{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00810_27-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212758&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8fe311f2e6d0f2c0706d9b403167f5a"}, "Num": [" VB.2012.00810"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00810"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00810"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00810"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr die Aufstockung einer Baute im Strassenabstandsbereich: Anwendbarkeit spezieller Bauvorschriften; Vertrauensschutz; Besitzstandsgarantie; Einordnung. Da f\u00fcr die speziellen Bauvorschriften vom 9. Juli 1975 keine Genehmigung des Regierungsrats vorliegt, konnten diese nach damaligem Rech keine Rechtswirksamkeit entfalten (E. 3.2.2). Es sprechen auch keine Gr\u00fcnde des Vertrauensschutzes f\u00fcr eine Anwendung dieser Bestimmungen. Der Vertrauensschutz kann nicht dazu f\u00fchren, dass aufgrund eines Vertrauens des Nachbarn in eine beh\u00f6rdliche Auskunft oder Praxis einem Bauherrn in Durchbrechung des Legalit\u00e4tsprinzips eine jeglicher Rechtsgrundlage entbehrende Baubeschr\u00e4nkung entgegengehalten wird (E. 3.2.4). Bei \u00a7 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von \u00a7 357 Abs. 1 PBG vorgeht. Auch sie sch\u00fctzt als sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern l\u00e4sst auch Umbauten und Erweiterungen zu. Diese Rechtsprechung ist auch anzuwenden, wenn die bestehende Baute nicht im Baulinienbereich, sondern im subsidi\u00e4r nach 265 PBG eingreifenden Strassenabstandsbereich steht (E. 4.3). \u00a7 238 Abs. 1 PBG verpflichtet die Baubeh\u00f6rde nicht, in einem Quartier eine einheitliche \u00dcberbauung durchzusetzen, indem sie etwa durchwegs Flachd\u00e4cher verlangt. Der Gesetzgeber hat dem betroffenen Quartier mit der Zoneneinteilung keine spezielle Empfindlichkeit attestiert. Der Entscheid der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde beruht auf einer vertretbaren W\u00fcrdigung der massgebenden Umst\u00e4nde (E. 5.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:54", "Checksum": "c2e09ab13fcb64b7e590e5a1e79ea134"}