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Geschäftsnummer: VB.2012.00812  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtpromotion


Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (E. 1.2.1). Das Kind übernimmt dort, wo die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei auftraten, mit der Erreichung der Volljährigkeit die Parteirolle, sofern es nicht bereits früher selbst als Partei geführt wurde (E. 1.2.2). Vorliegend kann von der stillschweigenden Ermächtigung der Mutter durch ihren Sohn ausgegangen werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin 2 kommt jedenfalls hinsichtlich der ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens Beschwerdelegitimation zu (E. 1.2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Nach § 13 PromotionsR FMS kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8-12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer 1 erfüllte die Promotionsvoraussetzungen nicht (E. 4.2.1). Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (E. 4.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR FMS verneint wurde (E. 4.3.8). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBESTIMMUNG
BEHINDERUNG
ELTERN
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
LEGITIMATION
NOTE
PROMOTION
VOLLJÄHRIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00812

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

Beschwerdeführer 1 vertreten durch

       Beschwerdeführerin 2 (Mutter),

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Kantonsschule X,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

betreffend Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1994 geborener Schüler einer zweiten Klasse der Fachmittelschule der Kantonsschule X in Z, erfüllte Ende des Frühlingssemesters 2012 die Promotionsvoraussetzungen nicht, was, da er bereits einmal provisorisch promoviert worden war, zur Nichtpromotion führte. Dies wurde ihm mit Zeugnis vom 12. Juli 2012 mitgeteilt.

II.  

Hiergegen rekurrierte die Mutter von A am 24. Juli 2012. Mit Verfügung vom 7. November 2012 wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich diesen Rekurs unter Kostenfolge zu Lasten von B ab.

III.  

B erhob am 12. Dezember 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

" 1.  Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 7. November 2012 betreffend Nichtpromotion von A und der Nichtpromotionsentscheid der Fachmittelschule (FMS) der Kantonsschule X, in Z, Beschwerdegegnerin, vom 12. Juli 2012 seien aufzuheben.

   2.  A sei definitiv in die dritte Klasse der Beschwerdegegnerin zu promovieren.

   3.  Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Verwaltungsgericht legte hierauf das vorliegende Geschäft an und rubrizierte B und A als Beschwerdeführende, Letzeren vertreten durch Erstere.

Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012/4. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 25./27. Februar 2013 beantragten die Bildungsdirektion bzw. die Kantonsschule X die Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich hierzu am 20./21. März 2013.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Bildungsrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. VRG sowie § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]).

1.2 Die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Da die Beschwerdeberechtigung aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (siehe VGr, 24. August 2005, VB.2005.00275, E. 6.1 Abs. 2 und 6.2 Abs. 1 f. – 28. Mai 2008, VB.2008.00027, E. 2.2 Abs. 1 f. [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 1.2 – 24. Februar 2010, VB.2009.00591, E. 1 – 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 1.3 – 3. Dezember 2010, VB.2010.00654, E. 2 – 9. Februar 2011, VB.2010.00489, E. 1.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1 – 10. Juli 2012, VB.2012.00426, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], siehe auch BGr, 8. August 2012, 2C_739/2012 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 13; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 700). Die angerufene Behörde hat, konfrontiert mit der einen Variante, sie grundsätzlich nicht einfach durch die andere zu ersetzen (vgl. VGr, 10. April 2013, VB.2012.00780, E. 1 Abs. 3).

Sowohl der Rekurs wie auch die Beschwerde wurden durch die Beschwerdeführerin 2 eingereicht.

1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde vor Beschwerdeerhebung  volljährig. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde gegen die Nichtpromotion ihres Sohnes legitimiert ist.

Die eigenständige Legitimation der Eltern(teile), im Schulbereich Rechtsmittel einzulegen, kommt ihnen als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Plotke, S. 699). Mit der Voll­jährigkeit eines Kindes erlischt die elterliche Sorge, und die mit ihr einhergehenden Rechte und Pflichten kommen nun dem Kind selbst zu. Da ein volljährig gewordenes Kind jedoch durch die vom Sorgeberechtigten eingelegten Rechtsmittel direkt betroffen ist, muss es ihm möglich sein, den von diesem geführten Prozess in eigenem Namen weiterzuführen. Des­halb übernimmt das Kind dort, wo die Eltern für ihr minderjähriges Kind als Partei auftraten, mit der Erreichung der Volljährigkeit die Parteirolle, sofern es nicht bereits früher selbst als Partei geführt wurde (vgl. Plotke, S. 701).

