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Geschäftsnummer: VB.2012.00825  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Ausschluss aus Klasse


[Unter welchen Voraussetzungen darf eine Schülerin oder ein Schüler nach dem Verlust der Zusatzqualifikation aus einer K+S-Klasse an der Kantonsschule Rämibühl ausgeschlossen werden?]

Eine Schülerin oder ein Schüler erfüllt nicht bereits dann die erforderliche musikalische Zusatzqualifikation, wenn sie oder er die Aufnahmeprüfung an die ZHdK besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum "Bachelor of Arts in Musik ZHdK" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erhält (E. 3.4). Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang verknüpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend lässt sich dieser Studiengang nicht durch einen anderen, vom Bund ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen (E. 4.4). Der Verlust der Zusatzqualifikation kann den direkten Schulausschluss zur Folge haben. Anders als bei ungenügenden Schulnoten besteht keine Möglichkeit einer provisorischen Promotion oder Repetition einer Klasse. Insofern war die Kantonsschule Rämibühl nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiedererlangung der Zusatzqualifikation anzusetzen (E. 5.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Maturitätsprüfungen steht, begründet für sich alleine keinen Härtefall, welcher einen Schulwechsel als unzulässig erscheinen lässt. Aus der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels soll ein Beschwerdeführer keine faktischen Vorteile ziehen können (E. 6.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFNAHMEPRÜFUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BACHELOR-STUDIENGANG
BESCHWERDEFRIST
HÄRTEFALL
K+S-KLASSE
MUSIKALISCHE ZUSATZQUALIFIKATION
MUSIKHOCHSCHULE
VERKÜRZUNG DER BESCHWERDEFRIST
ZHDK
ZÜRCHER HOCHSCHULE DER KÜNSTE
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. t BGG
§ 3 Abs. II MittelschulG
§ 39 Abs. I MittelschulG
§ 11 Promotionsreglement K+S Klassen
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. III VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00825

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. Februar 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule Rämibühl,
Mathematisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium, Kunst und Sport,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Schulausschluss,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Schüler an der Kunst- und Sportabteilung (K+S) der Kantonsschule Rämibühl. Er besucht dort das Musikausbildungsprogramm. Dieses Programm hat zum Ziel, musikalisch aussergewöhnlich talentierte Gymnasiastinnen und Gymnasiasten besonders zu fördern (vgl. www.ksgymnasium.ch -˃ Leitbild K+S).

Im Jahr 2011 legte A die Aufnahmeprüfung an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ab. Obwohl die ZHdK diese Prüfung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertete, erhielt er in der Folge anscheinend aufgrund grosser Konkurrenz keinen Studienplatz. Im Jahr 2012 unternahm A einen zweiten Versuch, einen Studienplatz an der ZHdK zu erwerben, und legte erneut die Aufnahmeprüfung ab. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 hielt die ZHdK fest, dass A die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe und daher erneut nicht zum Bachelorstudium zugelassen werde. Dieser Entscheid ist unangefochten rechtskräftig geworden.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 teilte die Kantonsschule Rämibühl A mit, dass er aus dem K+S-Musikausbildungsprogramm ausgeschlossen werde. Er habe die Aufnahmeprüfung an die ZHdK in seinem Hauptfach nicht bestanden und damit das im Ausbildungsprogramm gesetzte Ziel verfehlt. Als Folge des Ausschlusses werde A für sein letztes Schuljahr 2012/2013 in ein anderes Gymnasium mit musischem Profil umgeteilt.

II.  

Am 21. Juni 2012 liess A dagegen an die Bildungsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. November 2012 ab.

III.  

Am 17. Dezember 2012 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Es sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 26. November 2012 aufzuheben.

