{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00812_29-05-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212910&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2aa0c15c8deeed04f20b8f98f5ab8e6"}, "Num": [" VB.2012.00812"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00812"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00812"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00812"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtpromotion | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts k\u00f6nnen sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (E. 1.2.1). Das Kind \u00fcbernimmt dort, wo die Eltern f\u00fcr ihr minderj\u00e4hriges Kind als Partei auftraten, mit der Erreichung der Vollj\u00e4hrigkeit die Parteirolle, sofern es nicht bereits fr\u00fcher selbst als Partei gef\u00fchrt wurde (E. 1.2.2). Vorliegend kann von der stillschweigenden Erm\u00e4chtigung der Mutter durch ihren Sohn ausgegangen werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 kommt jedenfalls hinsichtlich der ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens Beschwerdelegitimation zu (E. 1.2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Die Bedingungen f\u00fcr die definitive Promotion sind erf\u00fcllt, wenn in allen Promotionsf\u00e4chern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht gr\u00f6sser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Nach \u00a7 13 PromotionsR FMS kann der Klassenkonvent in besonderen F\u00e4llen zugunsten der Sch\u00fclerin oder des Sch\u00fclers von \u00a7\u00a7 8-12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer 1 erf\u00fcllte die Promotionsvoraussetzungen nicht (E. 4.2.1). Ein besonderer Fall im Sinn von \u00a7 13 PromitionsR FMS ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse eines Sch\u00fclers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache f\u00fcr die ungen\u00fcgenden Leistungen zu werten ist. Die Kausalit\u00e4t zwischen wichtigem Grund und ungen\u00fcgender Leistung l\u00e4sst sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsverm\u00f6gen erfolgt (E. 4.3.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer 1 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von \u00a7 13 PromotionsR FMS verneint wurde (E. 4.3.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:16", "Checksum": "b380741663a65473a6096f529692e9f4"}