Dem Beschwerdeführer 1 kommt somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung zu, soweit die Nichtpromotion angefochten wird, nicht hingegen hinsichtlich der Kostenfolgen des Rekursverfahrens.

1.2.3 Die Eltern können nicht ohne Vollmacht stellvertretend für das mündige Kind Beschwerde führen (vgl. Plotke, S. 701). Grundsätzlich bedarf es für die Vertretung einer schriftlichen Vollmacht, doch kann sich die Bevollmächtigung auch stillschweigend aus den Umständen ergeben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11 sowie § 54 N. 11). Vorliegend kann von der stillschweigenden Ermächtigung der Mutter ausgegangen werden; denn diese handelt im Sinn des Beschwerdeführers 1 und vertrat bislang in dessen Kenntnis seine Interessen.

1.2.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 ist aber jedenfalls hinsichtlich der ihr mit dem Rekursentscheid auferlegten Kosten gegeben. Ob sie als dem Beschwerdeführer 1 zu Unterhalt verpflichtete Person hinsichtlich der Nichtpromotion weiterhin legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde auch bei einer umfassenden Anhandnahme ohnehin abzuweisen ist.

1.3 Vorbehaltlich der genannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.4 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtpromotion des Beschwerdeführers 1, welche ihm mit Zeugnis vom 12. Juli 2012 mitgeteilt wurde. Die Abweisung eines Gesuchs vom 7. Dezember 2012 um zukünftigen Nachteilsausgleich bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung darstellt und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechts­grundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­recht­lichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 ff.).

3.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer 1 sei Ende des Frühlings­semesters 2012 nur deswegen nicht promoviert worden, weil es die Beschwerdegegnerin ohne ihr Verhalten ausnahmsweise rechtfertigende, sachliche Gründe unterlassen habe, die Noten 3.8 in Mathematik und Französisch und jene von 3.83 in Deutsch pflichtgemäss und entsprechend dem sonst üblichen Vorgehen auf eine Note 4 aufzurunden. Schliesslich habe sie zu Unrecht die Ausnahmebestimmung gemäss § 13 des Promotionsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürichs vom 29. Juni 2007 (nachfolgend PromotionsR FMS, LS 413.251.4) nicht angewandt. Die besonderen Umstände, welche die Anwendung von § 13 PromotionsR FMS verlangten, sehen die Beschwerdeführenden darin, dass der Beschwerdeführer 1 in der Kindheit eine schwere, unfallbedingte Kopfverletzung erlitten habe, die eine Teilleistungsschwäche, insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen, verursacht habe, welche die man­gelnde Aussagekraft von mündlichen Noten zur Folge habe und zusätzliche Unterstützung notwendig mache. Diese Teilleistungsschwäche sei nicht genügend berücksichtigt worden. Ihre Familie habe sich überdies in einer Ausnahmesituation befunden, indem die beiden älteren Geschwister des Beschwerdeführers 1 damals die Maturitätsprüfungen abgelegt hätten, weshalb es der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 2, welche während dieser Zeit auch noch zwei Unfälle erlitten habe, nicht im gleichem Umfange möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer 1 zu unterstützen.

4.  

4.1 Gemäss § 8 PromotionsR FMS sind die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die Promotion nach § 8 nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert (§ 9 Satz 1 PromotionsR FMS). Nicht promoviert werden sie, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden (§ 9 Satz 2 PromotionsR FMS). Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen (§ 11 Abs. 1 PromotionsR FMS). Während der ganzen Fachmittelschulzeit kann aber nur einmal repetiert werden; dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt (§ 11 Abs. 2 PromotionsR FMS).

