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Geschäftsnummer: VB.2012.00814  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.12.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)/Einreisebewilligung


Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund einer Scheinehe mit seiner ersten Ehefrau zurecht widerrufen und das Nachzugsgesuch für seine neue Gattin folgerichtig abgelehnt. Keine Pflicht der Ausländerrechtsbehörden, die Gesuchsteller auf ihr Recht auf Verbeiständung hinzuweisen. Keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das Migrationsamt, insbesondere im Blick auf das treuwidrige Verhalten des Beschwerdeführers. Abweisung
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
RECHT AUF VERBEISTÄNDUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSBEISTAND
SCHEINEHE
TREU UND GLAUBEN
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHWEIGEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. II lit. a ANAG
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Art. 11 Abs. I ANAV
Art. 34 Abs. I AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I Ziff. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 29 Abs. I BV
§ 129 StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00814

 

 

 

Urteil

 

 

 

Der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. August 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf)/Einreisebewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der am 15. November 1978 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete am 10. Februar 2002 in der Heimat die 1958 geborene Schweizer Bürgerin D und reiste daraufhin in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, am 4. Mai 2007 erhielt er sodann die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 11. September 2008 wurde die Ehe wieder geschieden. Am 20. Juli 2009 heiratete A in Bangladesch seine Landsfrau B, deren Nachzug in die Schweiz er mit Gesuch vom 28. September 2010 beantragte.

B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 16. Dezember 2011 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. Gleichzeitig verweigerte es die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und lehnte das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. November 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2012 liessen A (Beschwerdeführer Nr. 1) und seine Gattin B (Beschwerdeführerin Nr2) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei A die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das Gesuch um Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B zu bewilligen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung erlischt als eigenständiges Niederlassungsrecht nicht infolge Auflösung der Ehe mit einem Schweizer Bürger, weshalb die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch nach der Scheidung von seiner ehemaligen Schweizer Ehefrau weitergilt (vgl. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes die über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Eine Niederlassungsbewilligung kann indessen widerrufen werden, namentlich wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG).

Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2; vgl. VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2, auch zum Folgenden). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG; vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen beziehungsweise der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 2. Mai 2005, 2A.10/2005, E. 2.1; BGr, – 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 2 , BGr, 5. März 2009, 2C_72/2009, E. 3.2). Anderseits ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (vgl. den zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltenden Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen.

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit seiner ersten Frau eine Ausländerrechtsehe geschlossen zu haben. Seine erste Gattin sagte hingegen relativierend aus, den Beschwerdeführer eher aus Mitgefühl und Mitleid – weil er hätte gehen müssen – als aus Liebe geheiratet zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehe aus fremdenpolizeilichen Motiven eingegangen ist oder sie zumindest deshalb aufrechterhalten hat.

So deutet zunächst der zeitliche Ablauf der Geschehnisse – gut ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte die Scheidung von der ersten Ehefrau, rund ein Jahr darauf die Neuverheiratung mit der Beschwerdeführerinauf planmässiges Vorgehen aus fremdenpolizeilichen Motiven hin.

Für eine Scheinehe spricht sodann der Umstand, dass der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer ohne Heirat mit einer anwesenheitsberechtigten Person kaum Chancen auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz gehabt hätte.

Ein gewichtiges Indiz bildet ferner die Tatsache, dass die eheliche Wohnung sich in F befand, der Beschwerdeführer aber bereits nach kurzer Zeit an der G-Strasse in der Stadt Zürich auf seinen Namen eine Einzimmerwohnung mietete. Er erklärt dies zum einen damit, dass er als Küchenhilfe in einem Restaurant in Zürich oft bis 1.00 Uhr habe arbeiten müssen und danach keine öffentliche Verkehrsverbindung zur Heimreise bestanden habe, was von seinem damaligen Arbeitgeber auch sinngemäss bestätigt wurde. Zum anderen gab er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2011 an, die Zweitwohnung auch wegen ehelichen Streitigkeiten mit seiner Ehefrau angemietet zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, leuchtet denn auch nicht ein, aus welchem Grund die erste Ehefrau des Beschwerdeführers in einer tatsächlich gelebten Ehe nicht bereit gewesen wäre, ihre Mietwohnung in F aufzugeben, damit ihr Gatte nach der Arbeit jeweils hätte heimkehren können. Dies verwundert umso mehr mit Blick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, trug der Beschwerdeführer bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'300.- doch Mietkosten von insgesamt rund Fr. 1'100.-, was eine erhebliche Belastung darstellt.

Einen weiteren Hinweis auf eine Ausländerrechtsehe stellt der Umstand dar, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers zum Kreis der Schweizerinnen gehört, die gemeinhin für diese Art von Ehen ausgesucht werden. Neben einem Altersunterschied zwischen den Gatten von zwanzig Jahren fällt vor allem ins Gewicht, dass die Ehefrau von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, als Prostituierte arbeitete und unter Alkoholproblemen litt.

