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Geschäftsnummer: VB.2012.00823  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunkanlage an Bahnlinie: Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Frage der Zonenkonformität. Keine Addition verschiedener Immissionsarten. Einordnung.

Entspricht ein Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung und kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine Umplatzierung der streitbetroffenen Basisstation vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort für eine solche Anlage besser geeignet wären, oder ob bei anderen Standorten in der Umgebung die Bewilligung verweigert wurde (E. 5).

Nicht erforderlich ist, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergwärts angrenzenden Wohnquartier dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten der höher gelegenen Wohnzone mitträgt, vermag an der Zonenkonformität der geplanten Anlage nichts zu ändern (E. 5.1).

Aus Art. 8 USG, wonach Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, lässt sich nicht schliessen, dass verschiedenen Arten von Immissionen einfach addiert werden könnten. Lärm, Staub, Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben völlig unterschiedliche Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Der Problematik von Art. 8 USG ist insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (E. 6.3).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die heterogen geprägte Umgebung durch die aufgrund der zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm nur unauffällig in Erscheinung tretende Rohrantenne, beeinträchtigt werden soll. Da weder individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielleVerhältnisse vorliegen, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht rechtsverletzend (E. 8.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ANSPRUCH AUF BEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
MOBILFUNKANLAGE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
ROHRANTENNE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 4 NISV
§ 238 Abs. I PBG
§ 320 PBG
Art. 8 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00823

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 29. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

Beschwerdeführende 1–19,

 

alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Y AG,

vertreten durch RA B,

 

2.    Bau- und Planungskommission Erlenbach,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bau- und Planungskommission Erlenbach bewilligte der Y AG am 5. April 2011 die Erstellung einer UMTS-Mobilfunkbasisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Erlenbach.

II.  

Den dagegen von Z und weiteren Rekurrierenden erhobenen Rekurs vom 14. Mai 2011 wies das Baurekursgericht am 6. November 2012 ab.

III.  

Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Dezember 2012 wandten sich Z und weitere Beschwerdeführende an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Baurekursgerichtsentscheids vom 6. November 2012 und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei das streitbetroffene Bauvorhaben zur Durchführung neuer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. Januar 2013 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bau- und Planungskommission Erlenbach schloss am 4. Februar 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Y AG beantragte am 25. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Diese hielten mit Replik vom 9. April 2013 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat am 7. Dezember 2011 im Beisein der Parteien einen Delegationsaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.  

Die private Beschwerdegegnerin plant in Erlenbach auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 neben dem SBB-Bahndamm die Inbetriebnahme einer Mobilfunkbasisstation mit einer Gesamtleistung von maximal 1'500 WERP. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einem 18,30 m hohen Mast an dessen Spitze zwei Sendemodule in die Rohrantenne integriert werden sollen. Die Aufstellung der Technikbox mit der Anlagesteuerung ist auf dem Bahndamm in der Nähe des Mastfusses geplant. Der Antennenstandort liegt in der Wohn- und Gewerbezone.

3.  

In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, ein Jahr vor Einreichung des Baugesuchs für die streitbetroffene Anlage habe die private Beschwerdegegnerin eine Mobilfunkantenne auf dem Bahngelände im Bereich der Bahnhofbrücke im Übergang zur F-Strasse inmitten von Wohnhäusern geplant. Aufgrund der Opposition der Bevölkerung sei das Bauvorhaben von der Gemeinde Erlenbach nicht bewilligt worden. Statt an der F-Strasse soll diese Antenne nun ein paar hundert Meter weiter südlich im Bereich der S-Bahnstation H aufgestellt werden. Diese Bewilligungspraxis sei willkürlich und verstosse in offenkundiger Weise gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Es sei rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn das eine Wohnquartier mit zusätzlichen Antennen belastet werde, während das andere Wohnquartier in der gleichen Situation vor Mobilfunkanlagen verschont bleibe. Auch bezüglich eines weiteren Antennenprojekts auf dem Gelände der I-Stiftung sei vor ein paar Jahren nach massiver Opposition aus der Bevölkerung die Baubewilligung verweigert worden, obwohl dieser Standort wegen der erhöhten Lage weit besser gewesen sei als der vorliegende. Den Beschwerdeführenden sei die Einsicht in die Akten dieser Bauvorhaben verwehrt, weshalb sie zu edieren seien.

Der Gemeinderat Erlenbach habe im Jahr 2006 beschlossen, Gesuche von Mobilfunkanbietern für das Aufstellen von Anlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken generell abzulehnen. Wegen dieses fragwürdigen Gemeinderatsentscheids könnten besser geeignete Standorte für Mobilfunkantennen nicht genutzt werden. Mit der unterschiedlichen Behandlung von gemeindeeigenen Liegenschaften und Privatgrundstücken ohne sachlichen Grund entstehe eine ungleiche und willkürliche Behandlungssituation, die vor dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot nicht standhalte.

4.  

Ist die Erstellung einer Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften und des Immissionsschutzes rechtskonform, kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine Umplatzierung der streitbetroffene Basisstation vorzunehmen. Entspricht ein Projekt den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dies gilt unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort für eine solche Anlage besser geeignet wären, oder ob bei anderen Standorten in der Umgebung die Bewilligung verweigert wurde. Auch aus der fehlenden Richt- und Sachplanung betreffend Harmonisierung und Koordinierung von Mobilfunkanlagen lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Prüfung von Alternativstandorten oder einer Mitbenutzung von bestehenden Anlagen ableiten.

Was die Standorte an der F-Strasse und auf dem Gelände der I-Stiftung betrifft, befinden sich diese aufgrund der erheblichen Distanz zur streitbetroffenen Antenne ohnehin in einem anderen ortsbaulichen Umfeld. Auch sind die technischen Parameter der einzelnen Antennen für jeden Standort separat zu prüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Bewilligung des vorliegend strittigen Antennenstandorts gegen die Rechtsgleichheit oder das Willkürverbot verstossen soll.

Überdies erscheint aufgrund der erheblichen Distanz zur streitbetroffenen Antenne sowie der relativ geringen Sendeleistung ohnehin fraglich, ob überhaupt von alternativen Standorten auszugehen ist, die die Antenne an der S-Bahnstation H zu ersetzen vermöchten. Bei der Tatsachenbehauptung betreffend den Antennenstandort auf dem Gelände der I-Stiftung handelt es sich zudem um ein unzulässiges Novum, da diese mit der Beschwerdeschrift erstmals vorgetragen wurde (§ 52 Abs. 2 VRG).

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die diesbezüglichen Baugesuchsakten oder den Gemeinderatsbeschluss gegen das Aufstellen von Mobilfunkanlagen auf Gemeindegrundstücken beizuziehen.

5.  

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die Antenne soll inmitten von Häusern in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen aufgestellt werden. Im Quartier seien bereits zwei Mobilfunkanlagen vorhanden und gemäss Antenneninventar zwei weitere geplant. Die Versorgung dieses Ortsteils von Erlenbach sei im Bereich der S-Bahn-Station mit den heute bestehenden zwei Antennen bereits genügend gewährleistet. Mit der geplanten Antenne solle in erster Linie die Versorgung anderer höher gelegener Gemeindegebiete sichergestellt werden. Dies ergebe sich einerseits aus der Höhe und andererseits aus der Hauptstrahlrichtung der Antennen-Anlage. Nur mit der beachtlichen Antennenhöhe könnten nämlich die Wohngebiete oberhalb der G-Strasse funktechnisch versorgt werden. Mit dieser Ausrichtung der Hauptstrahlrichtung der Antenne werde hauptsächlich das Wohnquartier bergwärts und oberhalb des eigentlichen Standorts der Antennen abgedeckt. Die geplante Anlage diene somit nicht im Wesentlichen der Wohnzone oder dem Wohnquartier, wo sie zu stehen kommen soll. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Wohn-/Gewerbezone, die schon genügend Infrastrukturanlagen aufweise, auch noch die Infrastrukturlasten für andere höher gelegene ruhigere Wohnzonen tragen soll. Die Mobilfunkanlage sei daher nicht zonenkonform.

5.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergwärts gelegenen Wohnquartier dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten der höher gelegenen Wohnzone mitträgt, vermag an der Zonenkonformität der geplanten Anlage nichts zu ändern.

5.2 Eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

5.3 Die projektierte Mobilfunkanlage kann aufgrund ihrer vergleichsweise unterdurchschnittlichen Gesamtsendeleistung von 1'500 WERP ohne Weiteres als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Dass die als Rohrantenne konzipierte Anlage eine Gesamtlänge von rund 18 m aufweist, vermag daran nichts zu ändern.

5.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7; VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkantennen, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.).

6.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Quartier beim Bahnhof S-Bahnstation H trage bereits genug Infrastrukturlasten. Die Anwohner seien von starken Lärm-, Staub- und Erschütterungsimmissionen vom Strassen- und Schienenverkehr sowie vom Elektrosmog der Starkstrom-Fahrleitung der SBB betroffen. Zudem seien schon heute zwei Mobilfunkstationen in diesem Quartier vorhanden und zwei weitere geplant. Es müsse daher gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner vorgenommen werden.

6.1 Nach Art. 4 Abs. 1 NISV wird die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei elektromag­netischer Strahlung durch die in Anhang 1 zur NISV festgelegten Massnahmen gewähr­­leistet. Anhang 1 sieht für die meisten erfassten Anlagen – und so auch für Sendeanlagen des Mobilfunks (Anhang 1 Ziff. 64 NISV) – Anlagegrenzwerte vor, die für den jeweiligen Anlagetyp definiert werden. Im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten gelten diese nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und müssen nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV; vgl. Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen, bundes­rechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht 2000, S.  3 ff., 5).

Mit der revidierten Fassung von Anhang 1 Ziff. 61 und 62 wird rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen Bedingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinn der NISV gelten. Gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2 NISV gelten Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3). Der Perimeter einer Antennengruppe berechnet sich nach der in Abs. 4 enthaltenen Formel.

6.2 Aufgrund von Art. 4 NISV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber damit eine abschliessende Regelung beabsichtigt hat; die Verordnung sieht lediglich für Anlagen, für welche Anhang 1 keine Vorschriften enthält, andere Emissionsbegrenzungen im Rahmen des technisch sowie betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren vor (Art. 4 Abs. 2 im Gegensatz zu Abs. 1 NISV; vgl. den Erläuternden Bericht des BUWAL vom 23. Dezember 1999 zur NISV, S. 6, 7 und 10). Wo Anlagegrenzwerte bestehen, sind somit nach dieser Ordnung keine zusätzlichen Vorsorgemassnahmen, die sich unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen, zu treffen. Die rechtsanwendenden Behörden können demnach im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c = URP 2000, S. 602; BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 2.2; VGr, 30. November 2005, VB.2005.00338, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 5). Für eine Berücksichtigung möglicher Auswirkungen von Belastungen unterhalb der Grenzwerte besteht somit kein Spielraum. Dementsprechend lassen sich aus dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes keine weiter gehenden Ansprüche zur Immissionsbegrenzung ableiten. Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, besteht aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (vgl. VGr, 26. September 2012, VB.2012.00291, E. 4).

6.3 Auch aus Art. 8 USG, wonach Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, lässt sich nicht schliessen, dass verschiedene Arten von Immissionen einfach addiert werden könnten. Lärm, Staub, Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben völlig unterschiedliche Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Problematik von Art. 8 USG insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (vorinstanzlicher Entscheid, E. 7.3).

7.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der vorgesehene Antennentyp könne eine weit höhere Sendeleistung erreichen als die im Standortdatenblatt deklarierte Gesamtsendeleistung von maximal 1'500 WERP. Die Sendeleistung könne somit jederzeit ferngesteuert erhöht werden, was zu einer massiven Überschreitung der erlaubten Maximalwerte führe. Die Mobilfunkfirmen müssten zwar ein Qualitätssicherungssystem betreiben, was ein Übersteuern der Anlagen verhindern soll. Es bestünden indessen begründete Zweifel, ob ein solches überhaupt existiere. Die sogenannten Zertifikate, welche die Mobilfunkbetreiber vorlegen, würden nicht von Amtsstellen sondern von Privatfirmen im Auftrag von Mobilfunkunternehmen verfasst und stammten daher nicht von unabhängigen Zertifizierungsstellen. Kein einziger Richter habe bisher ein solches Qualitätssicherungssystem funktionieren gesehen. Aus diesem Grund werde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, das Qualitätssicherungssystem im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins zu beurteilen und sich dieses in vollem Betriebszustand vorführen zu lassen. Was im Weiteren die UMTS-Strahlung betreffe, könne diese nach wie vor nicht genau genug gemessen werden.

7.1 Mit der Baubewilligung wird der Betrieb der Anlage mit den im Standortdatenblatt festgehaltenen Parametern, namentlich Sendeleistungen und -richtungen, bewilligt. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die im Standortdatenblatt festgehaltenen Werte einzuhalten. Eine Erhöhung der Sendeleistung ist wiederum bewilligungspflichtig. Die Mobilfunkanlage wird zudem in das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zu integrieren sein (BGr, 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5, mit Hinweisen; 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587, E. 8.2).

7.2 Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden entwickelt, um die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen, welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort laufend aktualisiert werden.

7.3 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u. a. BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.1–3.5). So hat es ausgeführt, die Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der zahlreichen Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben, weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.4).

7.4 Sodann verfügt das QS-System über eine automatisierte Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst demnach nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich (BGr, 20. Juli 2010, E. 4.2, 1C_492/2009, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453 ff.). Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das bewilligte Mass hinaus wäre somit erkennbar. Nach gefestigter Rechtsprechung darf daher auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt werden, auch wenn die verwendeten Komponenten eine höhere Leistung zuliessen.

7.5 Nach dem Gesagten bietet das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin Gewähr dafür, dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte eingehalten werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen. Damit erübrigt sich auch die beantragte Durchführung eines Augenscheins betreffend Vorführung des QS-Systems.

7.6 Bezüglich der Rüge, die UMTS-Strahlung könne nicht genau gemessen werden, lässt das Bundesgericht die bestehenden Messverfahren und -geräte in konstanter Rechtsprechung genügen (BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009, E. 4.2, mit Hinweisen). Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 23. Januar 2007 haben vom METAS organisierte Vergleichsmessungen ergeben, dass die Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Demnach ist die Streuung der Resultate von code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar (http://www.uvek.ad­min.ch/doku­mentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=10310 und www.me-tas.ch/2006-218-598). Es besteht somit auch bezüglich der Messverfahren keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen.

8.  

Zur Frage der Einordnung machen die Beschwerdeführenden geltend, die Gemeinde habe sich nicht wirklich mit dem Ortsbildschutz auseinandergesetzt. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen ersichtlich sei, wäre die fragliche Mobilfunkantenne vom öffentlichen Raum aus gut einsehbar und würde in den Augen des neutralen Betrachters als störend empfunden. Von gewissen Orten – von der E-Strasse aus gesehen – würde die Antenne mitten ins Blickfeld auf das "J" zu stehen kommen, welches vom Kanton als überkommunales Kulturobjekt unter Schutz gestellt worden sei. Die Sicht auf das geschützte „J“ dürfe nicht durch störende Bauten wie Mobilfunkanlagen beeinträchtigt werden. Von der G-Strasse aus gesehen trübe die Antenne den Blick auf die Kirche von Erlenbach. Mit einer Höhe von 18 m sei die Antenne unübersehbar und verschandle nicht nur den Blick hang- und seewärts, sondern beeinträchtige eklatant den Blick auf das Quartier mit der Reihe der Mehrfamilienhäuser aus dem letzten Jahrhundert. Das Baurekursgericht habe bei der Einordnungsprüfung von seinem Ermessensspielraum nicht Gebrauch gemacht. Eine Abwägung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Ortsbilds finde sich weder im Baubewilligungs- noch im Rekursentscheid. Ein solches Vorgehen komme einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleich.

8.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist das Baurekursgericht grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1).

8.2 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

8.3 Die Bau- und Planungskommission Erlenbach hat in der Baubewilligung zur Frage der Einordnung erwogen, im relevanten Nahbereich der strittigen Mobilfunkanlage befänden sich weder Denkmalschutzobjekte noch ein schützenswertes Ortsbild. Die Distanz zum sog. “J“ betrage rund 300 m; die Kirche sei noch weiter vom Antennenstandort entfernt. Ferner befinde sich der Standort unmittelbar an der Bahnlinie, weshalb das Vorhaben hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig beurteilt werde. Das Baurekursgericht kam gestützt auf die Erkenntnisse des Delegationsaugenscheins zum Schluss, die positive Würdigung der Planungs- und Baukommission Erlenbach sei klar vertretbar und bewege sich innerhalb des Ermessensspielraums der kommunalen Baubehörde.

8.4 Die vorinstanzliche Würdigung, die geplante Basisstation sei in einem heterogenen baulichen Umfeld mit Wohn- und Gewerbebauten, unterschiedlichen Kubaturen, verschiedenen Architektursprachen und divergierenden Dachformen geplant, erweist sich mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen des Augenscheins ohne Weiteres als nachvollziehbar. Ebenso ergibt sich, dass die Umgebung des Antennenstandorts erheblich durch die Infrastrukturanlagen der doppelspurig geführten SBB-Strecke Zürich-Meilen-Rapperswil geprägt ist.

Der sichtbare Teil der streitbetroffenen Basisstation besteht im Wesentlichen aus einem 18,3 m hohen Mast. Die beiden zuoberst angeordneten Antennenmodule sind in den Mast, welcher bis zu einer Höhe von 16 m einen Durchmesser von 30 bis 36 cm aufweist und sich anschliessend bis auf 23 cm verjüngt, als Rohrantenne integriert. Die Module sind damit als solche nicht erkennbar und treten visuell nicht in Erscheinung. Die übrigen betriebstechnisch notwendigen Komponenten sollen in einer eher kleinvolumigen Technikbox mit den Massen 1,8 m x 0,6 m x 0,5 m eingebaut werden.

8.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die Antenne aufgrund ihrer Ausgestaltung als Rohrantenne nur zurückhaltend in Erscheinung. Dabei ist zu beachten, dass solche Anlagen wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z. B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Zudem müssen Mobilfunkantennen eine gewisse Höhe erreichen, um ihre Funktion wahrnehmen zu können.

Die Antenne kommt in der Nähe eines Fahrleitungsmasts der SBB-Linie zu stehen und überragt diesen um ca. 4,5 m. Die Technikbox soll gemäss den Bauplänen am Fuss des Bahndamms errichtet werden. Wenn das Baurekursgericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss kommt, aufgrund der zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm trete die projektierte Rohrantenne nur unauffällig in Erscheinung und sei die Technikbox am Fuss des Bahndamms von geringer einordnungsmässiger Relevanz, handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung.

Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das bereits rund 300 m entfernt liegende Schutzobjekt "J", die noch weiter entfernte Kirche oder das heterogen geprägte Ortsbild der Umgebung, durch die unauffällig in Erscheinung tretende Antenne beeinträchtigt werden soll. Da weder individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielle Verhältnisse vorliegen, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht rechtsverletzend.

9.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die vom Baurekursgericht festgesetzte Spruchgebühr sei mindestens auf Fr. 2'700.- zu reduzieren. Zudem hätte der privaten Rekursgegnerin keine Prozess- oder Umtriebsentschädigung im Verfahren vor dem Baurekursgericht zugesprochen werden dürfen. Die Y AG verfüge über einen eigenen Rechtsdienst, welcher ihre Interessen bei strittigen Mobilfunkanlagen ohne Weiteres selber kompetent vertreten könne.

9.1 Das Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 5'700.- zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren erhoben hatten, sowie des durchgeführten Delegationsaugenscheins durfte es von einem aufwendigen Verfahren ausgehen. Auch entspricht es den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die mutmasslichen Baukosten bei der Festlegung der Spruchgebühr angemessen mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 6.3). Zwar liegt eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'700.- an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren betreffend eine durchschnittliche Mobilfunkantenne verlangt werden darf. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend.

9.2 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Baurekursgericht der privaten Rekursgegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dieser steht es frei, einen externen Rechtsbeistand beizuziehen. Angesichts der zahlreichen Rügen und der sich daraus ergebenden Komplexität der Streitsache kann auch nicht gesagt werden, der Beizug eines Rechtsbeistands sei im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht gerechtfertigt gewesen.

10.  

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und haben die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Aus den vorstehend dargelegten Gründen (E. 10.2), besteht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin abzusehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 4'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–19 je zu 1/19 und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin anteilsmässig und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…