Nach § 13 PromotionsR FMS kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

4.2  

4.2.1 Die Summe der Notenabweichungen über 4 betrug im Zeugnis des Beschwerdeführers 1 im Frühlingssemester 2012 4.5 Notenpunkte, die doppelte Summe der Notenabweichungen unter 4 dagegen 6 Notenpunkte. Es fehlten entsprechend 1.5 Notenpunkte für die Erfüllung der Promotionsvoraussetzungen nach § 8 lit. a PromotionsR FMS. Sechs Noten waren überdies ungenügend, womit die Voraussetzungen nach § 8 lit. b PromotionsR FMS für eine definitive Promotion ebenfalls nicht erfüllt wurden. Der Klassenkonvent entschied bereits einmal, den Beschwerdeführer nur provisorisch zu promovieren, weshalb dies nicht erneut möglich war (vgl. § 9 Satz 2 PromotionsR FMS). Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht promoviert.

4.2.2 Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (vgl. § 5 PromotionsR FMS). Nach § 6 Abs. 1 PromotionsR FMS ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen und praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Dem Promotionsreglement kann keine Rundungsregelung entnommen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass grundsätzlich mathematisch gerundet wird. Da das Promotions­reglement aber eine angemessene Berücksichtigung der mündlichen Leistung verlangt, räumt es der Lehrperson ein Ermessen ein, denn in welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu berücksichtigen ist, legt § 6 Abs. 1 PromotionsR FMS nicht ver­bindlich fest. Die mündliche Leistung kann durch Noten ausgedrückt werden, die in ein bestimmtes Verhältnis zur schriftlichen Note gesetzt werden. Eine begründete, ausnahms­weise erfolgte Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung oder deren Verwendung zum Auf- bzw. Abrunden der schriftlichen Noten kann sich aber ebenfalls als angemessen erweisen. Erforderlich ist, dass die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.1).

4.2.3 Der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Klassenkonvent bei einer Nichtpromotion und bei einem knappen Resultat jeweils ausführlich bemühe, alle Noten einzeln aufgrund von Teilnoten zu erörtern, alle sinnvollen Ermessensspielräume auszuloten und allfällige besondere Umstände in Erwägung zu ziehen, die im Interesse des Schülers die Anwendung von § 13 PromotionR FMS angezeigt erscheinen liessen. Der Rekursantwort ist für jedes ungenügende Fach detailliert zu entnehmen, weshalb es selbst dann nicht für die Note 4 reichte, wenn die mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 1 – wie beantragt – nicht berücksichtigt worden wären.

4.2.4 So betrug der schriftliche Notenschnitt im Fach Französisch unbestritten 3.45. Für seine mündliche Leistung erhielt der Beschwerdeführer 1 die Note 4.5. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass den Schülern von Anfang an mitgeteilt worden sei, dass die schriftlichen Leistungen zu zwei Dritteln, die mündliche zu einem Drittel zu der Gesamtnote beitrügen. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Dies ergibt – wie die Vorinstanz richtig berechnete – eine Gesamtnote von 3.8 ([2*3.45+4.5]/3). Da das Promotionsreglement nur halbe Noten vorsieht, wäre dem Beschwerdeführer 1 – da keine anderen Gründe für das Abrunden vorgebracht wurden – im Fach Französisch entsprechend die Note 4 zu erteilen gewesen.

4.2.5 Der Deutschlehrer hält fest, dass der Notenschnitt der schriftlichen Leistungen des Beschwerdeführers 1 3.83 betragen habe. Seine mündliche Leistung hätten zum Abrunden auf die Note 3.5 geführt. Die Berücksichtigung der mündlichen Leistung ist im Promotionsreglement vorgesehen und insbesondere in sprachlichen Fächern sachgerecht. Den Erläuterungen der Lehrperson kann zudem entnommen werden, dass die schriftliche Leistung des Beschwerdeführers 1 im Vergleich mit den Leistungen der übrigen Klassenkameraden keine genügende Note gerechtfertigt hätte. Dass er bei dieser Beurteilung sein Ermessen überschritten hat, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ungleichbehandlung gegenüber einem Klassenkollegen wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit die Situation der beiden Schüler vergleichbar sein soll. Jedenfalls kann allein aus dem Umstand, dass bei einem anderen Schüler eine Note aufgerundet wurde, auf keine unrechtmässige Ungleichbehandlung geschlossen werden, solange für die jeweiligen Auf- oder Abrundungsentscheide sachliche Gründe sprachen.