Sodann gaben der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau übereinstimmend zu Protokoll, weder gemeinsame Interessen oder Hobbys geteilt noch Ferien verbracht zu haben; auch hatten sie keinen gemeinsamen Bekanntenkreis, sondern jeder hatte seine eigenen Leute. Dies erstaunt besonders, da der Beschwerdeführer gerade wegen seiner Gattin in die Schweiz eingereist war und davor in der Schweiz noch über gar keinen eigenen Bekanntenkreis verfügt hatte. In diesem Licht ist auch zu sehen, dass die Gatten einige prägende Angaben über das Leben ihres Ehepartners nicht kannten, was gegen eine echte Lebensgemeinschaft spricht. So hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keine Kenntnis über den Beruf seiner Frau als Prostituierte, die Gatten wussten gegenseitig nichts über die Lohnhöhe und führten nie ein gemeinsames Konto.

Ferner bleibt festzuhalten, dass die Ehe aufgrund einer Vermittlung erfolgte und die Familie des Beschwerdeführers die Reisekosten seiner künftigen Gattin übernahm. Selbst wenn arrangierte Hochzeiten im Kulturkreis des Beschwerdeführers nicht unüblich sind und für sich allein eine echte Ehe nicht ausschliessen, so bildet dieser Umstand doch ein Indiz, das in der Gesamtbeurteilung für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe spricht.

Dass die Ehegatten schliesslich sehr wohl über die rechtlichen Folgen einer Ausländerrechtsehe Kenntnis hatten, räumt der Beschwerdeführer in der Rekursschrift selbst ein. Die Ehegatten seien – zu Unrecht – davon ausgegangen, Heiratsvermittlungen seien gesetzeswidrig. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Vermittlung in der polizeilichen Befragung vom 25. Januar 2011 verschwiegen und stattdessen vorgegeben, er habe seine künftige Frau zufällig im Parlamentsgebäude von H in seiner Heimat kennen gelernt, wo diese als Touristin unterwegs gewesen sei. Mit diesem Verhalten versuchte der Beschwerdeführer die Behörden bewusst in die Irre zu führen. 

2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen, die polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau vom 25. Januar 2011 seien aus dem Recht zu weisen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer vor der Einvernahme verbal massiv eingeschüchtert. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, hingewiesen worden, was gemäss Art. 129 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, jedenfalls aber aufgrund verfassungsmässiger Rechte erforderlich gewesen wäre. Ausserdem sei die offenkundige Befangenheit des befragenden Polizeibeamten zu bemerken.

Die Beschwerdeführenden gehen zu Unrecht davon aus, die Befragungen hätten im Rahmen eines Strafverfahrens stattgefunden; vielmehr erfolgten die Einvernahmen im Auftrag des Migrationsamts in ausländerrechtlichen Belangen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, was eine Anwendbarkeit der Strafprozessordnung von Vorherein ausschliesst. Was das angerufene verfassungsmässige Recht auf Verbeiständung angeht, so bildet dieses einen Teilgehalt des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; BGE 109 Ia 233). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden begründet das Recht auf Verbeiständung keine Pflicht der Behörden, jeden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich auf die Möglichkeit zum Beizug eines Rechtsbeistands hinzuweisen oder ihm gar einen solchen zu stellen. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau einen Rechtsbeistand beiziehen wollten, sind die polizeilichen Befragungen vom 25. Januar 2011 nicht zu beanstanden. Schliesslich bestehen auch für die ohne weitere Begründung behauptete Befangenheit des befragenden Polizisten keinerlei Anhaltspunkte, weshalb auf diese unsubstanziierte Anschuldigung nicht weiter einzugehen ist.

Die Berücksichtigung all dieser Indizien lässt keinen vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gelebt, sondern vielmehr aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen oder sie zumindest deshalb aufrechterhalten wurde; indem er diesen Umstand im Verfahren um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwieg, setzte er einen Widerrufsgrund. 

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2, und 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).

Zwar hält sich der Beschwerdeführer inzwischen schon seit elf Jahren in der Schweiz auf und hat einen ungetrübten Leumund. Dennoch kann nicht von einer vertieften Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, was von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht wird. Eine Rückreise in seine Heimat, wo auch seine Ehefrau lebt, erscheint unter Berücksichtigung aller rechtserheblicher Kriterien zumutbar (Art. 96 Abs. 1 AuG). Des Weiteren kann hierzu auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden.

3.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Migrationsamt seiner Untersuchungspflicht vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer ausreichend nachgekommen ist und die rechtlich relevanten Umstände nochmals eingehend geprüft hat (E. 2.1).

Im Jahr 2004 wurden der Beschwerdeführer und seine Gattin schriftlich zum Grund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft befragt. Aufgrund der durch seinen Arbeitgeber bestätigten Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Ehegemeinschaft fortbestehe und er sich ausschliesslich aufgrund der langen Arbeitszeiten, die eine tägliche Rückkehr in die gemeinsame Wohnung verunmöglichten, eine Zweitwohnung gemietet habe, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und erteilte ihm in der Folge die Niederlassungsbewilligung. In Anbetracht aller massgeblichen SachverhaltsumstIde – insbesondere da der Beschwerdeführer die Behörden durch Vorspiegelung einer gelebten Ehe absichtlich getäuscht und sich damit treuwidrig verhalten hat – durfte das Migrationsamt seine Untersuchung auf die genannte Befragung beschränken, drängten sich doch aus damaliger Perspektive keine weiteren Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe auf (vgl. aber VGr, 19. Juni 2013, VB.2012.00637).

Wird die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers Nr. 1 widerrufen, entfällt auch die Grundlage für einen Nachzug seiner Gattin, der Beschwerdeführerin Nr. 2. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…