  2.  Es sei der Beschwerdeführer zum Musikausbildungsprogramm 'Kunst und Sport' zuzulassen.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2012 wurden A und seine Eltern aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert fünf Tagen eine schriftliche elterliche Zustimmung zur Beschwerdeführung einzureichen. Weiter wurde der Kantonsschule Rämibühl eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Der Bildungsdirektion wurde dieselbe Frist für eine freigestellte Vernehmlassung angesetzt. Am 7. Januar 2013 reichte die Mutter von A eine solche elterliche Zustimmung ein. Die Bildungsdirektion liess sich am 10./11. Januar 2013 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Kantonsschule Rämibühl tat dasselbe in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2012. A reichte am 28. Januar 2013 eine Stellungnahme dazu ein. Die Bildungsdirektion und die Kantonsschule Rämibühl verzichteten am 31. Januar bzw. 4. Februar 2013 auf eine Vernehmlassung.

 

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter anderem im Bereich des Bildungsrechts zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG sowie § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe in unzulässiger Weise die Beschwerdefrist von dreissig auf zehn Tage verkürzt. Dadurch sei er in der Ausübung seines Beschwerderechts beeinträchtigt worden.

Gemäss § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG beträgt hier die Beschwerdefrist dreissig Tage. Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde diese Frist bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Die Behörde besitzt dabei ein erhebliches Ermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Eine Verkürzung der Beschwerdefrist rechtfertigt sich vor allem im Erziehungswesen bei Laufbahnentscheiden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 21). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid bloss auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums überprüfen; demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festsetzung der Beschwerdefrist in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Angesichts des im Raum stehenden Wechsels des Beschwerdeführers an eine andere Mittelschule lag es auch in seinem Interesse, dass möglichst rasch über die Beschwerde entschieden werden kann. Der Beschwerdeführer hat zudem in seiner einundzwanzig Seiten umfassenden Beschwerde sowie der acht Seiten langen Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort seinen Rechtsstandpunkt ausführlich darstellen können. Durch die Verkürzung der Rechtsmittelfrist ist ihm kein erkennbarer Nachteil entstanden.

3.  

3.1 Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus ihrem Musikausbildungsprogramm aus und ordnete an, dass er in ein anderes Gymnasium mit musischem Profil umgeteilt werde. Nachstehend gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss erfüllt sind. Gemäss § 3 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) kann der Regierungsrat im Rahmen bestehender Schultypen für spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen; er legt dabei die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest. Gestützt auf diese Ermächtigung beschloss der Regierungsrat am 20. Oktober 1999 (LS 413.231), dass der Kanton Zürich ab dem Schuljahr 2000/01 Klassen für musisch und sportlich besonders begabte Jugendliche (K+S-Klassen) führt. Weiter beauftragte er das Mathematisch-Naturwissen­schaftliche Gymnasium der Kantonsschule Rämibühl Zürich mit der Führung dieser K+S-Klassen.

Für Schülerinnen und Schüler der Beschwerdegegnerin gelten eigene Promotionsbestimmungen. Diese sind im "Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich" vom 17. November 1999 (Promotionsreglement, LS 413.251.15) umschrieben. § 11 des Promotionsreglements wies in der bis zum 19. August 2012 geltenden Fassung (OS 63, 439 ff., 441) die Marginalie "Abbruch der ausserschulischen Laufbahn" auf und lautete: "Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich verliert, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse. Für einen allfälligen Übertritt in eine andere Klasse desselben Profils ist der aktuelle Promotionsstand massgebend."

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Musikausbildungsprogramm im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei Musiker mit Hauptfach (…). Für Musikerinnen und Musiker sei die für den Besuch einer K+S-Klasse erforderliche Zusatzqualifikation durch die Teilnahme an einer besonderen musikalischen Ausbildung gegeben. Diese erfolge in enger Zusammenarbeit mit den beiden Partnerinstitutionen Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) und ZHdK. Ein zwingend zu erreichendes Ziel des Musikausbildungsprogramms bestehe in der Aufnahme in den Bachelorlehrgang der ZHdK am Ende der 3. Mittelschulklasse; seit dem Jahrgang des Beschwerdeführers könne die Aufnahmeprüfung auch am Ende der 4. Klasse abgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe am Ende der 3. Klasse trotz bestandener Prüfung keinen Studienplatz an der ZHdK erhalten, da seine Leistungen als dürftig beurteilt worden seien. Damit habe er an sich bereits damals die erforderliche Zusatzqualifikation nicht mehr erfüllt. In der Folge sei ihm mit Beschluss der ZHdK gestattet worden, die Aufnahmeprüfung nach einem weiteren Vorbereitungsjahr ein zweites Mal abzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer auch im zweiten Anlauf nicht in den Bachelor-Studiengang der ZHdK aufgenommen worden sei, habe er ein zwingend zu erreichendes Ausbildungsziel verfehlt. Mangels der Zusatzqualifikation habe er keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der K+S-Klasse.

3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe 2011 die Aufnahmeprüfung an die ZHdK bestanden und bloss aufgrund überdurchschnittlicher Konkurrenz keinen Studienplatz erhalten. Die von ihm damals erzielte Note 4.5 hätte zur Aufnahme an die ZHdK ausreichen müssen.

3.4 Entgegen der Beschwerde erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht bereits dann die erforderliche musikalische Zusatzqualifikation im Sinn von § 11 des Promotionsreglements, wenn sie oder er die Aufnahmeprüfung an die ZHdK besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass sie oder er zum "Bachelor of Arts in Musik ZHdK" zugelassen wird und einen Studienplatz an der ZHdK erhält. Dies ergibt sich aus der "Detaillierte[n] Musik-Stundentafel für das Musikprofil Klassik des K+S Gymnasiums am MNG Rämibühl", dem "Lehrplan K+S Gymnasium, Modell 2011" sowie den "Informationen für die Musikerinnen und Musiker der Klassen 1q – 3q": All diese Unterlagen sehen ausdrücklich vor, dass die Schülerinnen und Schüler der K+S-Klassen der Beschwerdegegnerin noch während ihrer Mittelschulzeit einen Teil des "Bachelor of Arts in Musik ZHdK" absolvieren. Dass eine bestandene Aufnahmeprüfung für sich allein noch nicht als Zusatzqualifikation zu genügen vermag, wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt. An anderer Stelle in der Beschwerde räumt er selbst ein, für die Zusatzqualifikation sei das Absolvieren eines Bachelorstudiums in Musik zwingend erforderlich.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss geltend machen will, die ZHdK habe ihm in den Jahren 2011 und 2012 zu Unrecht keinen Studienplatz erteilt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche Rüge in allfälligen, den Nichtaufnahmebeschlüssen der ZHdK nachfolgenden Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen müssen. Aus demselben Grund ist auch bedeutungslos, weshalb die ZHdK im Jahr 2012 die zweite Prüfung (anders als noch die erste Prüfung im Jahr 2011) als ungenügend bewertete und den Beschwerdeführer nicht zum Bachelorstudium zuliess. Auch hier hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, gegen die Nichtzulassung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Indem der Beschwerdeführer darauf verzichtete, sind die beiden Prüfungsentscheide der ZHdK in Rechtskraft erwachsen und folglich auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren bindend.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er habe am 9. Juli 2012 die Zulassungsprüfung an der Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland bestanden und sei zum Bachelorstudium in Musik zugelassen worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihn in keiner Weise und zu keiner Zeit je darauf hingewiesen, dass er zwingend ein Studium an der ZHdK absolvieren müsse. Er sei vielmehr stets davon ausgegangen, dass er auch mit einem Studium an der Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland die erforderliche Zusatzqualifikation erlangen könne. Dies sei ein anspruchsvolles Studium an einer eidgenössisch anerkannten Musikschule. Es sei unerheblich, dass die Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland keine Partnerorganisation der Beschwerdegegnerin sei. Es existiere keine gesetzliche Grundlage, welche zwingend ein Studium an der ZHdK vorschreibe. Infolge der unpräzisen Formulierung im Promotionsreglement bestehe ein Spielraum, was die exakten Kriterien der Zusatzqualifikation angehe.

4.2 § 11 des Promotionsreglements lässt offen, worin die Zusatzqualifikation im musikalischen Bereich zu bestehen hat. Umschreibt ein Rechtssatz die Rechtsfolgevoraussetzungen oder die Rechtsfolge selbst bloss in offener, unbestimmter Weise, liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Unbestimmte Rechtsbegriffe wollen den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch wenn die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das Verwaltungsgericht überprüft werden kann, auferlegt dieses sich hierbei eine gewisse Zurückhaltung (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445–446d). Die Beschwerdegegnerin hat die bereits oben erwähnte "Detaillierte Musik-Stundentafel für das Musikprofil Klassik des K+S Gymnasiums am MNG Rämibühl" beziehungsweise den "Lehrplan K+S Gymnasium, Modell 2011" erlassen und darin festgehalten, dass die Schülerinnen und Schüler während ihrer Gymnasialzeit einen Teil des "Bachelor of Arts in Musik" an der ZHdK absolvieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin in generell-abstrakter Weise die gemäss § 11 des Promotionsreglements erforderliche Zusatzqualifikation im musikalischen Bereich näher umschrieben.

4.3 Die Musik-Stundentafel und der "Lehrplan K+S Gymnasium" waren den Schülerinnen und Schülern bekannt. Gleiches gilt für das Merkblatt "Informationen für die Musikerinnen und Musiker der Klassen 1q – 3q", welches explizit festhält: "Ziel der Ausbildung ist, musikalisch ausserordentlich begabte und motivierte Schülerinnen und Schüler optimal auf ein Hochschulstudium an der Zürcher Hochschule der Künste vorzubereiten. Die Ausbildung am K+S Gymnasium erfolgt in einem engen Zusammenspiel zwischen dem K+S Gymnasium Rämibühl, dem Departement Musik der Zürcher Hochschule der Künste, Musikschule Konservatorium Zürich und dem Konservatorium Winterthur." Ferner wird auch auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin die ZHdK, nicht aber die Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland, als Partnerorganisation aufgeführt (vgl. www.ksgymnasium.ch -> Unsere Partner). Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass ihm auch ein Studium an der privaten Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland zur erforderlichen Zusatzqualifikation verhelfen würde. Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin nie irgendwelche Vertrauensgrundlagen geschaffen, aus denen der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.

4.4 Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, mit welchen externen Partnerorganisationen sie zusammenarbeiten will; es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdegegnerin diesbezüglich Vorgaben zu machen. Entscheidet sich die Beschwerdegegnerin, ihre Schülerinnen und Schüler auf das Studium an einer ganz bestimmten öffentlichen Musikhochschule vorzubereiten, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal sie die Partnerschaft mit der ZHdK gegen aussen stets transparent kommuniziert hat. Ein solcher Entscheid ist keineswegs willkürlich, sondern erscheint im Interesse einer optimalen Koordination zwischen Mittelschul- und Fachhochschulstoff sachlich gerechtfertigt. Eine Abstimmung des Mittelschulmusikunterrichts auf die Studiengänge mehrerer über die ganze Schweiz hinweg verteilter öffentlicher und privater Musikschulen wäre wenig praktikabel. Der Ausbildungsgang des K+S-Gymnasiums ist im Bereich Musik konzeptionell eng mit dem an der ZHdK angebotenen Bachelor-Studiengang verknüpft und spezifisch auf diesen abgestimmt. Entsprechend lässt sich dieser Studiengang nicht durch einen anderen, fachhochschulrechtlich vom Bund ebenfalls akkreditierten Lehrgang austauschen.

5.  

5.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte ihm eine Frist zur Wiedererlangung seiner Zusatzqualifikation ansetzen müssen. Eine solche Frist entspreche einer Androhung eines Schulausschlusses und hätte seinen Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt werden müssen. Falls nämlich eine den weiteren Schulbesuch gefährdende Situation eintrete, müssten die Erziehungsberechtigten in jedem Fall vorgängig informiert werden. Dies sei nicht geschehen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin gleiche folglich im Nachhinein geradezu einer Nichtpromotion ohne vorgängige provisorische Promotion.

5.2 Gemäss § 11 des Promotionsreglements haben Schülerinnen und Schüler, welche ihre Zusatzqualifikation verlieren, "keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse". Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmung braucht die Beschwerdegegnerin besagte Rechtsfolge nicht vorgängig anzudrohen; der Verlust der Zusatzqualifikation kann vielmehr den direkten Schulausschluss zur Folge haben. Anders als bei ungenügenden Schulnoten besteht in der zur Diskussion stehenden Fallkonstellation keine Möglichkeit einer provisorischen Promotion oder Repetition einer Klasse (vgl. §§ 8–10 sowie § 12 f. des Promotionsreglements). Insofern war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Wiedererlangung der Zusatzqualifikation anzusetzen. Selbst wenn in der etwas unbestimmten Formulierung von § 11 des Promotionsreglements ("hat keinen Anspruch mehr") ein gewisses Entschliessungsermessen zum Ausdruck kommen sollte, wurde dieses vorliegend pflichtgemäss und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeübt. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich die Möglichkeit eröffnet, die Aufnahmeprüfung zur ZHdK am Ende der 4. Klasse ein zweites Mal abzulegen.

6.  

6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Ausschluss aus der K+S Klasse der Beschwerdegegnerin derart kurz vor seiner Matur im Sommer 2013 habe für ihn eine unzumutbare Härte zur Folge. Die vorgesehene Umteilung an die Kantonsschule Z wäre für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der Schulstoff an den beiden Mittelschulen sei komplett anders aufgeteilt. So werde beispielsweise das Ergänzungsfach Informatik an der Kantonsschule Z nicht unterrichtet. Weiter werde im Deutschunterricht andere Literatur besprochen und würden im Fach Geschichte die maturitätsrelevanten Themenbereiche nicht deckungsgleich behandelt. Dem Beschwerdeführer würde die verbleibende Zeit zum Nacharbeiten nicht ausreichen.

6.2 Gemäss § 14 des Promotionsreglements kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen von den §§ 9 bis 13 des Promotionsreglements abweichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Maturitätsprüfungen steht, begründet für sich alleine keinen Härtefall. Nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde konnte er weiterhin die K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin besuchen. Schon aus Rechtsgleichheitsüberlegungen darf er unter diesen Umständen nicht besser gestellt werden als eine Person, die nach Erlass einer sie aus der Schule wegweisenden Verfügung auf ein Rechtsmittel verzichtet. Andernfalls könnten Mittelschülerinnen und -schüler ihren Ausschluss aus dem Gymnasium faktisch dadurch verhindern, dass sie mittels Rechtsmitteln das Verfahren bis zu ihren Maturitätsprüfungen verschleppen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Person aus der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels keine faktischen Vorteile ziehen können (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Wer ein Rechtsmittel ergreift, riskiert im Falle des Unterliegens stets gewisse Nachteile; dies ist einem jeden Instanzenzug inhärent und letztlich unvermeidlich. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht besteht kein Anspruch darauf, ohne Nachteile prozessieren zu können. Aus diesem Grund hat eine rechtssuchende Person vorgängig sorgfältig die Prozesschancen abzuschätzen. Die ZHdK hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass er die Aufnahmeprüfung ins Bachelorstudium nicht bestanden habe. Ab Rechtskraft dieses Entscheides hätte für den Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er mangels Zusatzqualifikation nicht mehr berechtigt war, die K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin zu besuchen. Ihm wäre es offen gestanden, bereits damals mit der Folge an die Kantonsschule Z zu wechseln, dass er mehr Zeit für das Nachholen des Maturitätsstoffes gehabt hätte. Jeder Ausschluss aus einer K+S-Klasse der Beschwerdegegnerin bedeutet eine Härte für die betroffene Person. Der Beschwerdeführer befindet sich insofern in genau derselben Situation wie seine Mitschülerinnen und Mitschüler, welche den musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Anforderungen nicht gewachsen sind und deshalb die K+S-Klassen unfreiwillig verlassen müssen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2013 einen Sprachkurs zum Erlangen des "Cambridge Certificate of Proficency in English" besuchen und während zweier Wochen den "SPHAIR-Kurs" der Schweizerischen Luftwaffe absolvieren wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, hat sich der Beschwerdeführer freiwillig und im Wissen um die schulische Zusatzbelastung für diese Weiterbildungen angemeldet.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …