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Geschäftsnummer: VB.2012.00815  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung versehentlich bezahlter Beträge.

Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer aufgrund eines Systemfehlers für zwei Monate zuviel Sozialhilfe ausbezahlt (E. 2.2). Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR. Die Rückerstattung kann nicht gefordert werden, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte, obwohl er mit der Rückerstattung rechnen musste (E. 3.2). Der Beschwerdeführer befand sich nicht in gutem Glauben; die Rückerstattungspflicht ist daher zu bestätigen (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
IRRTUM
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I OR
Art. 62 Abs. II OR
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00815

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. April 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und C mit ihren Söhnen D (geboren 2004) und E (geboren 2006) werden seit September 2009 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Für die Zeit von November 2011 bis und mit September 2012 legte die Behörde die Sozialhilfe (Monatsbudget) auf Fr. 3'729.- fest (Grundbedarf für den Lebensunterhalt Fr. 2'090.-, Miete mit Nebenkosten Fr. 1'025.-, Krankenkassenprämien Fr. 614.-). C und A arbeiten mit unterschiedlichen Pensen teilweise auf Abruf und entsprechend unterschiedlichen monatlichen Lohnbetreffnissen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 informierte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Eheleute A und C darüber, dass ihnen aufgrund eines Systemfehlers im Oktober und November 2011 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, nämlich für Oktober 2011 Fr. 2'793.60 und für November 2011 Fr. 1'437.20. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 10. Januar 2012 forderte die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Betrag von insgesamt Fr. 4'230.80 von ihnen zurück, wobei die Rückerstattung in der Begründung auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) gestützt wurde (Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe), im Dispositiv dagegen auf Art. 62 des Obligationenrechts (OR; unrechtmässige Bereicherung). Die Rückerstattung sollte ab Januar 2012 durch Verrechnung mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 313.50) vorgenommen werden. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Januar [recte: Februar] 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom 23. Februar 2012 hob die Stellenleitung ihren Entscheid vom 10. Januar 2012 wiedererwägungsweise auf und erliess einen im Ergebnis gleich lautenden Entscheid, nunmehr einheitlich gestützt auf Art. 62 OR. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache – nunmehr gegen den Entscheid vom 23. Februar 2012 – ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Dagegen erhob A am 21. Mai 2012 beim Bezirksrat Zürich Rekurs mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab.

III.  

Dagegen gelangte A am 12. Dezember 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss vom 6. Dezember 2012 sei aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine einlässliche Vernehmlassung, ebenso die Stadt Zürich.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 4'230.80 ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Im Entscheid vom 23. Februar 2012 wurden die Eheleute A und C zur Rückerstattung verpflichtet. Dagegen erhob einzig A Einsprache. Mit der Bestätigung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2012 durch den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 wurden wiederum die Eheleute A und C zur Rückerstattung von Fr. 4'230.80 verpflichtet. Dagegen erhob nur A Rekurs und Beschwerde, weshalb nur er als Beschwerdeführer aufgeführt wird.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich ist, für sich selber zu sorgen. Dabei hat die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt demnach voraus, dass sich die hilfesuchende Person trotz des Einsatzes ihrer ganzen Arbeitskraft, des ganzen Vermögens und aller Einkünfte sowie der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegenüber Dritten nicht aus ihrer Notlage befreien kann (Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 53; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, a. a.  O., S. 73; § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie für Oktober und November 2011 insgesamt Fr. 4'230.80 zu viel an wirtschaftlicher Hilfe ausbezahlt wurden. Dies geschah deswegen, weil diese Einkommensbeträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgrund eines Systemfehlers nicht – wie zuvor und danach – in die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe miteinbezogen, sondern ohne weitere Berücksichtigung direkt dem Konto der Unterstützten gut geschrieben wurden. In diesem Umfang bestand deshalb keine Notlage (vorn E. 2.1), weshalb die Zahlungen von Fr. 4'230.80 zu Unrecht erfolgten.

3.  

Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Fr. 4'230.80 an bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden kann, auf die kein Anspruch bestand.

3.1 Zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Den Beschwerdeführenden wird nicht der Vorwurf gemacht, sie seien durch ein unrechtmässiges Verhalten in den Genuss ihnen nicht zustehender Mittel gelangt. § 26 SHG kommt als rechtliche Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch deshalb nicht infrage, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (vorn I.A.).

3.2 Das öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5; 124 II 570 E. 4b; VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527, E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 187 f.). Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; 8. Oktober 2009, VB.2009.00316, E. 2.2).

4.  

Der Beschwerdeführer macht gegen die Pflicht zur Rückerstattung geltend, er und seine Frau hätten die Überweisungen von total Fr. 4'230.80 absolut nicht bemerkt.

4.1 Nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau auf die ihnen nicht zustehende Zahlung aufmerksam gemacht worden waren, teilten sie am 6. Dezember 2011 mit, sie hätten ihre Verdienste immer rechtzeitig gemeldet und mangels Kontoauszügen nicht erkennen können, dass sie im Oktober und November 2011 zu hohe Leistungen der Sozialhilfe erhalten hätten. Zudem hätten sie das Geld für sehr viele Rechnungen benötigt und verbraucht. Dabei handelt es sich für Oktober 2011 um Kosten für Eishockey (Fr. 50.-) und Tennis (Fr. 125.-) für D sowie für das Stimmen des Klaviers (Fr. 92.-) für E. Im November wurden die Kosten für Hausrat[versicherung] von Fr. 306.80, den Geigenkurs (Fr. 265.45; D), den Klavier-Kurs (Fr. 241.85; E), die Miete der Geige (Fr. 30.-) sowie für einen neuen Eishockey-Stock (Fr. 22.90) geltend gemacht. Demgegenüber hielt die Behörde fest, dass pro Jahr – ohne entsprechenden Anspruch – Fr. 900.- für die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am sozialen Leben in der Kompetenz eines Sozialarbeiters zur Verfügung stünden, die bereits erreicht worden seien. Zudem sei für die Haftpflichtversicherung keine Rechnung vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusätzliche Kosten von Fr. 109.90 (Prämien Hausratversicherung), Fr. 26.05 (Schulzahnarzt) und Fr. 90.- (Geigenmiete) geltend (total rund Fr. 1'360.-) und wies darauf hin, dass keine Verpflegungsbeiträge mehr geleistet würden, obwohl er und seine Frau sehr oft den ganzen Tag arbeiteten.

4.2 Vorerst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beträge von Fr. 1'360.-, die für von der Beschwerdegegnerin nicht als Aufwand anerkannte Rechnungen bezahlt worden sein sollen, lediglich etwa 30 % des infrage stehenden Betrags ausmachen. Wofür die restlichen Mittel ausgegeben wurden, legte er nicht dar. Im Übrigen ist zur Frage der Rückerstattungspflicht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenhält.

4.3 Unzutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, mangels monatlicher Kontoauszüge habe er nicht erkennen können, dass für Oktober und November 2011 zu viele Sozialhilfeleistungen bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Frau verfügten im fraglichen Zeitraum über ein regelmässiges, aber jeweils von Monat zu Monat etwas schwankendes Einkommen. Allerdings macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er und seine Frau hätten im Oktober und November 2011 nicht gearbeitet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die für ihn und die Familie ausbezahlten Sozialhilfeleistungen niedriger als die festgelegten Fr. 3'729.- sein würden (vorn I.), weil dieser Betrag auf einer Berechnung ohne Berücksichtigung eines Einkommens beruhte. Die korrekt errechneten Leistungen für Oktober und November hätten tatsächlich Fr. 1'446.80 bzw. Fr. 2'624.05 betragen und damit in der Grössenordnung der übrigen monatlichen Leistungen gelegen (so etwa Fr. 2'308.05 für September 2011, Fr. 1'562.20 für August 2011, Fr. 1'472.70 für Mai 2011, Fr. 1'585.20 für April 2011 und später Fr. 2'314.55 für Dezember 2011 oder Fr. 2'377.60 für Januar 2012), wobei jeweils sämtliche Kosten (inkl. Krankenkassenprämien und zusätzlicher Aufwand) berücksichtigt wurden. Auch geringere monatliche Einkommen wie im Dezember 2011 oder Januar 2012 führten somit nie dazu, dass Unterhaltsleistungen in der Grössenordnung von Fr. 4'000.- oder mehr ausbezahlt wurden, wie dies im Oktober und November 2011 der Fall gewesen war, sodass der Beschwerdeführer auch nachträglich keinen Anlass dazu hatte, die zu hohen Zahlungen als korrekt zu erachten. Vielmehr hätten ihm diese auffallen müssen, umso mehr, als ihm etwa auch aufgefallen war, dass mit der verrechnungsweisen Rückerstattung (monatlich Fr. 313.50) versehentlich bereits im Dezember 2011 statt im Januar 2012 begonnen worden war und er schon im April 2010 beanstandet hatte, dass die Beiträge für auswärtige Verpflegung ausgeblieben waren. Der Beschwerdeführer war demnach durchaus in der Lage, eine Kontrolle über die ihm und seiner Familie geleistete wirtschaftliche Hilfe auszuüben, ohne dass ihm monatlich eine Aufstellung über die geleisteten Zahlungen der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde.

4.4 Der Beschwerdeführer hätte nach dem Ausgeführten zumindest bei der Beschwerdegegnerin nachfragen müssen, ob es mit den Leistungen für Oktober und November 2011 seine Richtigkeit habe, wenn nicht gar damit rechnen müssen, dass er die zu viel erhaltenen Beträge zurückzuerstatten habe. Zudem konnte er nicht davon ausgehen, dass die von ihm geltend gemachten Rechnungen von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres akzeptiert würden. Somit liegt jedenfalls auf der Hand, dass er sich bei der Entäusserung der Bereicherung nicht in gutem Glauben befunden hatte (vorn E. 3.2). Die Rückerstattungspflicht ist daher zu bestätigen.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und hat er auch nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…