{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00817_14-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212734&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2acddd4e15f1af9d7ed8ca427c8494dd"}, "Num": [" VB.2012.00817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.14.0  VB.2012.00817"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.14.0  VB.2012.00817"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.14.0  VB.2012.00817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Abwasseranschlussgeb\u00fchren | Wasser- und Abwasseranschlussgeb\u00fchren Beurteilung durch die Kammer, da ein Fall von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1.1). Legitimation der Gemeinde (E. 1.2). Die Kognition der Rekursbeh\u00f6rden ist von Gesetzes wegen umfassend, und sie sind grunds\u00e4tzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese umfassende \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis voll auszusch\u00f6pfen. Die Zur\u00fcckhaltung der Rekursbeh\u00f6rden zur Wahrung der Gemeindeautonomie ist nur dann geboten, wenn das anwendbare kommunale Recht der Beh\u00f6rde einen Beurteilungsspielraum einr\u00e4umt. Die zur Berechnung der Geb\u00fchren massgeblichen Bestimmungen stellen zwar kompetenzgem\u00e4ss erlassenes kommunales Recht dar, deren Anwendung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde obliegt. Die Vorschriften enthalten allerdings weder unbestimmte Rechtsbegriffe, noch r\u00e4umen sie der Beh\u00f6rde ein Ermessen bei der Anwendung ein. Vielmehr beschreiben sie bloss den Mechanismus, der f\u00fcr die Berechnung der Geb\u00fchren anzuwenden ist. Die Vorinstanz durfte daher ihre \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis voll aussch\u00f6pfen und damit auch die fraglichen Bestimmungen anders auslegen als die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 5.1). Der Wortlaut der Bestimmungen entspricht der Auffassung der Vorinstanz. Hingegen l\u00e4sst sich die Berechnungsmethode der Geb\u00fchren, so wie sie die Beschwerdef\u00fchrerin verstanden haben will, aus dem Wortlaut - wenn \u00fcberhaupt - nur schwer ableiten. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die von der Beschwerdef\u00fchrerin offenbar an der Gemeindeversammlung gezeigte Folie oder ihre graphische Darstellung in der Rekursantwort Klarheit schaffen k\u00f6nnte. Denn was in dieser Folie aufgezeigt wird, findet im massgebenden Gesetzestext jedenfalls keine Entsprechung (E. 5.2). Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Einf\u00fchrung einer neuen Bemessungsmethode nicht auf eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung in Bezug auf einmalig zu entrichtende Anschlussgeb\u00fchren hinauslaufen darf (E. 6.1). Es kann offengelassen werden, ob die Berechnungsmethode der Geb\u00fchren mit dem Gebot derRechtsgleichheit zu vereinbaren w\u00e4re (E. 6.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:50", "Checksum": "37a3c0d15d7637c50b0ab588dedb7e87"}