommen werden, ob bzw. welche weiteren L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten seitens der Beschwerdegegnerin bez\u00fcglich der richtplanerischen Vorgabe der Umfahrung in Betracht gezogen wurden. Die Frage der Erforderlichkeit der Verkehrsbaulinien wurde damit unzureichend abgekl\u00e4rt (E. 5.2.3). Die Beschwerdegegnerin wird erg\u00e4nzende Erhebungen hinsichtlich anderer M\u00f6glichkeiten der Strassenf\u00fchrung anzustellen und diese in ihrem neuen Entscheid auszuweisen haben. Im Rahmen der Festlegung von Baulinien sind dar\u00fcber hinaus auch die Interessen des Umweltschutzes zu ber\u00fccksichtigen und ist zu pr\u00fcfen, ob ein zuk\u00fcnftiges Ausf\u00fchrungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung wird Rechnung tragen k\u00f6nnen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:58", "Checksum": "7f910f80f57f839b32b36a75e81427ef"}