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Geschäftsnummer: VB.2012.00806  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Ausbildung, Stipendien


Ausrichtung und Rückforderung von Stipendien für die Mittelschulbildung an einer Privatschule Bei Vorliegen besonderer Gründe und wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung zu einem vom Bund anerkannten Abschluss führt, können Stipendien für die Mittelschulbildung an nicht beitragsberechtigten Schulen ausgerichtet werden. Die Ausnahmeregelung gewährleistet einen verfassungskonformen Zugang zur Mittelschulbildung auch in besonderen Einzelfällen. Überdies bestehen sowohl für die Zulassung zu einem öffentlichen Gymnasium als auch zur Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene Ausnahmebestimmungen, die ein Abweichen von den Zulassungsbestimmungen ermöglichen (E. 3.3.2). Ein Schüler, welcher bereits eine Privatschule besucht und infolge ungenügender Leistungen nicht promoviert wird, kann zwar die Ausbildung an einer anderen Privatschule fortsetzen, sich aber nicht mehr auf einen besonderen Grund für die Auszahlung von Stipendien berufen (E. 3.3.3). Angesichts des klaren Wortlauts der Verfügung ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen konnten, die Beiträge eigenmächtig für den Besuch einer anderen Privatschule verwenden zu dürfen (E. 4.2). Die Stipendienverordnung ist eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung und Rückforderung von Stipendien (E. 5.2). Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 6). Verweigerung von UP/URB; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BESONDERER GRUND
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
PRIVATSCHULE
RECHTSVERZÖGERUNG
RÜCKFORDERUNG
SOLIDARITÄT
STIPENDIEN
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art./§ 8 StipendienV
Art./§ 9 StipendienV
Art./§ 65 Abs. I StipendienV
Art./§ 67 Abs. II StipendienV
Art./§ 85 Abs. I StipendienV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00806

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend Ausbildung, Stipendien,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ersuchte am 23./24. März 2009 gemeinsam mit seiner Mutter B, um Stipendien für seine gymnasiale Ausbildung an der Privatschule Z in Zürich (Ausbildungsjahr 2009/2010). Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch am 27. April 2009 ab mit der Begründung, dass keine Beiträge für die Ausbildung an der Privatschule Z ausgerichtet würden, weil dies eine Privatschule sei, die lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereite, nicht aber einen solchen selber anbiete.

B. Hiergegen liess A Einsprache erheben. Er machte geltend, dass es ihm aufgrund seines Alters nicht möglich sei, die Mittelschule an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium zu besuchen. Das AJB hiess die Einsprache am 17. September 2009 gut. Es anerkannte, dass besondere Gründe im Sinn von § 9 Abs. 1 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (StipendienV, LS 416.1) vorlägen, um für "dieses eine vorliegende Ausbildungsjahr" Beiträge auszurichten.

C. Die Privatschule Z teilte A mit Schreiben vom 1. Februar 2010 mit, dass er die Bedingungen für eine Promotion nicht erfüllt habe. Ein Rekurs an die Schulleitung der Privatschule Z wurde abgewiesen. A wechselte in der Folge per 22. März 2010 an die Privatschule Y, um seine gymnasiale Ausbildung fortzusetzen. Das AJB erfuhr vom Schulwechsel aufgrund des am 16./18. August 2010 eingereichten Wiederholungsgesuchs um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2010/2011. Es forderte daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 für die Monate März bis Juli 2010 Fr. 7'500.- zurück. Gleichentags wies es das Gesuch um Beiträge für den Besuch der Privatschule Y für das Ausbildungsjahr 2010/2011 ab.

D. Am 12. Januar 2011 liessen A und B hiergegen Einsprache erhebe. Das AJB vereinigte die Einspracheverfahren und wies sowohl die Einsprache gegen den Rückforderungsentscheid als auch diejenige gegen den Entscheid betreffend Beiträge für das Ausbildungsjahr 2010/2011 mit Verfügung vom 10. März 2011 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 13. April 2011 gelangten A und B an die Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. November 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat; ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt, hingegen ein solches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

III.  

A und B liessen hiergegen am 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

 "1.    Die Verfügung sei aufzuheben.

2.    Die Ausbildung des Beschwerdeführers an der Privatschule Y sei als beitragsberechtigte Ausbildung anzuerkennen und es sei ihm für das Schuljahr 2010/2011 ein Ausbildungsbeitrag zuzusprechen.

 3.   Auf eine Rückforderung des bereits ausgerichteten Beitrags für das Schuljahr 2009/2010 sei zu verzichten, eventualiter sei die Rückerstattung zu erlassen; auf eine solidarische Haftung von Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer sei zu verzichten.

 4.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

 5.   Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihnen der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand, rückwirkend ab 14. Dezember 2010 beizugeben; eventualiter für das Beschwerdeverfahren; subeventualiter sei den Beschwerdeführern eine Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zuzusprechen, subsubeventualiter nur für das Beschwerdeverfahren."

 

Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14./15. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das AJB verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort. A und B reichten am 8. Februar 2013 eine Stellungnahme ein.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Die Zuständigkeit ist unter anderem für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Stipendienwesens gegeben (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario VRG; vgl. auch § 83 Abs. 3 StipendienV; § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1]).

1.2 Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Begehren. Wenn es um die Bezahlung einer unbestimmten Summe geht, ist er nach den vermögensmässigen Interessen der Parteien zu schätzen. Vorliegend geht es einerseits um die Rückforderung von Fr. 7'500.-, andererseits um die Ausrichtung von Beiträgen für das Ausbildungsjahr 2010/2011 an der Privatschule Y.

Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden beträgt das Schulgeld pro Semester an der Privatschule Y Fr. 9600.- und damit Fr. 1370.- mehr als an der Privatschule Z. Wird davon ausgegangen, dass sich die beantragten Beiträge für das Ausbildungsjahr 2010/2011 im Rahmen dessen bewegen, was den Beschwerdeführenden für das vorangegangene Ausbil­dungs­jahr ausgerichtet wurde (insgesamt Fr. 18'000.-, davon Fr. 8'700.- an Schulkosten inklusive Prüfungsgebühren und Exkursionen), so übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-. Entsprechend ist gemäss § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln.

1.3 Als Eventualantrag ersuchen die Beschwerdeführenden darum, ihnen die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu erlassen. § 71 Abs. 1 StipendienV sieht vor, dass auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners hin unter bestimmten Voraussetzungen die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen ganz oder teilweise erlassen werden kann.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86). Zu Recht ist die Vorinstanz daher auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und ist dies auch im Beschwerdeverfahren nicht zu tun. Der Erlass war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Darüber wird der Beschwerdegegner praxisgemäss erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Rückzahlungspflicht befinden.

1.4 Mit der genannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es liege eine Rechtsverzögerung vor, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Anträgen der Beschwerdeführenden stattzugeben sei.

2.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], § 4a VRG). Einen analogen Anspruch vermittelt Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) im Schutzbereich der zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BGE 130 I 269 E. 2.3, 130 I 312 E. 5.1).

Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Beschwerdeführenden und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. (BGE 130 I 312 [= Pra 95/2006 Nr. 37] E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Eine unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch ein vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsver-zögerung nicht zu rechtfertigen (BGE 107 Ib 160 E. 3c; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.2). Im Zusammenhang mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist schliesslich zu beachten, dass diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu erledigen sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG).

2.3 Als Folge einer überlangen Verfahrensdauer fallen die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen als Schadenersatz oder Genugtuung in Betracht (BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009, E. 2.5; vgl. BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3 f.; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1). Die Beschwerde, welche die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, geht deshalb ins Leere. Ohnehin kann die Feststellung einer Rechtsverzögerung nur dann verlangt werden, wenn die Beschwerdeführenden die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hätten (BGE 125 V 373 E. 2b/bb; BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5). Solches wird hier aber weder behauptet noch ist dies aus den Akten ersichtlich.

3.  

3.1 Gemäss § 8 Abs. 1 StipendienV werden für die Mittelschulbildung Beiträge an Schulen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden sowie an Schulen ausgerichtet, denen das Gesetz einen Anspruch auf Staatsbeiträge für die betreffende Ausbildung einräumt (lit. a). Für die Mittelschulbildung an anderen Schulen werden Beiträge ausgerichtet, sofern der von ihnen für die betreffende Ausbildung angebotene Ausbildungsabschluss vom Bund oder Kanton anerkannt ist (lit. b).