4.2.6 In Mathematik betrug der Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen 3.8. Eine letzte notenrelevante Arbeit reichte der Beschwerdeführer 1 (unbestrittenermassen) nicht vollständig ein. Dass sich dies negativ auf die Noten auswirkte, ist sachlich begründet. Nicht nur schriftliche Prüfungen als solche können notenrelevant sein, sondern auch andere Arbeiten können zur Bewertung der Gesamtleistung hinzugezogen werden. In der Rekursantwort wurde deswegen festgehalten, dass die Note 4 im Bereich des Möglichen gelegen hätte, sofern jene Arbeit eine entsprechende Benotung erhalten hätte. Der Mathematiklehrer habe den Abgabetermin für die Arbeiten mehrfach neu angesetzt, diese Fristen seien jedoch ungenutzt verstrichen. Das Abrunden auf eine Note 3.5 erscheint sachgerecht.

Soweit der Mathematiklehrer ausführte, bei Kenntnis der Situation der Beschwerdeführenden wäre er allenfalls bereit gewesen, die Note 4 zu erteilen, ist festzuhalten, dass die Promotionsvoraussetzungen auch dann nicht erfüllt gewesen wären. Sodann erscheint es wie ausgeführt sachgerecht, dass eine nicht oder nicht vollständig eingereichte Arbeit zum Abrunden führte.

4.2.7 Zu den weiteren Fächern mit ungenügenden Noten bringen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert vor, weshalb die Notengebung hier nicht korrekt sei. Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bislang in Geographie genügende Noten erreichte, keinen Grund dar, im Frühlingssemester 2012 aufzurunden. Der schriftliche Notenschnitt in Geographie betrug 3.7, jener in Geschichte 3.62 und im Fach Englisch 3.6. Bei mathematischem Runden ergibt dies eine Zeugnisnote von 3.5. Die mündlichen Leistungen waren gemäss der Beschwerdegegnerin ebenfalls ungenügend.

4.2.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – ausser im Fach Französisch, in welchem dem Beschwerdeführer 1 die Note 4 zu erteilen gewesen wäre – die ungenügenden Noten sachlich begründet waren. Selbst bei einer genügenden Zeugnisnote im Fach Französisch hätte der Beschwerdeführer 1 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb ihm hinsichtlich der Korrektur der Note kein ersichtliches schützenswertes Interesse zukommt (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 5.2 f.).

4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es hätte § 13 PromotionsR FMS angewendet werden und deshalb die Promotion erfolgen müssen. Dies da sich ihre Familie in einer aussergewöhnlichen Situation befunden haben, indem die Beschwerdeführerin 2 ihren Sohn nicht im gleichen Umfang wie sonst habe unterstützen können, da seine beiden älteren Geschwister zu diesem Zeitpunkt die Maturitätsprüfungen ablegten. Sodann sei der Teilleistungsschwäche des Beschwerdeführers 1 nicht genügend Rechnung getragen worden.

4.3.1 Da die Regelung von § 13 PromotionsR FMS mit jener in § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) übereinstimmt, kann auf die Rechtsprechung zu Letzterer verwiesen werden.

4.3.2 Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR bzw. § 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 8.1). Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder nicht. Dass § 13 PromitionsR FMS als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren Ermessen sehr weit.

Sie wird ihren Entscheid namentlich davon abhängig machen, ob der oder dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 – 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2 – 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 2.2 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungs­vermögen erfolgt.

