{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.04.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00806_30-04-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212836&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b969ddd8d97a7332ee24ace220346e98"}, "Num": [" VB.2012.00806"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.30.0  VB.2012.00806"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.30.0  VB.2012.00806"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.30.0  VB.2012.00806"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildung, Stipendien | Ausrichtung und R\u00fcckforderung von Stipendien f\u00fcr die Mittelschulbildung an einer Privatschule Bei Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde und wenn gew\u00e4hrleistet ist, dass die Ausbildung zu einem vom Bund anerkannten Abschluss f\u00fchrt, k\u00f6nnen Stipendien f\u00fcr die Mittelschulbildung an nicht beitragsberechtigten Schulen ausgerichtet werden. Die Ausnahmeregelung gew\u00e4hrleistet einen verfassungskonformen Zugang zur Mittelschulbildung auch in besonderen Einzelf\u00e4llen. \u00dcberdies bestehen sowohl f\u00fcr die Zulassung zu einem \u00f6ffentlichen Gymnasium als auch zur Kantonalen Maturit\u00e4tsschule f\u00fcr Erwachsene Ausnahmebestimmungen, die ein Abweichen von den Zulassungsbestimmungen erm\u00f6glichen (E. 3.3.2). Ein Sch\u00fcler, welcher bereits eine Privatschule besucht und infolge ungen\u00fcgender Leistungen nicht promoviert wird, kann zwar die Ausbildung an einer anderen Privatschule fortsetzen, sich aber nicht mehr auf einen besonderen Grund f\u00fcr die Auszahlung von Stipendien berufen (E. 3.3.3). Angesichts des klaren Wortlauts der Verf\u00fcgung ist offensichtlich, dass die Beschwerdef\u00fchrenden nicht davon ausgehen konnten, die Beitr\u00e4ge eigenm\u00e4chtig f\u00fcr den Besuch einer anderen Privatschule verwenden zu d\u00fcrfen (E. 4.2). Die Stipendienverordnung ist eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Ausrichtung und R\u00fcckforderung von Stipendien (E. 5.2). Voraussetzungen der Gew\u00e4hrung unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6). Verweigerung von UP/URB; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:04", "Checksum": "bac5afa5a143d1ff779c55445d830a2a"}