{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00822_2013-03-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212694&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82262e874ba7812197a9fb2182aa51e9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00822"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.03.2013  VB.2012.00822"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.03.2013  VB.2012.00822"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.03.2013  VB.2012.00822"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Totalunternehmerauftrag f\u00fcr den Neubau eines Spitals inkl. Finanzierungsoption. [Nach Eingang der Offerten beschloss der Beschwerdegegner, auf die offerierten Finanzierungen zu verzichten, da ihre Konditionen nicht besser waren, als er sie von den Kapitalgebern in eigenen Verhandlungen erhielt. In der Folge setzte er das Gewicht des Unterkriteriums \"Finanzierungsangebot\" auf 0 % und erteilte f\u00fcr dasselbe keine Noten.] Der Verzicht des Beschwerdegegners auf die von vornherein als Option deklarierten Finanzierungen stellt keinen Teilabbruch des Verfahrens dar (E. 2.3). Da die Qualit\u00e4t der Finanzierungsoption als Zuschlagskriterium bezeichnet war, durfte der Beschwerdegegner nicht auf deren Bewertung verzichten; den Beschwerdef\u00fchrerinnen ist daraus jedoch kein Nachteil entstanden (E. 2.4). Dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen zur Erm\u00f6glichung der angestrebten Finanzierungsl\u00f6sung wesentliche betriebliche und gestalterische M\u00e4ngel des Gesamtprojekts bewusst in Kauf genommen h\u00e4tten, erscheint wenig \u00fcberzeugend und w\u00e4re jedenfalls Zeugnis einer schlechten Beurteilung der Gesamtaufgabe. Im Verzicht auf die Finanzierungsoption liegt keine \u00c4nderung des Vergabegegenstands, die eine nochmalige Ausschreibung erfordert h\u00e4tte (E. 2.5).  Die Anforderungen der Vergabeunterlagen sind realistischerweise so zu verstehen, dass die Anbieterinnen eine unter den gegebenen Marktverh\u00e4ltnissen m\u00f6gliche Finanzierungsoption bereitzustellen haben. Selbst wenn keine der Finanzierungsl\u00f6sungen den Vergabebedingungen entspr\u00e4che, w\u00fcrde dies nicht zwingend einen Abbruch und eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen (E. 3).  Die Einhaltung des vorgeschriebenen Kostendachs ist weder bei den Beschwerdef\u00fchrerinnen noch bei der Mitbeteiligten gesichert, w\u00e4hrend dies bei einer weiteren Anbieterin der Fall sein d\u00fcrfte. F\u00fcr einen Verfahrensabbruch besteht schon aus diesem Grund kein Anlass. Ein Abbruch w\u00fcrde sich aber selbst dann nicht aufdr\u00e4ngen, wenn s\u00e4mtliche der eingereichten Offerten von denVergabebedingungen abweichen w\u00fcrden (E. 4.7.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:34", "Checksum": "76b696d33f46decd5a17fa15980ee7bd"}