{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.05.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00823_29-05-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212907&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf9525790d9d2acd57e929ba28ee3c43"}, "Num": [" VB.2012.00823"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00823"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00823"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.29.0  VB.2012.00823"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunkanlage an Bahnlinie: Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Frage der Zonenkonformit\u00e4t. Keine Addition verschiedener Immissionsarten. Einordnung. Entspricht ein Projekt den massgebenden aktuellen \u00f6ffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung und kann eine Mobilfunkbetreiberin nicht verpflichtet werden, eine Umplatzierung der streitbetroffenen Basisstation vorzunehmen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standort f\u00fcr eine solche Anlage besser geeignet w\u00e4ren, oder ob bei anderen Standorten in der Umgebung die Bewilligung verweigert wurde (E. 5).  Nicht erforderlich ist, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in dem sie errichtet werden soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Wohn-/Gewerbezone geplante Anlage auch dem bergw\u00e4rts angrenzenden Wohnquartier dient. Dass die Wohn- und Gewerbezone damit einen Teil der Infrastrukturlasten der h\u00f6her gelegenen Wohnzone mittr\u00e4gt, vermag an der Zonenkonformit\u00e4t der geplanten Anlage nichts zu \u00e4ndern (E. 5.1). Aus Art. 8 USG, wonach Einwirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, l\u00e4sst sich nicht schliessen, dass verschiedenen Arten von Immissionen einfach addiert werden k\u00f6nnten. L\u00e4rm, Staub, Ersch\u00fctterungen sowie elektromagnetische Strahlung haben v\u00f6llig unterschiedliche Wirkungsweisen und sind daher untereinander nicht vergleichbar. Der Problematik von Art. 8 USG ist insofern hinreichend Rechnung getragen, als bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV erhebliche Sicherheitsmargen eingebaut wurden (E. 6.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die heterogen gepr\u00e4gte Umgebung durch die aufgrund der zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig gef\u00fchrten Bahndamm nur unauff\u00e4llig in Erscheinung tretende Rohrantenne, beeintr\u00e4chtigt werden soll. Da weder individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch spezielleVerh\u00e4ltnisse vorliegen, erweist sich die W\u00fcrdigung der Vorinstanzen als zutreffend und nicht rechtsverletzend (E. 8.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:15", "Checksum": "62fc8dbcfcbbf1e7a3290fe064f06e53"}