4.3.3 Ein solcher Leistungseinbruch kann bei dem Beschwerdeführer 1 nicht festgestellt werden. Er erfüllte bereits einmal die Promotionsvoraussetzungen nicht und verzeichnete lediglich im Herbstsemester 2011/12 weniger als drei Noten unter 4. Im Herbstsemester 2012/13 erfüllte er die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht. Soweit die Beschwerdeführenden erläutern, das erstmalige Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen habe andere Gründe – nämlich Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Pubertät – als das Leistungstief im Frühlingssemester 2012 gehabt, vermag dies nicht zu überzeugen. Die heute geltend gemachte Teilleistungsschwäche bestand schon damals. Überdies reichten die Leistungen des Beschwerdeführers 1 stets eher knapp, um die Promotionsvoraussetzungen zu erfüllen. Zudem ist festzuhalten, dass die Pubertät keine Ausnahmesituation darstellt und sich auch über längere Zeit als nur ein Semester erstreckt (vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 8.3). Es ist deshalb im Frühlingssemester 2012 nicht von einem einmaligen Leistungstief auszugehen, das die Anwendung von § 13 PromotionsR FMS erfordern würde.

4.3.4 Betreffend Vorliegen einer Ausnahmesituation kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dass die Beschwerdeführerin 2 während einer gewissen Zeit vermehrt durch ihre beiden älteren Kinder beansprucht wurde und dem Beschwerdeführer 1 nicht die gleiche Betreuung zukommen lassen konnte wie sonst, kann nicht als Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR FMS gewertet werden, insbesondere da alle Kinder (nahezu) volljährig waren und der Betreuungsaufwand entsprechend nicht mehr sehr zeitintensiv gewesen sein kann. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Unfälle, welche den Beschwerdeführer 1 zusätzlich belasten haben sollen, wurden nicht näher substantiiert. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit die nicht näher umschriebenen Unfälle der Beschwerdeführerin 2 Einfluss auf die Leistungen ihres Sohnes gehabt haben sollen.

4.3.5 Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss neuropsychologischem Bericht vom 20. Juli 2012 von Dr. phil. O an leichten neuropsychologischen Teilleistungsschwächen (ICD-10: F07.8) und an einer Rechtschreibstörung (F81.1), "vereinbar" mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung ADS (F90.0), womit er unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) bzw. Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fällt. Diesbezüglich ist freilich das Behindertengleichstellungsgesetz auf die kantonalen Bildungsangebote – vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu Markus Schefer, Bericht vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) – nicht direkt anwendbar; jedoch kann die hierzu entwickelte Rechtsprechung als Richtlinie herangezogen werden (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 und 4.4).

Im Bereich der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten Prüfungskandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils formelle Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch Anpassung der Prüfungszeit, Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer Pausen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG; BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 389 mit Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidaten bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung auszugleichen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, und 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 388; Plotke, S. 452 ff.; vgl. auch Richtlinie über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen vom 1. Juli 2011, insbeson­dere Ziff. 3).

4.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dem Beschwerdeführer 1 sei während des Frühlingssemesters 2012 kein ihm zustehender Nachteilsausgleich gewährt worden, weshalb seiner Teilleistungsschwäche im Rahmen des Promotionsentscheides Rechnung zu tragen sei, gilt es festzuhalten, dass vorgängig nicht um Nachteilsausgleich ersucht wurde, obschon die Teilleistungsschwäche seit geraumer Zeit bekannt war; denn jene ist Folge einer Verletzung im Kindesalter und zumindest die Symptome sind der Mutter bekannt, welche ihren Sohn deshalb mit zusätzlicher Betreuung unterstützt musste. Die Beschwerdeführerin 2 hält selbst fest, dass die Lehrpersonen erstmals eine Woche vor dem Klassenkonvent über die Teilleistungsschwäche des Beschwerdeführers 1 informiert wurden.

Zur Berücksichtigung einer solchen dauerhaften Beeinträchtigung ist § 13 PromotionsR FMS – wie die Vorinstanz richtig feststellt – in der Regel nicht geeignet. In einem solchen Fall wäre vielmehr nach Bekanntwerden der Leistungsschwäche ein Gesuch um Nachteils­ausgleichsmassnahmen zu stellen (wie dies die Beschwerdeführende nun auch getan haben).

4.3.7 Mangels Ausnahmesituation kann im Übrigen die Frage offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer 1 beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. zur gebotenen Prognose bei Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2 f.).

4.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR FMS verneint wurde.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichts­punkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …