{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00824_2013-06-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212934&W10_KEY=13823259&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "25e3f10c59e576146ec1d463f22a1979"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.06.2013  VB.2012.00824"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.06.2013  VB.2012.00824"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.06.2013  VB.2012.00824"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufnahme von Bildungsg\u00e4ngen in die Liste der Interkantonalen Fachschulvereinbarung | Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bei der Ausrichtung von Staatsbeitr\u00e4gen an Anbieter von Berufsbildungsveranstaltungen Prozessvoraussetzungen/Rechtsschutzinteresse (E. 1 und 3). Anwendbares Recht (E. 2). Die Praxis der Bildungsdirektion, ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr das Ausrichten von Staatsbeitr\u00e4gen an Berufsbildungsveranstaltungen nur dann als gegeben zu betrachten, wenn im Kanton Z\u00fcrich nicht gen\u00fcgend gleichwertige Bildungsangebote bestehen, kann nicht beanstandet werden. Der Schluss der Vorinstanz, es habe vorliegend kein \u00f6ffentliches Interesse bzw. kein Bed\u00fcrfnis an einer Unterst\u00fctzung in Form der Gew\u00e4hrung von Staatsbeitr\u00e4gen bestanden, ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Im Bereich des Service public konkurrenzieren \u00f6ffentliche bzw. \u00f6ffentlich subventionierte Berufsbildungsangebote die privaten Angebote nicht (E. 5.5). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen spielt im Bereich des Service public insofern eine wesentliche Rolle, als sich der Kanton bei der Auswahl der zu unterst\u00fctzenden Einrichtungen und Veranstaltungen m\u00f6glichst wettbewerbsneutral zu verhalten hat (E. 5.6). Die Gew\u00e4hrung von Staatsbeitr\u00e4gen an Anbieter von Berufsbildungsangeboten, welche identisch mit denen der Beschwerdef\u00fchrerin waren, f\u00fchrte zu einer gewissen Wettbewerbsverzerrung. Diese war aber mit Blick auf das \u00f6ffentliche Interesse an der F\u00f6rderung der Berufsbildung und der in absehbarer Zeit geplanten Neuvergabe weder unrechtm\u00e4ssig noch unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.10). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:20:18", "Checksum": "5f3441be41e1158eb2ee24bb93bc302c"}