Wird die Mittelschulbildung nicht an einer Schule gemäss § 8 StipendienV absolviert, können Beiträge ausgerichtet werden, wenn besondere Gründe vorliegen und genügend gewährleistet ist, dass die Ausbildung zu einem vom Bund anerkannten Abschluss führt (§ 9 Abs. 1 StipendienV). Nicht auf einen besonderen Grund berufen kann sich, wer wegen zu wenig guter schulischer Leistungen die Voraussetzungen einer entsprechenden Ausbil­dung an einer beitragsberechtigten Schule nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 9 Abs. 2 StipendienV).

3.2 Mit Verfügung vom 17. September 2009 hiess der Beschwerdegegner die Einsprache des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen für das Ausbildungs-jahr 2009/2010 an der Privatschule Z gut. Er erwog, dass die Privatschule Z eine Privatschule sei, die lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereite, diesen aber nicht selber anbiete. Der von der Privatschule Z angebotene Abschluss werde vom Bund oder Kanton nicht im Sinn von § 8 Abs. 1 lit. b StipendienV anerkannt. Es handle sich somit nicht um eine Ausbildung im Sinn von § 8 StipendienV. Er prüfte daher, ob die Voraussetzungen von § 9 StipendienV erfüllt seien.

Diesbezüglich berücksichtigte der Beschwerdegegner, dass für die Aufnahme ins Gymnasium eine Altersgrenze besteht (§ 2 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010 [Aufnahmereglement, LS 413.250.2]; entspricht § 2 Abs. 1 des per 1. März 2010 aufgehobenen gleichnamigen Reglements vom 23. Juli 1985 [OS 61, 284]). Zugelassen werden nur Bewerber und Bewerberinnen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Für die Aufnahme in die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) müssen die Kandidaten und Kandidatinnen hingegen mindestens 18 Jahre alt sein, sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine geregelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen sowie über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Abteilung A der 3. Sekundarschulklasse entsprechen (§ 2 des Aufnahmereglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 13. Januar 2010 [Aufnahmereglement KME, LS 413.250.9]; entspricht § 2 des per 1. März 2010 aufgehobenen gleichnamigen Reglements vom 11. August 1998 [OS 54, 736]). Der Beschwerdegegner hielt es aufgrund der im Nachgang zur Einsprache eingereichten Unterlagen für glaubhaft, dass die Scheidung der Eltern des Beschwerdeführers 1 konfliktiv verlaufen und er in der Entscheid­findung hinsichtlich des einzuschlagenden Berufsweges beeinträchtigt gewesen sei. Eine Klärung habe erst die Standortbestimmung im Rahmen des 10. Schuljahres gebracht. Er erachtete damit die Voraussetzungen von § 9 StipendienV für das Ausbildungsjahr 2009/2010 als erfüllt. Er machte den Beschwerdeführer 1 indes darauf aufmerksam, dass er sich ab dem folgenden Ausbildungsjahr an der KME einschreiben könne und ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Ausbildung an der Privatschule Z nicht mehr erfüllt seien, zumal die Ausbildung an der KME in drei Jahren abgeschlossen werden könne, während die Ausbildung an der Privatschule Z vier Jahre umfasse.

3.3 Die mit Verfügung vom 17. September 2009 ausgesprochenen Beiträge waren ausdrücklich für das Ausbildungsjahr 2009/2010 an der Privatschule Z bestimmt. Zu prüfen ist damit, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für den Besuch der Privatschule Y erfüllt sind.

3.3.1 Per 22. März 2010 wechselte der Beschwerdeführer 1 an die Privatschule Y. Diese private Schule bietet, wie die Privatschule Z, keinen anerkannten Abschluss an, sondern bereitet ihre Schüler und Schülerinnen lediglich darauf vor. Es handelt sich damit nicht um eine beitragsberechtigte Schule im Sinn von § 8 StipendienV.

3.3.2 Die Beschwerdeführenden erachten § 8 StipendienV bzw. die Altersvorgaben bei der Zulassung zu einer öffentlichen Mittelschulbildungseinrichtung als das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK verletzend (siehe zu den Altersbeschränkungen oben 3.2). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vorliegen sollte. § 9 StipendienV sieht vor, dass bei Vorliegen besonderer Gründe und wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung zu einen vom Bund anerkannten Abschluss führt, auch Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Mittelschulbildung nicht an einer Schule gemäss § 8 StipendienV absolviert wird. Die Ausnahmeregelung gewährleistet einen verfassungskonformen Zugang zur Mittelschulbildung auch in besonderen Einzelfällen. Wie schon die Vorinstanz überdies zu Recht festgehalten hat, bestehen sowohl für die Zulassung zu einem öffentlichen Gymnasium als auch zur KME Ausnahmebestimmungen, die ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen ermöglichen (§ 2 Abs. 2 Aufnahmereglement und § 8 Aufnahmereglement KME). Den Beschwerdeführenden hätte daher offengestanden, (formelle) Gesuche um Aufnahme des Beschwerdeführers 1 an ein öffentliches Gymnasium oder die KME zu stellen. Die Bemühungen der Beschwerdeführenden (nach eigenen Angaben zwei Telefonate an die Kantonsschule X sowie eine E-Mail an die KME) können nicht als genügend qualifiziert werden (so auch die Vorinstanz). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme an ein öffentliches Gymnasium von vornherein hätte abgelehnt werden sollen. Der Beschwerdeführer 1 erfüllte die Altersvorgabe nach § 2 Abs. 1 Ausnahmereglement denn auch nur sehr knapp nicht (er wurde am 5. April 2009 und damit weniger als einen Monat vor dem Stichtag [1. Mai des Eintrittsjahres] 17 Jahre alt).

Die Auskunft der KME kann überdies nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden. Eine rechtskundig vertretene Partei kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Mangel einer Auskunft allein schon mittels Konsultierung der massgeblichen Bestimmungen erkennbar gewesen wäre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 682).

3.3.3 Ungeachtet dessen sprach das AJB mit Verfügung vom 17. September 2009 gestützt auf § 9 Abs. 1 StipendienV Beiträge für das Ausbildungsjahr 2009/2010 des Beschwerdeführers 1 an der Privatschule Z zu. Dieser brach die Ausbildung an der Privatschule Z jedoch in der Folge ab, weil er aufgrund zu wenig guter schulischer Leistungen nicht promoviert worden war. Wie schon die Vorinstanz detailliert dargelegt hat (auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) sind die Aufnahme- und Promotionsbedingungen an der Privatschule Z im Vergleich mit öffentlichen Mittelschulen insgesamt weniger streng. Der Beschwerdeführer 1 vermochte die Anforderungen indes nicht zu erfüllen. Gemäss § 9 Abs. 2 StipendienV können sich die Beschwerdeführenden deshalb nicht (mehr) auf einen besonderen Grund berufen.

Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, in welcher ein Schüler oder eine Schülerin einer öffentlichen Mittelschule die Probezeit nicht besteht (vgl. § 10 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]). Wird die gymnasiale Ausbildung an einer Privatschule fortgesetzt, bleibt ein Anspruch auf Stipendien gestützt auf § 9 Abs. 2 StipendienV verwehrt. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, dass die rechtsgleiche Anwendung von § 9 Abs. 2 StipendienV erfordere, dass auch ein Schüler, welcher bereits eine Privatschule besuche und infolge ungenügender Leistungen nicht promoviere, zwar die Ausbildung an einer anderen Privatschule fortsetzen, sich aber nicht mehr auf einen besonderen Grund berufen könne.

3.3.4 Da der Wechsel von der Privatschule Z an die Privatschule Y aufgrund ungenügender Leistungen erfolgte, besteht gestützt auf § 9 Abs. 2 StipendienV kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für den Besuch der Letzteren, weder für das Jahr 2009/2010 noch für das Jahr 2010/2011.

3.3.5 Ob ein Repetitionsjahr an der Privatschule Z "nicht zu einem Dahinfallen des Stipendienanspruchs" nach § 21 Abs. 1 StipendienV geführt hätte, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, nachdem der Beschwerdeführer 1 kein solches absolviert hat. Aus der Verfügung des Beschwerdegegners ist zudem klar ersichtlich, dass die Beitragsberechtigung für die Ausbildung an der Privatschule Z für längstens ein Jahr zuerkannt wurde (so auch die Vorinstanz). Die Beschwerdeführenden konnten daher auch nicht davon ausgehen, dass Ausbildungsbeiträge für ein Repetitionsjahr bezahlt würden (siehe zum Vertrauensschutz unten 4).

4.  

4.1  Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe im Vertrauen auf seine materielle Stipendienberechtigung und die grundsätzliche Anerkennung seiner Ausbildung als beitragsberechtigte diese fortgesetzt und damit erhebliche finanzielle Dispositionen getroffen. Sein berechtigtes Vertrauen in die Fortsetzung der Ausbildung sei deshalb verletzt. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang überdies geltend, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege, weil die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie nicht hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Zusicherung von Stipendien für den Besuch der Privatschule Z nicht auch die Zusicherung für den Besuch einer anderen Privatschule umfasse.

4.2 Der Beschwerdegegner sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. September 2010 nicht generell Beiträge an die gymnasiale Ausbildung des Beschwerdeführers 1 zu, sondern ausdrücklich Beiträge für das Ausbildungsjahr 2009/2010 an der Privatschule Z. Angesichts des klaren Wortlauts der Verfügung ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen konnten, die Beiträge eigenmächtig für den Besuch einer anderen Privatschule verwenden zu dürfen. Das trifft umso mehr zu, als die Beschwerdeführenden stets rechtskundig vertreten waren.

4.3 Dass die Vorinstanz sich nicht weiter mit diesem unbehelflichen Argument auseinan­dersetzte, verletzt die Begründungspflicht nicht. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinwei­sen). Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb sie in der Rückforderung bzw. der Ablehnung der Zahlung von Ausbildungsbeiträgen keine Rechtsverletzung erkennt.

5.  

5.1 Die §§ 65–72 StipendienV regeln die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen. Gemäss § 65 Abs. 1 StipendienV hat eine Person in Ausbildung, die ohne entsprechenden Anspruch Ausbildungsbeiträge bezogen hat, diese innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung zurückzuerstatten. War die Person in Ausbildung bei Eingabe des Gesuchs minderjährig, so werden Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von den Eltern zurückgefordert (§ 67 Abs. 1 StipendienV). Ist die Person in Ausbildung in der Zwischenzeit volljährig geworden, haftet sie mit den Eltern solidarisch (Abs. 2).

Die gesuchstellende Person hat nach § 85 Abs. 1 StipendienV einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Änderungen in den anspruchs­begründenden Tatsachen unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Bei Verletzung der Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden und bleiben Rückforderungen vorbehalten (§ 86 Abs. 1 und 2 StipendienV).

5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die (Teil-)Rückforderung der Stipendien verletze die Eigentumsgarantie und die Berufswahlfreiheit und habe keine genügende gesetzliche Grundlage.

5.2.1 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden sei. Es wird zwischen dem Erfordernis des Rechtssatzes und dem Erfordernis der Gesetzesform unterschieden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 380). Dem Erfordernis des Rechtssatzes genügt nebst einer Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung oder einem Staatsvertrag auch eine Verordnung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 383 ff., auch zum Folgenden). Der Rechtssatz, auf den sich eine Verfügung stützt, muss genügend bestimmt sein. Er muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273 E. 4d). Nach dem Erfordernis der Gesetzesform müssen wichtige Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz enthalten sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 393 ff., auch zum Folgenden). Aber nicht alle Rechtsnormen bedürfen der Form eines Gesetzes im formellen Sinn. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform sind im Bereich der Leistungsverwaltung weniger streng (Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Rz. 416).

Als gesetzliche Grundlagen kommen auch Verordnungen in Frage, wobei zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen unterschieden wird. Gesetzesvertretende Verordnungen – als eine solche ist die Stipendienverordnung zu qualifizieren – beruhen auf einer Ermächtigung durch ein Gesetz, das noch keine vollständige materielle Regelung enthält (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 136, auch zum Folgenden). Voraussetzung für solche Verordnungen ist eine Rechtssetzungsdelegation durch ein Gesetz, wobei die Voraussetzungen und Grenzen der Gesetzesdelegation zu beachten sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gesetzesdelegation nur zulässig, wenn (kumulativ) die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, sie sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, in einem Gesetz umschrieben sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 407).

5.2.2 Die Grundsätze der Leistungen an Auszubildende, insbesondere die beitragsberechtigten Personen und Ausbildungen, sind in §§ 16–19 BiG geregelt. § 17 Abs. 3 BiG sieht vor, dass der Regierungsrat die für das Bildungswesen zuständige Direktion ermächtigen kann, weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Ausbildungsbeiträge, zu regeln. Die Bildungsdirektion ist für den Bereich Stipendien zuständig (§ 38 Abs. 1 f. des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] sowie Anhang 1 lit. F Ziff. 6 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Auf Antrag der Bildungsdirektion wurde denn auch die Stipendienverordnung erlassen (vgl. RRB 1409/2004 S. 12, nicht veröffentlicht unter www.rrb.zh.ch). Die Bildungsdirektion entscheidet nach § 19 Abs. 1 BiG auch über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen.

5.2.3 Die §§ 65–72 sowie 85 und 86 StipendienV basieren damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Gleiches ist auch für die §§ 8 und 9 StipendienV zu sagen. Auch in Bezug auf die Solidarhaft gemäss § 67 Abs. 1 und 2 StipendienV ist von einer genügenden gesetzlichen Grundlage auszugehen. Die Bestimmungen erfüllen ohne Weiteres das Erfordernis des Rechtssatzes, handelt es sich doch um generell-abstrakte Regelungen, die genügend präzis formuliert sind. Sodann sind die Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation erfüllt. Eine Delegation ist durch die Verfassung nicht ausgeschlossen. Sie beschränkt sich auf den Bereich Stipendien und berechtigt die für das Bildungswesen zuständige Direktion zur Regelung der Einzelheiten. Wer anspruchsberechtigt ist und bezüglich welcher Ausbildungen Stipendien entrichtet werden, geht aus dem Bildungsgesetz und damit aus einem Gesetz im formellen Sinn hervor. Dieses sieht auch vor, dass Stipendien zurückgefordert werden können.

5.2.4 Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz, dass ungerechtfertigte Leistungen zurückzuerstatten sind und der für das Privatrecht in den Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ausgesprochen ist, auch im Bereich des öffentlichen Rechts und sowohl für Private als auch für das Gemeinwesen (BGE 124 II 570 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187 f.; zur ungerechtfertigten Bereicherung im öffentlichen Recht VGr, 29. Juni 2011, PB.2010.00063, E. 4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Zu Unrecht gewährte Beiträge vermögen dem Empfänger denn auch von vornherein keine durch die Eigentumsgarantie oder die Berufswahlfreiheit geschützte Position zu verschaffen.

5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für den Besuch der Privatschule Y. Die Beitragsrückforderung über Fr. 7'500.- für die Monate März bis Juli 2010 sowie die Abweisung des Gesuchs um Beiträge für das Jahr 2010/2011 war nicht rechtsverletzend.

6.  

6.1 Im Einsprache- sowie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersuchten die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2 Der Beschwerdegegner verneinte für das Einspracheverfahren die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Verfahrenskosten wurden ohnehin nicht erhoben). Die Vorinstanz ging aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und der Tatsache, dass den Beschwerdeführenden Stipendien zugesprochen worden waren, davon aus, dass diese nicht über die Mittel verfügten, um einen Prozess zu führen. Der Rekurs sei auch nicht "geradezu offensichtlich aussichtslos". Die Beschwerdeführenden wären jedoch ohne Weiteres selber in der Lage gewesen, eine Einsprache und einen Rekurs zu formulieren. Die Vorinstanz gewährte daher unentgeltliche Rechtspflege, wies jedoch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren ab. Es bestätigte überdies den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners auch in Bezug auf die Nichtgewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

6.3 § 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688, E. 5.2 auch zum Folgenden). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 39, 41).

6.4 In Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist dem Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass sie eine diesbezügliche Notwendigkeit verneinen. An eine Einspracheschrift werden keine hohen Anforderungen gestellt. Im Einspracheverfahren ist eine Rechtsverbeiständung grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände notwendig. Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Zudem wurde durch die erstinstanzliche Verfügung nicht in erheblicher Weise bzw. im oben umschrie­benen Sinn in die Rechts­stellung der Beschwerdeführenden eingegriffen.

6.5 Was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Rekursverfahren betrifft, so ist – im Gegensatz zur Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Rekurs aussichtslos war. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Der Beschwerdegegner legte in seinem Einspracheentscheid die Rechtslage – welche nicht besonders komplex ist – korrekt dar. Im Rekursverfahren wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Begründung ihrer Einspracheanträge. Die Anträge der Beschwerdeführenden müssen als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dem Verwaltungsgericht ist eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführenden im Punkt unentgeltlicher Rechtspflege allerdings untersagt (vgl. § 63 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13). Deshalb bleibt es im Ergebnis bei dem, was die Vorinstanz armenrechtlich angeordnet hat.

6.6 Das in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Rekursanträge Gesagte gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist deshalb abzuweisen.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

 

Demgemäss  die Kammer:

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen;

 

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …