{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00808_2013-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212900&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "880f5934ea247f51381fdaf014fb73cd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00808"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2013  VB.2012.00808"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2013  VB.2012.00808"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2013  VB.2012.00808"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | [K\u00f6nnen Auskunftspersonen im Rahmen einer Administrativuntersuchung ein Ausstandsbegehren gegen die sie befragende Person stellen?] Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Instrument der Dienstaufsicht der Exekutive \u00fcber die Verwaltung. Mit der Administrativuntersuchung sollen allf\u00e4llige Fehlentwicklungen und m\u00f6gliches Fehlverhalten in staatlichen Dienststellen seri\u00f6s aufgedeckt werden. Dies hat durch eine von der zu \u00fcberpr\u00fcfenden Verwaltungseinheit unabh\u00e4ngige Kontrollinstanz zu geschehen (E. 2.2). Da im Kanton Z\u00fcrich spezielle Regeln f\u00fcr Administrativuntersuchungen fehlen, kommen die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung. \u00dcberdies sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Administrativuntersuchungen verfassungsrechtliche Prinzipien wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 2 BV oder das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgebot gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten (E. 2.3). Damit jemand in einem \u00f6ffentlichen Verfahren prozessuale Rechte geltend machen kann, muss ihm Parteistellung zukommen (E. 3.1). In \u00f6ffentlichen Verfahren setzt die Parteistellung Parteif\u00e4higkeit und ein Rechtsschutzinteresse voraus. Das Rechtsschutzinteresse legt fest, ob eine Person berechtigt ist, sich an einem bestimmten Verfahren als Partei zu beteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in schutzw\u00fcrdigen Interessen ber\u00fchrt ist; die Parteistellung steht insofern in einem Zusammenhang mit der in \u00a7 21 Abs. 1 VRG umschriebenen Beschwerdelegitimation. Massgebend ist dabei, dass die Person ein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives Rechtsschutzinteresse hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie durch die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens einen konkreten Vorteil tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Natur erlangt. Personen, die bei der Sachverhaltsfeststellung als Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverst\u00e4ndige oder auf andere Weise in das Verfahren involviert sind, haben keine Parteistellung (E. 3.2).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:54", "Checksum": "fb69f3f70c6c4b7402b1478f4b256bcd"}